Eröffnungsbeschluss - Nachholung in der Hauptverhandlung

4. Juli 2025

19 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird vor der großen Strafkammer angeklagt. Sie ist mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 2 GVG). Zu Beginn der mündlichen Hauptverhandlung ergeht ein Eröffnungsbeschluss in dieser Besetzung. As Verteidiger rügt den Beschluss als fehlerhaft, verhandelt aber zur Sache. Gegen die Verurteilung legt er Revision ein.

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Einordnung des Falls

Eröffnungsbeschluss - Nachholung in der Hauptverhandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach der Rspr. hat As Revision schon deshalb Erfolg, weil der Eröffnungsbeschluss erst in der Hauptverhandlung gefasst wurde.

Nein!

Der Eröffnungsbeschluss kann nach der Rspr. bis zum Urteil nachgeholt werden. Wird der Verfahrensstoff, wie üblich, schon in der Anklage hinreichend umgrenzt, reduziere sich der Zweck des Eröffnungsbeschlusses darauf, dem Angeklagten die Belastung einer Hauptverhandlung zu ersparen. Dieser Zweck lasse sich aber durch ein Nachholen des Eröffnungsbeschlusses möglicherweise eher und zudem prozessökonomischer erreichen. Denn ohne die Nachholmöglichkeit würde das Verfahren nur vorläufig eingestellt, um dann mit einem Eröffnungsbeschluss und einer erneuten (!) öffentlichen Hauptverhandlung fortgeführt zu werden. Der Angeklagte sei ohnehin schon ab Zustellung der Anklageschrift über die Vorwürfe informiert und könne zudem die Aussetzung des Verfahrens verlangen (vgl. § 217 Abs. 2 StPO). Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 StPO) und endet, auch bei Unterbrechung (§ 229 Abs. 1 StPO), erst mit dem Urteil (§ 260 Abs. 1 StPO).
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2. Nach einer teilweise vertretenen Ansicht ist die Nachholung des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung generell unzulässig.

Genau, so ist das!

Ein Teil der Literatur fürchtet, dass die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als grundlegendes Kontrollinstrument ausgehöhlt würde. Außerdem sei es widersprüchlich, die Nachholung in erster Instanz zu erlauben, in der Revisionsinstanz bei Fehlen des Eröffnungsbeschlusses aber immer einzustellen, statt die Sache zurückzuverweisen. Nach allen Ansichten ist eine Nachholung spätestens nach dem erstinstanzlichen Urteil, insbesondere also in der Berufungs-/Revisionsinstanz, nicht mehr möglich. Da es sich für Klausursteller anbietet, an die Problematik der Nachholung des Eröffnungsbeschlusses weitere Probleme anzuhängen, bietet es sich in der Klausur regelmäßig an, der h.M. zu folgen. Gleich mehr dazu.

3. Die notwendige Ladungsfrist ist vorliegend nicht eingehalten (§§ 216 Abs. 1 S. 1, 217 Abs. 1 StPO). Kann A hierauf ihre Revision stützen?

Nein, das trifft nicht zu!

Zwischen der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen (§ 217 Abs. 1 StPO). Dies ist bei der Nachholung in der Verhandlung natürlich nie der Fall. Den Interessen der Angeklagten wird bei einer Nachholung des Eröffnungsbeschlusses deshalb dadurch Rechnung getragen, dass sie die Aussetzung der Hauptverhandlung verlangen kann (§ 217 Abs. 2 StPO). Sie soll darüber belehrt werden (§ 228 Abs. 3 StPO). Die Nichteinhaltung der Frist selbst kann nur mit einem Antrag nach § 217 Abs. 2 StPO beanstandet werden, nicht aber mit der Revision. Lehnt das Gericht einen solchen Antrag ab, kann dies im Wege der Verfahrensrüge gerügt werden (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).Da A keinen Aussetzungsantrag stellte, sondern weiterverhandelte, hat sie konkludent auf die Einhaltung der Frist verzichtet (§ 217 Abs. 3 StPO).

4. As Revision hat aber Erfolg, da der Eröffnungsbeschluss in falscher Besetzung gefasst wurde.

Ja!

Wird der Eröffnungsbeschluss nachgeholt, muss er trotzdem in der richtigen Besetzung gefasst werden. Die Eröffnungsentscheidung trifft beim Landgericht die Strafkammer in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, also mit drei Berufsrichtern ohne Schöffen (§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 GVG). Für den nachgeholten Eröffnungsbeschluss gilt nichts anderes. Sonst würde das Recht auf den gesetzlichen Richter umgangen (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Das Gericht durfte weder in reduzierter Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern noch unter Mitwirkung der Schöffen entscheiden. Der Eröffnungsbeschluss ist fehlerhaft und damit unwirksam. Der Gesetzgeber ließ mit Einführung des § 76 Abs. 2 GVG die reduzierte Besetzung ausdrücklich nur für die Hauptverhandlung zu. Die Regelungen zur Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung blieben unberührt.

