Juristische Personen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das legaltech Startup (X-GmbH) möchte seinen Geschäftsbereich erweitern. Zu diesem Zweck bezieht sie die Zeitschrift „BusinessKing“. Die Bundesregierung (B) ist der Meinung, unternehmerisches Geschick lasse sich nicht durch Zeitschriften erleben, und verbietet der X-GmbH den Bezug von „BusinessKing“.

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Einordnung des Falls

Juristische Personen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für den Bezug der Zeitschrift „BusinessKing“ ist der sachliche Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) eröffnet.

Ja, in der Tat!

Der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG schützt die ungehinderte Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen. Die Zeitschrift ist ein klassisches Mittel der Massenkommunikation und damit eine allgemein zugängliche Quelle. Der Bezug der Zeitschrift ist Teil der ungehinderten Informationsbeschaffung.
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2. Ist die Informationsfreiheit über Art. 19 Abs. 3 GG auf juristische Personen anwendbar?

Ja!

Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Juristische Personen können sich durch ihre Organe und Mitarbeiter ebenfalls Informationen verschaffen sowie diese zur Kenntnis nehmen. Juristische Personen befinden sich deshalb in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage, weil sie auf die Erlangung von Informationen für ihre Zwecke angewiesen sind. Die Informationsfreiheit ist daher nach Art. 19 Abs. 3 GG ihrem Wesen nach auf inländische juristische Personen des Privatrechts anwendbar. Die Informationsbeschaffung durch juristische Personen ist weit verbreitet. So werden etwa Rechte aus dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) von Verbraucherschutzorganisationen und NGOs wahrgenommen, die zumeist als inländische juristische Personen des Privatrechts i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG organisiert sind.

3. Vorliegend ist für die X-GmbH der persönliche Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet.

Genau, so ist das!

Der persönliche Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. S. 1 Alt. 2 GG) ist für alle natürlichen und juristischen Personen eröffnet. Die X-GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts. Nach Art. 19 Abs. 3 GG ist die X-GmbH daher Grundrechtsträger der Informationsfreiheit.
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