Elektronische Form (§ 126a BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M möchte ein Café eröffnen und dazu von V einen Geschäftsraum für 2 Jahren anmieten. M und V legen die Vertragsbedingungen unter Nennung ihrer Namen in einer PDF-Datei fest und versehen diese mit ihrer eingescannten Unterschrift. Jeder speichert die Datei auf einem eigenen USB-Stick.
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Einordnung des Falls
Elektronische Form (§ 126a BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die elektronische Form stellt eine Variante zur Schriftform dar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das PDF-Dokument ist ein elektronisches Dokument.
Genau, so ist das!
3. Die Namen von M und V müssen am Ende des Mietvertrages genannt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die eingescannte Unterschrift stellt eine qualifiziert elektronische Signatur dar.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Elisabeth F.
23.5.2022, 18:10:03
Aussteller sind hier beide und müssen daher beide namentlich genannt werden,oder wie? Was sind denn die Voraussetzungen dass eine Partei „Aussteller“ wird?
Lukas_Mengestu
24.5.2022, 10:26:22
Hallo Elisabeth, Aussteller ist derjenige, der die Erklärung in eigener Verantwortung abgibt (Einsele, in: MüKo-BGB, 9.A. 2021, § 126a RdNr. 5). Hier geben sowohl M als auch V eigene Erklärungen ab (Angebot und Annahme), sodass insoweit in der Tat beide Aussteller sind und das Dokument sowohl ihre Namen enthalten, als auch mit ihrer elektronischen Signatur versehen sein müsste. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
LawStudent
19.9.2023, 20:05:28
Verstehe das mit der Variante nicht. Nur weil die elektrische Form die schriftliche Form fast immer ersetzt ist die elektronische Form doch keine Unterform der Schriftform. 126a BGB regelt die Anforderungen an die Form und auch dass diese die Schriftform ersetzen kann, aber vom Wesen her ist die elektronische Form doch etwas ganz anderes. Alleine die qualifizierte elektronischen Signatur erfordert ja eine ganz andere Vorbereitung und ein ganz anderes Wissen, wie es bei der Schriftform der Fall ist.
Lukas_Mengestu
20.9.2023, 17:22:31
Hallo LawStudent, das Rangverhältnis ergibt sich letztlich aus § 126 Abs. 3 BGB, wonach die elektronische Form die schriftliche Form ersetzen kann, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Daraus ergibt sich, dass die elektronische Form die "Ersatzform" der Schriftform ist. In den meisten Fällen stehen beide alternativ nebeneinander, außer bei entsprechender gesetzlicher Anordnung (zB Kündigung eines Arbeitsverhältnisses,
§ 623 BGB). Dass die elektronische Form andere Anforderungen als die schriftliche Form hat, ändert an diesem Rangverhältnis erst einmal nichts :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Sandra-
10.10.2024, 10:45:35
Eine kurze Verständnisfrage: Ich habe gelernt, dass die elektronische Form ein Äquivalent zur Schriftform ist. Es ist also kein "weniger" oder "mehr". Es besteht doch dann streng genommen gerade kein Rangverhältnis, oder? Wegen der Formulierung bin ich etwas stutzig geworden, als ich die Aufgabe bearbeitet habe. Es erklärt sich m.E. eigentlich vollständig aus der Norm § 126 III BGB, wonach die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Über eine kurze Rückmeldung wäre ich sehr dankbar, auch wenn
§ 126a BGBvermutlich wenig Examensrelevanz aufweist. :-)