Aufwendungsersatz im Mietrecht für Kosten der Selbstvornahme
3. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

M lebt in einer von V vermieteten Wohnung. Als im September bei Temperaturen von 18°C die Zentralheizung ausfällt, versucht sie vergeblich, ihren Vermieter telefonisch zu erreichen. Deshalb bestellt sie kurzerhand selbst einen Handwerker, der die Heizung wieder repariert (Kosten: €500). Sie verlangt von V Aufwendungsersatz.
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Einordnung des Falls
Aufwendungsersatz im Mietrecht für Kosten der Selbstvornahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Mietsache wies einen Mangel auf.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil der Vermieter nicht sofort erreichbar war, durfte M den Mangel selbst beseitigen und kann Ersatz hierfür verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. M kann aber von V gemäß § 539 Abs. 1 BGB i.V.m. GoA (Ersatz sonstiger Aufwendungen) oder nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Verwendungskondiktion) Aufwendungsersatz verlangen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
chuck lawris
13.2.2022, 13:38:52
Nochmal zur Klatstellung für mich; § 539 meint die Aufwendungen, die nicht nach § 536a II "erforderlich" waren und nicht solche, die § 536a II grundlegend ausschließt?

Lukas_Mengestu
15.2.2022, 18:52:39
Hi chuck, sämtliche Maßnahmen, die der Mieter vornimmt, um die Sache in den vertragsmäßigen Zustand zu versetzen (weil sie mangelhaft ist) oder in diesem Zustand zu erhalten (damit sie nicht mangelhaft wird) unterfallen dem Regime des § 536 Abs. 2 BGB. Alle darüber hinausgehenden Aufwendungen auf die Mietsache, also solche die nicht der Mängelbeseitigung dienen, können dagegen unter den Voraussetzungen des § 539 BGB ersetzt werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Helena
24.2.2022, 17:27:05
Laut einer der letzten Probeklausur die ich geschrieben habe, ist die GOA dennoch anwendbar, wenn der Mieter auf grund einer nichtigen Schönheitsreparaturklausel einen Mangel behebt. Das würde ja bedeuten, dass es doch Ausnahmen zu §536a II Als abschließende Regelung gibt.

Lukas_Mengestu
25.2.2022, 15:14:24
Hallo Helena, ein GoA Anspruch hat der BGH in Bezug auf Schönheitsreparurklauseln explizit abgelehnt (BGH NJW 2009, 2590). Denn der Mieter der aufgrund einer vermeintlich bestehenden Verpflichtung (unwirksame Klausel) Schönheitsreparaturen vornehme, führe kein fremdes Geschäft, sondern werde nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig. Damit fehlt es für den in der GoA notwendigen
Fremdgeschäftsführungswillen. Das Urteil war eine ziemliche Revolution, da der BGH in anderen Konstellationen nicht davor zurückgeschreckt ist, bei nichtigen Verträgen kurzerhand auf die GoA auszuweichen. Insofern ist auch eine abweichende Ansicht vertretbar. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Sambajamba10
5.12.2023, 13:17:14
gerne auch noch mehr Fälle zu den anderen Varianten des § 536a I - auch um die Unterschiede/Gemeinsamkeiten zu Var. 1 und zu dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zu veranschaulichen

Lukas_Mengestu
6.12.2023, 12:56:35
Danke Sambajamba10, das schauen wir uns gerne an :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
sütbürger
11.2.2025, 20:47:46
Ich habe gelesen, dass man auch einen Anspruch aus 326 Abs. 2 S. 2 analog anprüfen könnte, aber ich wusste nicht, dass 326 Abs. 2 S. 2 eine AGL darstellt.. vlt. i.V.m § 326 Abs. 4? Ich bin ein wenig verwirrt. Wie kommt man auf 326 Abs. 2 S. 2 und wie könnte ich es in der Klausur kurz darstellen? Die Norm ist ja auch im AT, weshalb es mich um so mehr verwirrt.
Tinki
18.2.2025, 21:21:43
Die Anwendbarkeit dieser Norm wird meines Wissens nach nur im KaufR diskutiert, wenn der Käufer vor Ablauf der Nacherfüllungsfrist selbst die Nachbesserung vornimmt. Dann stellt sich die Frage, ob er wenigstens die ersparten Aufwendungen vom Verkäufer verlangen kann. Ein Selbstvornahmerecht gibt es im KaufR ja schonmal gar nicht. Deswegen wird hier diskutiert. Weil im Mietrecht aber ein solches Recht diskutiert, kommt meines Wissens nach eine solche AGL nicht in Betracht. Damit würde man ja die Vss. des § 536 a II umgehen. @[Sebastian Schmitt](263562), gerne korrigieren!:)

Sebastian Schmitt
28.2.2025, 10:05:31
Hallo @[sütbürger](274413), Du sagst leider nichts zum Kontext, also was war das für ein Fall und iR welchen Anspruchs sollte § 326 II 2 BGB analog geprüft werden? Ohne dieses Hintergrundwissen ist die Frage nicht ganz leicht zu beantworten und wir müssen eher raten. Es kann gut sein, dass das stimmt, was @[Tinki](200906) gesagt hat: Im KaufR wird in Selbstvornahmefällen § 326 II 2 BGB teils analog als AGL herangezogen (kurze Recherche dazu ergab Näheres zB bei Müller, ZJS 2012, 444, 446 f: https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2012_4_589.pdf). Für das MietR würde ich mich Tinkis Argumentation ebenfalls anschließen und sehe insoweit grds keinen Bedarf für eine Analogie. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team