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O beauftragt T dazu, in Os Garten Rosen zu pflanzen. Um Steuern zu vermeiden, soll dies ohne Rechnung erfolgen. T ist sich nicht sicher, ob ihm trotzdem ein Lohnanspruch zusteht. Ihm ist das letztlich auch egal. Als O im Nachgang nicht zahlt, zwingt ihn T mittels Drohung zu zahlen.

Einordnung des Falls

Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 8

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von T angestrebte Bereicherung ist rechtswidrig.

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Genau, so ist das!

Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Forderung hat. Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt Schwarzarbeit gegen § 134 BGB und der Anspruch ist daher nie wirksam entstanden. Die Bereicherung um diesen Anspruch ist daher rechtswidrig.

2. T hat Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung

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Ja, in der Tat!

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung muss Vorsatz vorliegen. Vorliegend ist sich T hinsichtlich des Bestehens seines Anspruchs nicht sicher. Allerdings erkennt er das Risiko der Rechtswidrigkeit und ihm ist dieses egal. Er erkennt das Risiko und nimmt dieses demnach mindestens billigend in Kauf. Eventualvorsatz ist nach Rechtsprechung und h.M. ausreichend, um Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit zu begründen. Die Anforderungen sind daher niedriger, als bei der Absicht der Bereicherung.

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