Zivilrecht

Mietrecht

Gewährleistung

Aufwendungsersatz im Mietrecht für Kosten der Selbstvornahme

Aufwendungsersatz im Mietrecht für Kosten der Selbstvornahme

3. April 2025

9 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M lebt in einer von V vermieteten Wohnung. Als im September bei Temperaturen von 18°C die Zentralheizung ausfällt, versucht sie vergeblich, ihren Vermieter telefonisch zu erreichen. Deshalb bestellt sie kurzerhand selbst einen Handwerker, der die Heizung wieder repariert (Kosten: €500). Sie verlangt von V Aufwendungsersatz.

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Einordnung des Falls

Aufwendungsersatz im Mietrecht für Kosten der Selbstvornahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Mietsache wies einen Mangel auf.

Genau, so ist das!

Die Mietsache ist mangelhaft, wenn ihr tatsächlicher Zustand (Ist-Zustand) negativ vom vertraglich vorausgesetzten Zustand (Soll-Zustand) abweicht (subjektiver Fehlerbegriff). Zum vertraglich vorausgesetzten Zustand einer Wohnung gehört eine funktionierende Heizung, sodass die defekte Heizung einen (nachträglichen) Mangel darstellt.
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2. Weil der Vermieter nicht sofort erreichbar war, durfte M den Mangel selbst beseitigen und kann Ersatz hierfür verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn (1) der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist oder (2) die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 BGB). Mangels Mahnung befand sich V nicht in Verzug, eine solche war bei Temperaturen von 18°C auch nicht gem. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB im Interesse der Gesundheit der M entbehrlich. Auch war deshalb eine umgehende Mangelbeseitigung nicht erforderlich, sodass M von V nicht gem. § 536a Abs. 2 BGB Aufwendungsersatz verlangen kann.

3. M kann aber von V gemäß § 539 Abs. 1 BGB i.V.m. GoA (Ersatz sonstiger Aufwendungen) oder nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Verwendungskondiktion) Aufwendungsersatz verlangen.

Nein!

Nach h.M. regelt § 536a Abs. 2 BGB den Aufwendungsersatz abschließend. Könnte nämlich in diesen Fällen der Mieter Aufwendungsersatz im Wege des § 539 Abs. 1 BGB oder des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB verlangen, würden die speziellen Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 BGB unterlaufen. Dessen Voraussetzungen sollen gerade dem Vermieter den Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln einräumen. So kann er insbesondere selbst feststellen, ob der Mangel tatsächlich besteht und auf welche Weise er am einfachsten und kostengünstigsten beseitigt werden kann sowie ggf. Beweise sichern. Weil § 536a Abs. 2 BGB abschließend ist, kann M auch nicht im Wege des § 539 Abs. 1 BGB bzw. der Verwendungskondiktion Aufwendungsersatz verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CLA

chuck lawris

13.2.2022, 13:38:52

Nochmal zur Klatstellung für mich; § 539 meint die Aufwendungen, die nicht nach § 536a II "erforderlich" waren und nicht solche, die § 536a II grundlegend ausschließt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.2.2022, 18:52:39

Hi chuck, sämtliche Maßnahmen, die der Mieter vornimmt, um die Sache in den vertragsmäßigen Zustand zu versetzen (weil sie mangelhaft ist) oder in diesem Zustand zu erhalten (damit sie nicht mangelhaft wird) unterfallen dem Regime des § 536 Abs. 2 BGB. Alle darüber hinausgehenden Aufwendungen auf die Mietsache, also solche die nicht der Mängelbeseitigung dienen, können dagegen unter den Voraussetzungen des § 539 BGB ersetzt werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Helena

Helena

24.2.2022, 17:27:05

Laut einer der letzten Probeklausur die ich geschrieben habe, ist die GOA dennoch anwendbar, wenn der Mieter auf grund einer nichtigen Schönheitsreparaturklausel einen Mangel behebt. Das würde ja bedeuten, dass es doch Ausnahmen zu §536a II Als abschließende Regelung gibt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.2.2022, 15:14:24

Hallo Helena, ein GoA Anspruch hat der BGH in Bezug auf Schönheitsreparurklauseln explizit abgelehnt (BGH NJW 2009, 2590). Denn der Mieter der aufgrund einer vermeintlich bestehenden Verpflichtung (unwirksame Klausel) Schönheitsreparaturen vornehme, führe kein fremdes Geschäft, sondern werde nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig. Damit fehlt es für den in der GoA notwendigen

Fremdgeschäftsführungswille

n. Das Urteil war eine ziemliche Revolution, da der BGH in anderen Konstellationen nicht davor zurückgeschreckt ist, bei nichtigen Verträgen kurzerhand auf die GoA auszuweichen. Insofern ist auch eine abweichende Ansicht vertretbar. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Sambajamba10

Sambajamba10

5.12.2023, 13:17:14

gerne auch noch mehr Fälle zu den anderen Varianten des § 536a I - auch um die Unterschiede/Gemeinsamkeiten zu Var. 1 und zu dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zu veranschaulichen

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.12.2023, 12:56:35

Danke Sambajamba10, das schauen wir uns gerne an :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

sütbürger

11.2.2025, 20:47:46

Ich habe gelesen, dass man auch einen Anspruch aus 326 Abs. 2 S. 2 analog anprüfen könnte, aber ich wusste nicht, dass 326 Abs. 2 S. 2 eine AGL darstellt.. vlt. i.V.m § 326 Abs. 4? Ich bin ein wenig verwirrt. Wie kommt man auf 326 Abs. 2 S. 2 und wie könnte ich es in der Klausur kurz darstellen? Die Norm ist ja auch im AT, weshalb es mich um so mehr verwirrt.

TI

Tinki

18.2.2025, 21:21:43

Die Anwendbarkeit dieser Norm wird meines Wissens nach nur im KaufR diskutiert, wenn der Käufer vor Ablauf der Nacherfüllungsfrist selbst die Nachbesserung vornimmt. Dann stellt sich die Frage, ob er wenigstens die ersparten Aufwendungen vom Verkäufer verlangen kann. Ein Selbstvornahmerecht gibt es im KaufR ja schonmal gar nicht. Deswegen wird hier diskutiert. Weil im Mietrecht aber ein solches Recht diskutiert, kommt meines Wissens nach eine solche AGL nicht in Betracht. Damit würde man ja die Vss. des § 536 a II umgehen. @[Sebastian Schmitt](263562), gerne korrigieren!:)

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

28.2.2025, 10:05:31

Hallo @[sütbürger](274413), Du sagst leider nichts zum Kontext, also was war das für ein Fall und iR welchen Anspruchs sollte § 326 II 2 BGB analog geprüft werden? Ohne dieses Hintergrundwissen ist die Frage nicht ganz leicht zu beantworten und wir müssen eher raten. Es kann gut sein, dass das stimmt, was @[Tinki](200906) gesagt hat: Im KaufR wird in Selbstvornahmefällen § 326 II 2 BGB teils analog als AGL herangezogen (kurze Recherche dazu ergab Näheres zB bei Müller, ZJS 2012, 444, 446 f: https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2012_4_589.pdf). Für das MietR würde ich mich Tinkis Argumentation ebenfalls anschließen und sehe insoweit grds keinen Bedarf für eine Analogie. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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