Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

abgeleitetes Besitzrecht (berechtigter Untermieter)

abgeleitetes Besitzrecht (berechtigter Untermieter)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V vermietet eine Maisonette-Wohnung in der Hamburger Innenstadt an die Ärztin A. Während eines einjährigen Auslandsaufenthaltes der A vermietet sie ihre Wohnung an ihren Bekannten R unter. Dies ist im Mietvertrag auch gestattet. Dennoch verlangt V von R Herausgabe der Wohnung.

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Einordnung des Falls

abgeleitetes Besitzrecht (berechtigter Untermieter)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat gegen R einen Anspruch auf Herausgabe der Wohnung, wenn die Voraussetzungen des § 985 BGB vorliegen.

Genau, so ist das!

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt voraus: (1) Eigentum der V, (2) Besitz des R, (3) Fehlendes Recht zum Besitz des R (§ 986 BGB).
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2. R hat gegenüber V ein eigenes Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.)

Nein, das trifft nicht zu!

Der Mietvertrag begründet ein relatives Besitzrecht, das grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses gilt. Der Mietvertrag wurde zwischen V und A geschlossen. R ist an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt und hat dementsprechend auch kein Besitzrecht aus § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

3. Braucht der Besitzer zwingend ein eigenes Recht zum Besitz um sich gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers zu verteidigen?

Nein!

Es genügt, wenn dem unmittelbaren Besitzer ein abgeleitetes Besitzrecht zusteht (§ 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). Dieses besteht, wenn (1) der mittelbare Besitzer ein Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer hat, (2) der mittelbare Besitzer zur Weitergabe des Besitzes berechtigt ist und (3) der unmittelbare Besitzer dem mittelbaren Besitzer gegenüber ein Besitzrecht hat. Wenn mehrere Besitzmittlungsverhältnisse vorliegen, ist darauf zu achten, dass eine lückenlose Besitzrechtskette besteht.

4. R hat gegenüber V ein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Dem unmittelbaren Besitzer steht ein abgeleitetes Besitzrecht zu, wenn (1) der mittelbare Besitzer ein Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer hat, (2) der mittelbare Besitzer zur Weitergabe des Besitzes berechtigt ist und (3) der unmittelbare Besitzer dem mittelbaren Besitzer gegenüber ein Besitzrecht hat. Durch den Mietvertrag hat A ein relatives Besitzrecht gegenüber V. Laut dem Mietvertrag war A auch zur Untervermietung berechtigt. Schließlich entstand durch den Untermietvertrag ein Besitzrecht des R gegenüber A. R kann sich daher auf das abgeleitete Besitzrecht gegenüber V berufen.
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