Eröffnungsbeschluss - Nachholung in der Hauptverhandlung

19. August 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A wird vor der großen Strafkammer angeklagt. Sie ist mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 2 GVG). Zu Beginn der mündlichen Hauptverhandlung ergeht ein Eröffnungsbeschluss in dieser Besetzung. As Verteidiger rügt den Beschluss als fehlerhaft, verhandelt aber zur Sache. Gegen die Verurteilung legt er Revision ein.

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Beginn der Antragsfrist

A wird wegen einem öffentlichen Beitrag über Politiker P in einem sozialen Netzwerk wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Dieser war drei Wochen lang online. P sah den Beitrag am Tag des Uploads, stellte aber erst drei Monate und eine Woche nach dem Upload Strafantrag.

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Umfang des Strafantrags

A wird wegen Diebstahls (§ 242 StGB) von Waren (Wert: 20 Euro) in einem Kaufhaus in Tateinheit mit Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) verurteilt. Das Kaufhaus stellte auf einem mit „Diebstahls-Protokoll” überschriebenen Formular wirksam Strafantrag „wegen Diebstahls”. Darin steht auch, dass A bereits Hausverbot hatte.

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