Übergabe einer Willenserklärung mithilfe eines Empfangsboten


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S will eine Wohnung kündigen, die er von V gemietet hat. Nach dem Mietvertrag muss die Kündigung bis zum 31.3. erfolgen. S trifft am Morgen des 31.3. Vs Ehefrau F bei Lidl, die mit V zusammen wohnt. Er gibt F die Kündigung und bittet sie um Weitergabe an V.

Einordnung des Falls

Übergabe einer Willenserklärung mithilfe eines Empfangsboten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung ist wirksam geworden, als S sie der F ausgehändigt hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Beim Wirksamwerden einer Willenserklärung (WE) kann man vier Phasen unterscheiden: (1) Abschluss des Erklärungsvorgangs, (2) Abgabe, (3) Zugang und (4) tatsächliche Kenntnisnahme. Nach Abschluss des Erklärungsvorgangs (Phase 1) ist die Abgabe (Phase 2) erfüllt, wenn der Erklärende die Erklärung willentlich in Richtung auf den Empfänger in Bewegung setzt, sodass er bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf. Wirksamkeit setzt bei empfangsbedürftigen WE darüber hinaus den Zugang der WE voraus (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Mit Aushändigung der Kündigung an F hat S die Erklärung lediglich abgegeben (Phase 2).

2. Die Kündigung ist wirksam geworden, als unter normalen Umständen mit der Weiterleitung der Erklärung von F an V zu rechnen war.

Ja!

Zugang (Phase 3) tritt bei Übergabe der Erklärung an einen Empfangsboten als Mittelsperson zu der Zeit ein, zu der nach normalen Umständen mit der Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist. Der Empfangsbote hat lediglich die Funktion einer personifizierten Empfangseinrichtung des Adressaten. Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt und geeignet anzusehen ist. Das sind bei Geschäftsleuten etwa kaufmännische Angestellte (wobei sie bei entsprechender Vertretungsmacht auf Empfangsvertreter sein können, § 164 III BGB), bei Privatleuten etwa Ehegatten (auch außerhalb der gemeinsamen Wohnung) sowie andere geeignete Familienmitglieder. Als Vs Ehefrau ist die F als Empfangsbotin einzustufen.

3. Die Weiterleitung von F an V war noch am 31.3. zu erwarten.

Genau, so ist das!

Bei Ehegatten ist mit der Weiterleitung und Kenntnisnahme unter normalen Umständen noch am selben Tag zu rechnen.

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EFN

EFN

26.7.2021, 14:09:00

Standard Fall, aber was hier nicht beachtet wird ist, dass Ehepartner nicht gleichzeitig heißt, dass die beiden zusammen wohnen. Sehr konservative Einstellung über Ehe und meiner Meinung nach veraltet. Der SV könnte dabei genauer sein.

Harun

Harun

25.10.2021, 20:31:13

Blödsinn. Selbstverständlich wird der Grossteil eines Ehepaars zusammen in einer Wohnung leben. Hier geht es nicht um gleichgeschlechtliche Paare deren Existenz verneint wird.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.12.2021, 14:21:10

Danke euch beiden. Um Missverständnisse zu vermeiden, haben wir klargestellt, dass V und F eine gemeinsame Wohnung besitzen. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

SI

silasowicz

4.8.2023, 16:04:19

Ich finde es jedenfalls auch tatsächlich etwas voreilig, den Ehepartner selbst bei gemeinsamer Wohnung nur wegen der Verkehrsanschauung als Empfangsbote einzustufen, zumal es ja eine Erleichterung für den Erklärenden darstellt auf den Ehepartner zurückgreifen zu können...

iudexaquo

iudexaquo

8.9.2023, 21:48:58

In der Erklärung steht aber auch, dass „unter normalen Umständen“ mit einer Kenntnisnahme noch am selben Tag zu rechnen ist. Das ist mMn auch lebensnah, eine solche Vermutung anzunehmen.

QUIG

QuiGonTim

17.8.2023, 16:46:42

Ihr habt bei den Beispielen für mögliche Empfangsboten im Falle des Geschäftsmannes den kaufmännischen Angestellten genannt. Dieser wird m.E. jedoch regelmäßig Erklärungsvertreter sein.

LELEE

Leo Lee

19.8.2023, 11:33:14

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für den Hinweis! Diese Möglichkeit haben wir nun ergänzt im Text. Beachte jedoch, dass Angestellt - wie von dir auch zu Recht angemerkt - i.d.R. also in der Praxis Empfangsvertreter sein werden, hierfür sie jedoch gem. § 164 III BGB natürlich mit der entsprechenden Vertretungsmacht ausgestattet werden müssen. Hierzu kann ich MüKo-BGB, 9. Auflage, Schubert § 164 Rn. 259 f. empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

UGE

Unerkannt Geisteskrank

23.11.2023, 21:01:38

Wenn ich es richtig verstanden habe, liegt als in der Übergabe des Briefs die Abgabe der WE und der Zugang wird für den Moment angenommen, in dem die Ehefrau auf den Ehemann trifft und dadurch mit einem Zugang in den Machtbereich des Ehemanns zu rechnen ist. Könnte man ferner den Zugang auch annehmen, wenn der Brief der Frau übergeben wird, wenn man annimmt, dass eine GBR aus den Eheleuten besteht.

LELEE

Leo Lee

25.11.2023, 11:51:06

Hallo Unerkannt Geisteskrank, die Übergabe wird hier „fiktiv“ definiert. D.h., dass der Zugang dann vorliegt, wann gewöhnlicherweise mit Weiterleitung zu rechnen war und nicht unbedingt dann, wenn die Ehefrau den Brief tatsächlich übergibt (als Merkposten kann man sich einfach vorstellen, dass Empfangsbote wie ein Briefkasten ist, der auch nicht tatsächlich geleert sein muss!). Magst du vielleicht noch kurz mitteilen, was du mit GBR genau meinst? Dann kann ich dir auch diesbzgl. gerne eine Antwort geben :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

UGE

Unerkannt Geisteskrank

26.11.2023, 00:01:03

Vielen Dank für die Antwort! Wenn man annimmt, dass zwischen den Eheleuten eine GBR besteht, könnte man dann durch die Übergabe an die Ehefrau auch einen direkten Zugang an den Ehemann annehmen, der über das Innenverhältnis zu Stande kommt?

MANDE

manderaz

19.2.2024, 09:31:43

Als Gesellschafterin der GbR dürfte Sie ja dann ges. Vertreterin und selbst Adressat der Kündigung sein, oder?

JCF

JCF

28.6.2024, 15:38:22

In dem Satz "Das sind bei Geschäftsleuten etwa kaufmännische Angestellte (wobei sie bei entsprechender Vertretungsmacht auf Empfangsvertreter sein können [...])" müsste es "auch Empfangsvertreter" statt "auf Empfangsvertreter" heißen. 😉

JURAFU

Jurafuchsin

5.7.2024, 01:45:08

"... (wobei sie bei entsprechender Vertretungsmacht auf Empfangsvertreter sein können, § 164 III BGB), ..." Tippfehler, es müsste "auch Empfangsvertreter" heißen.

Foxxy

Foxxy

20.7.2024, 12:34:49

Hallo, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team


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