Referendariat: Prozessrecht
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Einführungsfall - Veräußerung streitbefangene Sache
Einführungsfall - Veräußerung streitbefangene Sache
25. Januar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat B bei einem finanziellen Engpass mit Geld ausgeholfen. Als sich Bs Finanzen stabilisiert haben, gerät auch K in Geldnot. Da B sich weigert, seine Schulden zu begleichen, erhebt K Klage. Anschließend tritt er den Anspruch gegen B an seinen Gläubiger G ab, um diesen zu besänftigen.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall - Veräußerung streitbefangene Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K war bei Erhebung seiner Klage prozessführungsbefugt (Zulässigkeit) und aktivlegitimiert (Begründetheit).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Klageerhebung ist der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) streitbefangen.
Ja, in der Tat!
3. Es ist unzulässig, streitbefangene Ansprüche abzutreten, sodass die Abtretung an G unwirksam war.
Nein!
4. Da K nach der Abtretung nicht mehr behauptet, Inhaber des eingeklagten Anspruchs ist, ist er auch nicht mehr prozessführungsbefugt.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. K ist trotz der Abtretung weiterhin aktivlegitimiert und kann verlangen, dass B das Darlehen an ihn zurückzahlt.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Die Regelungen des § 265 ZPO dienen dem Schutz der Parteien und der Prozessökonomie.
Ja!
Fundstellen
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