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Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Einführungsfall - Veräußerung streitbefangene Sache
Einführungsfall - Veräußerung streitbefangene Sache
10. Juni 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K hat B bei einem finanziellen Engpass mit Geld ausgeholfen. Als sich Bs Finanzen stabilisiert haben, gerät auch K in Geldnot. Da B sich weigert, seine Schulden zu begleichen, erhebt K Klage. Anschließend tritt er den Anspruch gegen B an seinen Gläubiger G ab, um diesen zu besänftigen.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall - Veräußerung streitbefangene Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K war bei Erhebung seiner Klage prozessführungsbefugt (Zulässigkeit) und aktivlegitimiert (Begründetheit).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Klageerhebung ist der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) streitbefangen.
Ja, in der Tat!
3. Es ist unzulässig, streitbefangene Ansprüche abzutreten, sodass die Abtretung an G unwirksam war.
Nein!
4. Da K nach der Abtretung nicht mehr behauptet, Inhaber des eingeklagten Anspruchs ist, ist er auch nicht mehr prozessführungsbefugt.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. K ist trotz der Abtretung weiterhin aktivlegitimiert und kann verlangen, dass B das Darlehen an ihn zurückzahlt.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Die Regelungen des § 265 ZPO dienen dem Schutz der Parteien und der Prozessökonomie.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

indubischubidu
24.4.2025, 20:43:49
In der zweiten Frage steht als Maßstab: „Eine Sache ist
streitbefangen, wenn durch ihre Veräußerung der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert bzw. der Beklagte nicht mehr passivlegitimiert ist. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist stets
streitbefangen, da der Kläger durch dessen Abtretung seine
Aktivlegitimationverliert.“ - Könnte jemand mir das erklären? Ich dachte, die Sache ist
streitbefangen, wenn sie Gegenstand eines Rechtsstreits ist (vereinfacht gesagt). Bsp: Das Eigentum ist
streitbefangen, wenn der Kläger einen Herausgabeanspruch nach 985 BGB (der nur dem Eigentümer zusteht) geltend macht.
cvas_
2.6.2025, 12:33:15
Ich war auch sehr irrtiert von der Definition/dem Maßstab!