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Jurafuchs

M möchte ein Café eröffnen und dazu von V einen Geschäftsraum für 2 Jahren anmieten. M und V legen die Vertragsbedingungen unter Nennung ihrer Namen in einer PDF-Datei fest und versehen diese mit ihrer eingescannten Unterschrift. Jeder speichert die Datei auf einem eigenen USB-Stick.

Einordnung des Falls

Elektronische Form (§ 126a BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die elektronische Form stellt eine Variante zur Schriftform dar.

Ja!

Das Gesetz sieht eine Ersetzungsmöglichkeit der Schriftform vor (§ 126 Abs. 3 BGB). Soweit das Gesetz keine andere Regelung trifft, kann die Schriftform durch eine elektronische Form (§ 126 a BGB) ersetzt werden. Es handelt sich nur um eine Alternative zur Schriftform und bedarf des (zumindest konkludenten) Einverständnisses des anderen Teils. Die elektronische Form ist beispielsweise ausgeschlossen bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses(§ 623 BGB) oder der Übernahme einer Bürgschaft (§ 766 S. 2 BGB). Hintergrund ist insbesondere der Übereilungsschutz. Der Mietvertrag bedarf der Schriftform (§ 550 S. 1 BGB, § 578 Abs. 2 S. 1 BGB). Durch die Anfertigung der elektronischen Datei möchten die Parteien zumindest konkludent die Schriftform ersetzen.

2. Das PDF-Dokument ist ein elektronisches Dokument.

Genau, so ist das!

Das elektronische Dokument wird definiert als Daten in elektronischer Form, die auf einem zur dauerhaften Speicherung geeigneten Schriftträger fixiert sind und in Schriftzeichen gelesen werden können. Ohne die Möglichkeit zur dauerhaften Wiedergabe kann die Beweisfunktion nicht erfüllt werden. Dieser Anforderung wird beispielsweise die Speicherung auf einem USB-Stick, Diskette oder CD-Rom gerecht. Ausreichend ist, dass die Lesbarkeit der Schriftzeichen auf dem Bildschirm. Der Mietvertrag ist auf dem Laptop in Schriftzeichen lesbar und als PDF-Dokument auf dem USB-Stick dauerhaft gesichert.

3. Die Namen von M und V müssen am Ende des Mietvertrages genannt werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Zur Wahrung der elektronischen Form ist die Hinzufügung des Namens durch den Aussteller erforderlich (§ 126a Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzung ist aber nicht gleichzusetzen mit der Unterzeichnung der schriftlichen Urkunde (§ 126 BGB). Deshalb ist es nicht notwendig, dass der Name am Ende der Erklärung genannt wird. Auch die Nennung in der Überschrift oder innerhalb der Erklärung ist ausreichend. Zu beachten ist, dass die Nennung eines Kürzels ist nicht ausreichend. Zur Identifikation des Ausstellers ist der Familienname zu nennen. Die Nennung der Namen von M und V ist ausreichend. Die konkrete Position in der Erklärung ist irrelevant.

4. Die eingescannte Unterschrift stellt eine qualifiziert elektronische Signatur dar.

Nein!

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen werden (§ 126 a BGB). Diese ist in Art. 3 Nr. 12 Elektronische-Transaktionen-Verordnung legaldefiniert. Erforderlich ist, dass die Signatur von einer qualifizierten elektronischen Signaturherstellungseinheit erstellt wurde und auf einem gültigen qualifizierten Zertifikat beruht. Hintergrund ist die Gewährleistung der Identität und Authentizität. Die Unterschrift wurde von den Parteien selbst eingescannt und wahrt nicht die strengen Anforderungen.

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