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Dauerhafte Entstellung – schwere Deformation nach Misshandlung mit ungewissem Heilungsverlauf
Sachverhalt
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Schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) – Erheblichkeit einer dauerhaften Entstellung durch kleinere Narbe
T greift O mit einem Messer an. O behält davon eine 12 cm lange, 4 mm breite und blassrötliche, leicht wulstförmige Narbe zurück, die vom linken Ohrläppchen zum Kehlkopf verläuft.
Dauerhafte Entstellung durch Narben an weniger sichtbaren Stellen (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
T fügt O einen tiefen Schnitt in die rechte Kniekehle und kleine Schnitte in die Unterschenkel zu. Es bleiben zahlreiche Narben zurück. Die größte Narbe zieht sich 20 cm lang bogenförmig von der rechten Kniekehle bis zur Vorderseite des rechten Oberschenkels. Sie ist durch die Spannung in der Kniekehle deutlich verbreitert und kann auch durch kosmetische Operationen nicht verkleinert werden.