Aufwendungsersatz im Mietrecht für Kosten der Selbstvornahme


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M lebt in einer von V vermieteten Wohnung. Als im September bei Temperaturen von 18°C die Zentralheizung ausfällt, versucht sie vergeblich ihren Vermieter telefonisch zu erreichen. Deshalb bestellt sie kurzerhand selbst einen Handwerker, der die Heizung wieder repariert (Kosten: €500). Sie verlangt von V Aufwendungsersatz.

Einordnung des Falls

Aufwendungsersatz im Mietrecht für Kosten der Selbstvornahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Mietsache wies einen Mangel auf.

Genau, so ist das!

Die Mietsache ist mangelhaft, wenn ihr tatsächlicher Zustand (Ist-Zustand) negativ vom vertraglich vorausgesetzten Zustand (Soll-Zustand) abweicht (subjektiver Fehlerbegriff). Zum vertraglich vorausgesetzten Zustand einer Wohnung gehört eine funktionierende Heizung, sodass die defekte Heizung einen (nachträglichen) Mangel darstellt.

2. Weil der Vermieter nicht sofort erreichbar war, durfte M den Mangel selbst beseitigen und kann Ersatz hierfür verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn (1) der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist oder (2) die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 BGB). Mangels Mahnung befand sich V nicht in Verzug, eine solche war bei Temperaturen von 18°C auch nicht gem. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB im Interesse der Gesundheit der M entbehrlich. Auch war deshalb eine umgehende Mangelbeseitigung nicht erforderlich, sodass M von V nicht gem. § 536a Abs. 2 BGB Aufwendungsersatz verlangen kann.

3. M kann aber von V gemäß § 539 Abs. 1 BGB iVm GoA (Ersatz sonstiger Aufwendungen) oder nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Verwendungskondiktion) Aufwendungsersatz verlangen.

Nein!

Nach hM regelt § 536a Abs. 2 BGB den Aufwendungsersatz abschließend. Könnte nämlich in diesen Fällen der Mieter Aufwendungsersatz im Wege des § 539 Abs. 1 BGB oder des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB verlangen, würden die speziellen Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 BGB unterlaufen. Dessen Voraussetzungen sollen gerade dem Vermieter den Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln einräumen. So kann er insbesondere selbst feststellen, ob der Mangel tatsächlich besteht und auf welche Weise er am einfachsten und kostengünstigsten beseitigt werden kann sowie ggf. Beweise sichern. Weil § 536a Abs. 2 BGB abschließend ist, kann M auch nicht im Wege des § 539 Abs. 1 BGB bzw. der Verwendungskondiktion Aufwendungsersatz verlangen.

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