Gesetzliche Prozessstandschaft
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S schuldet G €2.000. G verklagt S auf Zahlung. Da G dem Z ebenfalls €2.000 schuldet, tritt er im Verlauf des Verfahrens seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber an Z ab. G verlangt von S nun Zahlung an Z.
Einordnung des Falls
Gesetzliche Prozessstandschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei Klageerhebung war G prozessführungsbefugt.
Ja, in der Tat!
2. Durch Abtretung der Forderung hat G seine Prozessführungsbefugnis verloren, es sei denn es liegt ein Fall der Prozessstandschaft vor.
Ja!
3. G ist vorliegend ein gewillkürter Prozessstandschafter.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Streitsache muss ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB) sein.
Nein, das trifft nicht zu!
5. G hat richtigerweise seine Klage umgestellt, indem er nunmehr beantragt, S zur Zahlung an Z zu verurteilen.
Ja!
Fundstellen
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hannabuma
27.12.2023, 19:38:42
Unter welche Nr. des § 264 ZPO fällt dieser Sachverhalt?
Nikudo
28.12.2023, 16:31:15
Im BeckOK steht, dass es sich um einen Fall des § 264 Nr. 2 ODER 3 ZPO handeln kann (BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 264 Rn. 4-6). In diesem Unterkapitel wird in einer späteren Aufgabe
§ 264 Nr. 2 ZPOangenommen. Ich würde es unter „qualitative Erweiterung“ gem.
§ 264 Nr. 2 ZPOsubsumieren. Eine Erweiterung iSv Nr. 2 liegt vor, wenn das bisherige Begehren als inhaltsgleiches Minus des neuen Begehrens angesehen werden kann. So liegt es hier. Wenn der ursprüngliche Antrag unter Umständen auf Leistung an einen Dritten umgestellt werden muss, stellt sich das für mich als Erweiterung dar.
hannabuma
28.12.2023, 18:07:54
Vielen Dank!