+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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O beauftragt T, in Os Garten Rosen zu pflanzen. Um Steuern zu sparen, einigen sie sich darauf, dass die Arbeit ohne Rechnung erfolgen soll. T ist sich bewusst, dass ihm dadurch kein Rechtsanspruch auf Werklohn zusteht, findet aber O sei moralisch zur Zahlung verpflichtet. Als O später nicht zahlt, zwingt T ihn durch eine Drohung, zu zahlen.

Einordnung des Falls

Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 7

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von T angestrebte Bereicherung ist rechtswidrig.

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Ja, in der Tat!

Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Forderung hat. Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt Schwarzarbeit gegen § 134 BGB und der Anspruch ist daher nie wirksam entstanden. Die Bereicherung um diesen Anspruch ist daher rechtswidrig.

2. T hat Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung

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Ja!

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung muss Vorsatz vorliegen. Es kommt nicht darauf an, ob sich T abstrakt im Recht wägt im Sinne einer moralischen Verpfichtung. Die Frage der Rechtswidrigkeit und dementsprechend auch des Vorsatz in Bezug darauf reduziert sich auf die Frage, ob ein solcher Anspruch materiell-rechtlich besteht. T ist bekannt, dass ein solcher Anspruch nicht anerkannt wird. Er hat daher Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.

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