Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Wirksamwerden – Zugangsvereitelung: Unberechtigte Annahmeverweigerung

Wirksamwerden – Zugangsvereitelung: Unberechtigte Annahmeverweigerung

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

S will seinem Vermieter V kündigen. Er teilt dies dem V auch telefonisch mit. Die Kündigung muss bis zum 3. des Monats erklärt werden. S will sichergehen und schickt sie als Einschreiben mit Rückschein. Postbote P will sie V am 2.3. zustellen, V verweigert die Annahme.

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Einordnung des Falls

Wirksamwerden – Zugangsvereitelung: Unberechtigte Annahmeverweigerung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung ist in den Machtbereich des V gelangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Empfangsbedürftige WE werden wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Zugang (Phase 3) liegt bei verkörperten WE vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.Da V die Kündigung nicht entgegengenommen hat, hat er keine Beherrschungsmöglichkeit erlangt. Das Einschreiben verblieb vielmehr in der Verfügungsmacht des P.
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2. V muss sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung im Zeitpunkt der Annahmeverweigerung zugegangen.

Ja!

Eine WE, die nicht in den Empfangsbereich der Person gelangt, für die sie bestimmt ist, kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als rechtzeitig zugegangen angesehen werden (Zugangsfiktion), wenn der Adressat mit rechtserheblichen Erklärungen rechnen musste und daher Vorkehrungen dafür zu treffen hatte, dass ihn diese auch erreichen. Verweigert er die Annahme unberechtigt (arglistige Zugangsvereitelung), ist ein zweiter Zustellversuch seitens des Erklärenden offenkundig sinnlos und unzumutbar.Hier musste V mit der Kündigung rechnen und hat grundlos die Annahme verweigert. Ihm ist nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den fehlenden Zugang zu berufen. Das Thema der „Zugangsstörungen“ findest Du kommentiert bei Grüneberg, 82.A. 2023, § 130 BGB RdNr. 16ff.
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