Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Absichtsmerkmal bei Polizeiflucht
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Absichtsmerkmal bei Polizeiflucht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eine Streifenwagenbesatzung will T einer Verkehrskontrolle unterziehen. T beschleunigt seinen Pkw, um die Polizei abzuhängen. Er fährt 145 km/h (statt der erlaubten 50 km/h), überfährt eine rote Ampel und schneidet mehrere Kurven. Die Polizeibeamten geben die Verfolgung auf.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Absichtsmerkmal bei Polizeiflucht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich „als Kfz-Führer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig fortbewegt“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB), indem er mit 145 km/h vor der Polizei flüchtete.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der subjektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt Vorsatz, Rücksichtslosigkeit und die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, voraus.
Ja, in der Tat!
3. Nach h.M. ist auf die absolute Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs abzustellen.
Nein!
4. Nach h.M. genügt es, dass der Täter vor einem ihn verfolgenden Polizeifahrzeug fliehen will („Raserabsicht“ als Zwischenziel).
Genau, so ist das!
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