5. Da ein Verfahrenshindernis vorliegt, verweist das Revisionsgericht das Verfahren zurück.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der wirksame Eröffnungsbeschluss ist Verfahrensvoraussetzung. Fehlt er, ist dies in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbar. Das Revisionsgericht hebt deshalb das Urteil des Landgerichts auf und stellt das Verfahren ein (§ 354 Abs. 1 StPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

Anonym

3.7.2024, 08:39:18

Ich verstehe nicht ganz, warum die Ladungsfrist hier „natürlich“ nie eingehalten werden kann, wenn der Eröffnungsbeschluss erst in der HV beschlossen wird. Sind Ladung und Eröffnungsbeschluss dieselbe Sache? Wie kann dann ohne Ladung überhaupt ein Termin stattfinden, zu dem der Angeklagte erscheint? Vielleicht könnte das in der Aufgabe noch klargestellt werden.

EN

Entenpulli

29.7.2024, 09:05:58

§ 215 S. 1 StPO: "Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen." Ich vermute daher, dass diese Frsit und nicht die in § 217 StPO gemeint ist.

JURAFU

jurafuchsles

9.10.2024, 10:15:11

Es ist die Frist in § 217 gemeint, da § 215 darauf verweist (mit der Ladung zuzustellen) und zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung eine Woche liegen muss.

SPA

sparfüchsin

27.5.2025, 16:04:18

Hab es auch nicht ganz verstanden. Ich glaube der Zusammenhang ist so: - nach 215 muss der Eröffnungsbeschluss spätestens mit der Ladung zugestellt werden - nach 217 muss zwischen Ladung und HV eine Woche bestehen. - Jurafuchs meint, dass damit auch für den Eröffnungsbeschluss die Frist von einer Woche gelten müsste. Die kann bei Eröffnungsbeschluss in der HV aber nicht eingehalten werden. - Ich würde sagen, es liegt schlicht ein Verstoß gegen 215 vor, weil hier der Eröffnungsbeschluss nicht mit der Ladung zugestellt wurde. Die Frage ist dann eben, ob der Eröffnungsbeschluss noch möglich ist bzw. wie damit umzugehen ist.

DO

Doli

8.6.2025, 11:05:30

Ja, mir wurde das hier auch nicht klar genug dargestellt, dass sich die Ladungsfrist auch auf den mit der Ladung zuzustellenden Eröffnungbeschluss bezieht. Im Schmitt/Köhler ist das auch nur angedeutet, da auf die Möglichkeit der Aussetzung nach § 217 verwiesen wird wenn der Beschluss fehlt

vulpes iuris

vulpes iuris

26.10.2024, 16:36:39

Den folgenden Absatz verstehe ich nicht: „Dem Zweck, dem Angeklagten die Belastung eines Prozesses zu ersparen, wird durch die Ablehnung (§ 204 StPO) mehr Rechnung getragen, als durch die Einstellung. Denn diese müsste in einer neuen Verhandlung ausgesprochen werden.“ Der Schlüssel zum Verständnis mag sich im vorangehenden Absatz verbergen, aber auch den fand ich schon nicht ganz einfach — und beim etwas abrupten (?) Übergang zum zitierten Text habe ich leider völlig den Faden verloren. Kann jemand eine Verbindung knüpfen oder den Kontext erhellen?

2cool4lawschool

2cool4lawschool

4.2.2025, 15:18:26

Hey @[vulpes iuris](261497), dachte mir dasselbe! Warschl. ist damit gemeint, dass die Möglichkeit, den EB erst in der Verhandlung nachzuholen, nicht zwingend eine Verschlechterung für den Angeklagten darstellt, weil er ja immer noch durch § 204 StPO geschützt ist. Ohne den EB befindet man sich ja noch nicht "offiziell" im Hauptverfahren, weil es formal noch nicht eröffnet wurde. Vielleicht liege ich hier auch falsch.. @[Sebastian Schmitt](263562) @[Lukas_Mengestu](136780): könnt ihr hier weiterhelfen?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

