Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Entscheidungsgründe

Einführungsfall - Veräußerung streitbefangene Sache

Einführungsfall - Veräußerung streitbefangene Sache

24. Oktober 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K hat B bei einem finanziellen Engpass mit Geld ausgeholfen. Als sich Bs Finanzen stabilisiert haben, gerät auch K in Geldnot. Da B sich weigert, seine Schulden zu begleichen, erhebt K Klage. Anschließend tritt er den Anspruch gegen B an seinen Gläubiger G ab, um diesen zu besänftigen.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall - Veräußerung streitbefangene Sache

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K war bei Erhebung seiner Klage prozessführungsbefugt (Zulässigkeit) und aktivlegitimiert (Begründetheit).

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeit einer Klage setzt unter anderem voraus, dass der Kläger behauptet, Inhaber des geltend gemachten Rechts zu sein (= Prozessführungsbefugnis). In der Begründetheit der Klage ist anschließend zu prüfen, ob der Kläger tatsächlich Inhaber des geltend gemachten Rechts ist (= Aktivlegitimation) und ob der Beklagte der aus dem eingeklagten Recht Verpflichtete ist (= Passivlegitimation). In seiner Klage behauptete K, dass er Inhaber des eingeklagten Anspruchs sei. Dies war er zum Zeitpunkt der Klageerhebung auch noch. Er war somit bei Klageerhebung prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert.
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2. Durch die Klageerhebung ist der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) streitbefangen.

Ja, in der Tat!

Eine Sache ist streitbefangen, wenn durch ihre Veräußerung der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert bzw. der Beklagte nicht mehr passivlegitimiert ist. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist stets streitbefangen, da der Kläger durch dessen Abtretung seine Aktivlegitimation verliert. K hat gegen B Klage auf Darlehensrückzahlung erhoben. Dadurch wurde der zugrundeliegende Darlehensrückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) streitbefangen.

3. Es ist unzulässig, streitbefangene Ansprüche abzutreten, sodass die Abtretung an G unwirksam war.

Nein!

Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten (§ 265 Abs. 1 ZPO). Die Streitbefangenheit des Darlehensrückzahlungsanspruchs hindert K nicht daran, über den Anspruch weiterhin zu verfügen. Er konnte ihn daher wirksam an G abtreten.

4. Da K nach der Abtretung nicht mehr behauptet, Inhaber des eingeklagten Anspruchs ist, ist er auch nicht mehr prozessführungsbefugt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Prozessführungsbefugt ist grundsätzlich derjenige, der behauptet, Inhaber des geltend gemachten Rechts zu sein. Hiervon enthält § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Ausnahme. Hiernach hat die Veräußerung der streitbefangenen Sache oder die Abtretung des streitbefangenen Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Dies bedeutet, dass der Prozess grundsätzlich mit den bereits vorhandenen Parteien fortgesetzt wird. Der Abtretende/Veräußernde darf demnach ein nun fremdes Recht in eigenem Namen geltend machen. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO normiert somit eine gesetzliche Prozessstandschaft. K ist als Prozessstandschafter des G weiterhin prozessführungsbefugt.

5. K ist trotz der Abtretung weiterhin aktivlegitimiert und kann verlangen, dass B das Darlehen an ihn zurückzahlt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Veräußerung der streitbefangenen Sache oder die Abtretung des streitbefangenen Anspruchs soll auf den Prozess keinen Einfluss haben (§ 265 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass der Prozess grundsätzlich mit den bereits vorhandenen Parteien fortgesetzt wird. Ist jedoch der Kläger der Veräußerer/Zedent, kann er nur dann weiterhin Leistung an sich selbst verlangen, wenn der Rechtsnachfolger (Erwerber/Zessionar) ihm eine Einzugsermächtigung erteilt. Andernfalls muss er den Klageantrag auf Leistung an den Rechtsnachfolger umstellen, was eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Klageänderung darstellt. Nur so wird der wahren Rechtslage Rechnung getragen (sog. Relevanztheorie). K hat durch die Abtretung seine Aktivlegitimation verloren. Dies ist jedoch unschädlich, wenn G ihm eine Einzugsermächtigung erteilt oder K die Klage auf Leistung an G umstellt.Liegt beides nicht vor, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

6. Die Regelungen des § 265 ZPO dienen dem Schutz der Parteien und der Prozessökonomie.

Ja!

Ohne die Regelung des § 265 ZPO wäre die Klage bei Veräußerung der streitbefangenen Sache stets abzuweisen (fehlende Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation). Dies hätte zur Folge, dass keine Entscheidung über das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs erginge und die diesbezüglich gewonnenen Prozessergebnisse unverwertet blieben. Dadurch würden die Gerichte und der Gegner der veräußernden Partei unnötig belastet. Bei Veräußerung auf Klägerseite müsste der Beklagte unter Umständen eine weitere Klage des Rechtsnachfolgers erdulden, bei Veräußerung auf Beklagtenseite müsste der Kläger erneut gegen den Rechtsnachfolger klagen.  Das römische Recht löste dieses Problem, indem es eine Abtretung/Veräußerung der streitbefangenen Sache schlicht nicht zuließ. Dies stellt jedoch eine wesentliche Einschränkung der Privatautonomie dar.
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