Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Wirksamwerden – Zugangsvereitelung: Unberechtigte Annahmeverweigerung
Wirksamwerden – Zugangsvereitelung: Unberechtigte Annahmeverweigerung
4. April 2025
15 Kommentare
4,7 ★ (30.902 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S will seinem Vermieter V kündigen. Er teilt dies dem V auch telefonisch mit. Die Kündigung muss bis zum 3. des Monats erklärt werden. S will sichergehen und schickt sie als Einschreiben mit Rückschein. Postbote P will sie V am 2.3. zustellen, V verweigert die Annahme.
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Einordnung des Falls
Wirksamwerden – Zugangsvereitelung: Unberechtigte Annahmeverweigerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung ist in den Machtbereich des V gelangt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. V muss sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung im Zeitpunkt der Annahmeverweigerung zugegangen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simi
14.2.2020, 20:16:10
Ist dem V die Kündigung nicht bereits mündlich durch das Telefonat zugegangen?
DonQuiKong
24.2.2020, 17:47:07
Nein, da wurde nur mitgeteilt, dass er kündigen möchte, jedoch nicht, dass er kündigt.
gelöscht
26.3.2020, 13:17:20
Kündigungen über Wohnraummietverhältnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht nur des
Zugangs beim Empfänger, sondern unterliegen gem. § 568 I BGB auch dem Erfordernis der Schriftform.
Skywalker
22.10.2020, 02:16:51
Mich irritiert hier die Formulierung, das durch Anschauung nach Treu und Glauben die Erklärung als "
rechtzeitig" angesehen wird, etwas. Es ist doch sicher gemeint, dass sie als Zugegangen gilt zu dem Zeitpunkt, als sie ohne Vereitelung zugegangen wäre. Oder? Habe diese Formulierung so auch in meinem Lehrbuch gelesen, finde sie aber etwas merkwürdig, außer es sollte wirklich so sein...?
Niklas
22.10.2020, 17:34:34
Betrachtet man die Rechtsfrage abstrakt, hast du vollkommen Recht. Aufgrund der Annahmeverweigerung (
Zugangsvereitelung) wird der
Zugangder WE zu dem Zeitpunkt fingiert, in dem die WE ohne Vereitelung zugegangen wäre. In dem konkreten Fall, ist die WE „
rechtzeitig“ zugegangen. „
Rechtzeitig“ meint hierbei, dass der von S gewünschte Kündigungstermin eingehalten wurde.

ri
14.8.2021, 01:09:21
Nicht 162 I BGB analog?

Lukas_Mengestu
6.1.2022, 10:49:09
Hallo Ri, guter Gedanke. Die Rechtsprechung stützt die Fälle des verweigerten
Zugangs von Willenserklärungen indes direkt auf § 242 BGB (z.B. BGH NJW 1983, 929) und geht nicht den Weg über eine Analogie. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
28.1.2022, 16:41:27
Kommt es für die
arglistige Zugangsvereitelungdarauf an, dass der Empfänge Kenntnis vom Absender der Erklärung und zumindest eine begründete Vermutung über deren Inhalt hat? Oder reicht es aus, wenn der Empfänger den
Zugangjegliche Erläuterungen vereitelt?

Lukas_Mengestu
28.1.2022, 19:26:05
Hallo QuiGonTim, das macht tatsächlich keinen Unterschied. Verweigert er alle Briefe mit der Intention rechtserheblichen Erklärungen zu entgehen, dann kommt es für die Arglist nicht darauf an, dass er weiß, wer die Briefe im Einzelnen verschickt hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FW
5.11.2024, 18:31:58
Ist unberechtigte Annahmeverweigerung nicht etwas anderes als eine
arglistige Zugangsvereitelung? Arglist verlangt ja nach dem allgemeinen Sprachgebrauch deutlich mehr als
Vorsatz.
sar84
11.11.2024, 14:25:58
Ich finde es sehr gut, dass ihr ein Hinweis zum Kommentar mit da steht. Gerne weiter so. Die Hinweise sind mir bisher noch nicht so oft unter gekommen.

Linne_Karlotta_
11.11.2024, 16:46:33
Hey @[sar84](230154), vielen Dank für das Lob! :) In der Tat sind wir gerade verstärkt damit beschäftigt, den Content fürs Referendariat auszubauen und haben die Hinweise in diesem Zuge neu etabliert. Wir werden diese jetzt immer mehr benutzen und Schritt für Schritt auch an den einschlägigen Stellen bei bereits bestehenden Inhalten einpflegen. Dafür benötigen wir allerdings etwas Zeit – aber wir sind dran! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Shark
9.12.2024, 11:56:22
Hallo zusammen, ich finde die Aufgaben zur
Zugangsvereitelung nicht ausreichend, um das Thema wirklich zu verstehen. Es werden nur die Fälle der berechtigten und der unberechtigten Annahmeverweigerung eingeübt. Komplizierter finde ich eigentlich die die Differenzierung zur unberechtigten, aber nicht arglistigen
Zugangsvereitelung. Also sorgfaltswidriges Verhalten des Empfängers (+), Arglist (-), dann Anwendung der Rechtszeitigkeitsfiktion und die Frage, wann
rechtzeitiger
Zugangzu bejahen ist und was passiert, wenn auch nach erneutem Zustellungsversuch kein
Zugangmöglich ist.

Linne_Karlotta_
17.12.2024, 17:12:41
Hallo Shark, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team