Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

§ 241a BGB bei beruflichem Empfänger

§ 241a BGB bei beruflichem Empfänger

4. April 2025

17 Kommentare

4,8(21.264 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Buchhändler B schickt der Rechtsanwältin R ungefragt eine Jubiläumsausgabe der Luther-Bibel sowie eine Neuauflage eines Kommentars. R ist überrascht. Dann beginnt sie, den Kommentar in ihrer Kanzlei zu nutzen. Die Bibel schenkt sie ihrer Freundin F.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

§ 241a BGB bei beruflichem Empfänger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist zwischen B und R ein Kaufvertrag über die Luther-Bibel zustande gekommen, sodass B von R Kaufpreiszahlung verlangen kann?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein wirksamer Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus (§§ 145, 147 BGB).Die Übersendung des Exemplars der Luther-Bibel enthält ein konkludentes Angebot des B und die Schenkung an die F eine konkludente Annahme der R. Jedoch steht dieses Ergebnis im Widerspruch zu § 241a Abs. 1 BGB, der ein Entstehen von Ansprüchen bei der Lieferung unbestellter Waren an Verbraucher ausdrücklich ablehnt. Da die Bibel dem Privatbereich der R zuzuordnen ist, ist sie diesbezüglich Verbraucherin (§ 13 BGB). § 241a Abs. 1 BGB ist anwendbar, sodass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. B hat keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. R ist aber mangels Vertrag zur Rückgabe der Bibel an B verpflichtet.

Nein!

Nach dem weit gefassten Wortlaut und dem Telos des § 241a BGB müssen nicht nur vertragliche Zahlungsansprüche, sondern auch alle sonstigen Ansprüche- etwa auf Herausgabe, Schadensersatz oder Nutzungsersatz - ausgeschlossen sein.Die Voraussetzungen der Leistungskondiktion (etwas erlangt, durch Leistung, ohne Rechtsgrund) liegen an sich vor (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Da R die Bibel verschenkt hat, müsste sie zumindest Wertersatz leisten (§ 818 Abs. 2 BGB). Jedoch steht dieses Ergebnis im Widerspruch zu § 241a Abs. 1 BGB. Ebenso lägen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 985 BGB vor. Allerdings ist auch dieser Herausgabeanspruch durch § 241a Abs. 1 BGB ausgeschlossen. B kann weder Bibel noch Wertersatz herausverlangen.

3. Hat B bezüglich der Neuauflage des Kommentars gegen R einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB)?

Genau, so ist das!

Ein wirksamer Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus (§§ 145, 147 BGB).Die zwei Willenserklärungen liegen in der Übersendung des Kommentars durch B und der Aufnahme des Kommentars in die Bibliothek der R. Da der Kommentar für die selbstständige berufliche Tätigkeit der R bestimmt ist, ist R diesbezüglich nicht Verbraucherin, sondern Unternehmerin (§ 14 BGB). § 241a Abs. 1 BGB ist nicht einschlägig, da dieser nur für unbestellte Lieferungen an Verbraucher gilt. B kann von R Zahlung des Kaufpreises für den Kommentar verlangen.Denk daran, dass bloßes Schweigen keine Willenserklärung darstellt. Hier war also erforderlich, dass R das Angebot zumindest konkludent annimmt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen