Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Einfluss der Zugewinngemeinschaft auf den Erbteil (Fall 1)

Einfluss der Zugewinngemeinschaft auf den Erbteil (Fall 1)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Erblasser E und seine Ehefrau M haben zwei gemeinsame Kinder. Infolge eines Unfalls verstirbt E plötzlich und unerwartet. Bei Eingehung der Ehe hatten beide keinen Ehevertrag geschlossen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Einfluss der Zugewinngemeinschaft auf den Erbteil (Fall 1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E und M leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Ja!

Nach § 1363 Abs. 1 BGB ist der gesetzliche Güterstand die Zugewinngemeinschaft. Da E und M keine andere Vereinbarung getroffen haben, leben sie somit im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
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2. M erbt ¼ und die Kinder jeweils 3/8.

Nein, das ist nicht der Fall!

Neben Abkömmlingen des Erblassers ist dessen überlebender Ehegatte zu ¼ gesetzlicher Erbe, § 1931 BGB. Allerdings erhöht sich im Falle der Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel der Erbschaft, § 1371 Abs. 1 BGB. Ohne Zugewinngemeinschaft würden die Kinder zusammen ¾, das heißt jeweils 3/8 und M ¼ erben. Durch die Zugewinngemeinschaft erhöht sich jedoch der Erbteil der M um 1/4. Demnach erbt die Frau ½ und die Kinder jeweils ¼.

3. M könnte die Erbschaft auch ausschlagen und stattdessen einen Zugewinnausgleich und den Pflichtteil verlangen.

Ja, in der Tat!

Die Pauschalregelung des § 1371 Abs. 1 BGB wird zugunsten des Ehegatten in Abs. 2 und 3 durch eine Wahlmöglichkeit ergänzt. Statt der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils, kann der Ehegatte auch die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den rechnerischen Zugewinnausgleich sowie den kleinen Pflichtteil verlangen. M könnte somit die Erbschaft ohne Weiteres ausschlagen und stattdessen einen Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

23.5.2023, 23:09:59

Was hätte denn die Option mit dem Zugewinnausgleich und dem Pflichtteil für Vorteile/ Effekte ?

ASA

asanzseg

16.6.2023, 12:58:53

@[Blotgrim](167544) also das kann günstiger für die Ehefrau sein. Wenn der tatsächliche Zugewinn viel viel höher ist als die fiktive erhöhung des Erbteils dann kann sie mehr Geld bekommen :D

GEI

Geithombre

17.11.2023, 17:44:02

@Blotgrim interessant wird das ganze bei einem erheblichen mehr an Zugewinn beim Erblasser. In Zahlen: E hat während der Ehe einen Zugewinn von 1 Mio., F hat Zugewinn von 0 Lösung 1 - sog.

erbrechtliche Lösung

) 1/4 + 1/4 bei pauschaliertem Zugewinnausgleich = 500.000 Lösung 2 - sog.

güterrechtliche Lösung

) konkreter Zugewinnausgleich 500.000 + Pflichtteil iHv 1/8, bezogen auf den bereinigten Nachlass (nach Abzug Verbindlichkeiten), hier also 1/8 von 500.000 (62.500) = insgesamt also 562.500 Mit Lösung 2 in dem Fall also insg. 62.500 mehr mit allen Vor- und Nachteilen dahingehend, dass bei Lösung 2 der überlebende Ehegatte "nur" noch einen schuldrechtlichen Anspruch hat

jeci

jeci

3.3.2024, 18:50:13

Wenn M hier ohne die Zugewinngemeinschaft 1/4 bekommt, müssten die Kinder nicht jeweils 2/8, also ebenfalls 1/4 bekommen? In der Lösung steht jeweils 3/8, das dürfte hier doch dann gar nicht aufgehen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.3.2024, 11:30:40

Hallo jeci, danke für deine Frage! Die Angabe in der Aufgabe ist tatsächlich richtig. Ohne Zugewinngemeinschaft würden die zwei Kinder zusammen 3/4 oder 6/8 erben, also jeweils (!) 3/8. Dies ändert sich durch die Zugewinngemeinschaft. :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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