Gesetzliche Prozessstandschaft
29. März 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S schuldet G €2.000. G verklagt S auf Zahlung. Da G dem Z ebenfalls €2.000 schuldet, tritt er im Verlauf des Verfahrens seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber an Z ab. G verlangt von S nun Zahlung an Z.
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Einordnung des Falls
Gesetzliche Prozessstandschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei Klageerhebung war G prozessführungsbefugt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch Abtretung der Forderung hat G seine Prozessführungsbefugnis verloren, es sei denn es liegt ein Fall der Prozessstandschaft vor.
Ja!
3. G ist vorliegend ein gewillkürter Prozessstandschafter.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Streitsache muss ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB) sein.
Nein, das trifft nicht zu!
5. G hat richtigerweise seine Klage umgestellt, indem er nunmehr beantragt, S zur Zahlung an Z zu verurteilen.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
hannabuma
27.12.2023, 19:38:42
Nikudo
28.12.2023, 16:31:15
Im BeckOK steht, dass es sich um einen Fall des § 264 Nr. 2 ODER 3 ZPO handeln kann (BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 264 Rn. 4-6). In diesem Unterkapitel wird in einer späteren Aufgabe § 264 Nr. 2 ZPO angenommen. Ich würde es unter „qualitative Erweiterung“ gem. § 264 Nr. 2 ZPO subsumieren. Eine Erweiterung iSv Nr. 2 liegt vor, wenn das bisherige Begehren als inhaltsgleiches Minus des neuen Begehrens angesehen werden kann. So liegt es hier. Wenn der ursprüngliche Antrag unter Umständen auf Leistung an einen Dritten umgestellt werden muss, stellt sich das für mich als Erweiterung dar.
hannabuma
28.12.2023, 18:07:54
Vielen Dank!
babakd
4.3.2025, 17:18:54
§ 265 Rn. 13
Juri
6.5.2025, 14:03:08
Zu den Voraussetzungen der
gewillkürten Prozessstandschaft: Meint "Kläger" hier den "alten" oder den "neuen" Kläger?
m.e.l.a.n.i.e
12.5.2025, 22:24:17
Ich denke, es geht um den (einen) Kläger, der ein
fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen will. Im Fall der Abtretung nach Rechtshängigkeit - wie hier - gibt es nur den einen Kläger, der erst im eigenen und dann im
fremden Namen das (abgetretene) Recht geltend macht. Es gibt also keinen alten und neuen Kläger, nur einen alten und neuen Forderungsinhaber. Der Kläger bleibt aber gerade derselbe, nur dass er erst ein Recht im eigenen Namen und nach Umstellung der Klage ein Recht im
fremden Namen geltend macht.