8.2.2025, 16:44:36

Hallo @[vulpes iuris](261497), vielen Dank für den Hinweis und @[2cool4lawschool](265024) für die Erinnerung. In der Tat mussten wir hier sprachlich etwas nachbessern. In der Sache geht es um Folgendes: Gehen wir mal davon aus, die Anklageschrift ist "OK" (Umgrenzungsfunktion + Informationsfunktion gegeben) und wir nehmen an, wir könnten den Eröffnungsbeschluss (nachfolgend der Einfachheit halber: EB) nicht (!) nachholen. Dann würden wir vorläufig einstellen, einen EB fassen und wieder von vorne starten, inklusive einer neuen (!) öffentlichen Hauptverhandlung. Das alles ausgehend davon, dass wir womöglich ohnehin schon in der ersten Hauptverhandlung sitzen. Der Zweck des EB, so die Rspr, sei bei ordnungsgemäßer Anklageschrift eher formaler Natur, solle nämlich dem Angeklagten lediglich die Belastung einer Hauptverhandlung in solchen Fällen ersparen, in denen an dem Vorwurf der StA nichts dran ist (= kein

hinreichender Tatverdacht

, §§ 170 I, 203 StPO). Wenn aber klar sei, dass sich das Gericht mit dem Anklagevorwurf ohnehin in der Sache befassen muss, weil eben

hinreichender Tatverdacht

(+), und zusätzlich die Anklageschrift OK ist, sei dem Angeklagten mit einer vorübergehenden Einstellung des Verfahrens kaum geholfen. Sie führe, wie oben gezeigt, zu einer weiteren öffentlichen Hauptverhandlung und der fehlende EB könne zwar nicht nachgeholt werden, sehr wohl könne aber ein neuer EB ergehen. Der Angeklagte könnte von seinem Recht aus §§ 217 II, 218 StPO

Gebrauch machen

, wird aber ohnehin häufig mit der Fortführung des Verfahrens einverstanden sein. Vor diesem Hintergrund ist die Rspr eben pragmatisch und sagt, dass wir dann auch grds zulassen können, dass der EB einfach nachgeholt wird (zum Ganzen KK-StPO/Schneider, 9. Aufl 2023, § 207 Rn 21). Wir haben das jetzt sprachlich in der Aufgabe konkreter gefasst. Diesen Thread hier lasse ich zur Vertiefung mal stehen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

3.5.2025, 07:52:29

Ich finde § 76 GVG sehr verwirrend formuliert. Heißt das jetzt, dass beim Eröffnungsbeschluss alle drei Berufsrichter mitwirken müssen, aber dann bei der Hauptverhandlung nur zwei und der dritte quasi "rausfliegt"?

PK

P K

3.5.2025, 19:34:03

Kommt darauf an, ob die Kammer ausnahmsweise eine Besetzung mit drei Richtern beschließt (siehe § 76 Abs. 2 S. 2 GVG, wonach grundsätzlich eine Besetzung mit zwei Richtern beschlossen wird, bei diesem Beschluss aber eben drei Berufsrichter mitwirken müssen).

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

24.6.2025, 15:54:35

Hallo @ehemalige:r Nutzer:in, das hast du, wie auch @[P K](196201) sagt, grundsätzlich richtig verstanden, ja. Der Eröffnungsbeschluss ergeht als große Strafkammer, dabei wird auch über die Besetzung beschlossen, bei der im Normalfall die Besetzung mit nur zwei Richtern beschlossen wird, also einer ausscheidet. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

LEO

Leonq

16.6.2025, 23:13:16

Kann mir jemand sagen, wieso die Einstellung hier nach 354 I und nicht nach 206a erfolgt? Oder vertritt der Meyer/Gossner hier (mal wieder) ne MM?

Max08152

Max08152

20.6.2025, 11:09:14

Ich würde mir das so erklären: §206a StPO dürfte in diesem Fall die Grundlage für eine Einstellung durch das erstinstanzliche Gericht sein. Für das Revisionsgericht ist aber § 354 Abs. 1 StPO einschlägig, wenn es um Einstellungen geht. Das Revisionsgericht hat nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden, sofern (...) auf Einstellung zu erkennen ist. Dass auf Einstellung zu erkennen ist, ergibt sich wegen des fehlenden Eröffnungsbeschluss aus § 206a StPO. Dass das Revisionsgericht dann einzustellen hat, ergibt sich aber aus § 354 Abs. 1 StPO.

LEO

Leonq

20.6.2025, 12:51:16

Ja genau, das ist die Rechtslage, die sich aus dem Gesetz ergibt… Der BGH nimmt aber nach ständiger Rechtsprechung - wenn das Verfahrenshindernis von der vorhergehenden Instanz übersehen wurde - eine Wahlmöglichkeit des Rechtsmittelgerichts an, ob es nach 354 I oder 206a einstellt (s dazu auch OLG Köln, 1 RVs 60/20) Der Meyer-Gossner vertritt an dieser Stelle also tatsächlich eine andere Ansicht (206a Rn 6) Würde aber auch wie du sagen, dass der 354 I eig besser passt. Ich dachte, dass der BGH deswegen 206a macht, da mit einem Beschluss nach 206a die Revisions-HV dem AK erspart bleibt. Bin aber etwas ratlos, was der Vorteil der Wahlmöglichkeit sein soll, denn das könnte man ja auch durch einen Beschluss 354 I, 349 IV StPO erreichen.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

24.6.2025, 15:48:18

Hallo @[Leonq](208665) und @[Max08152](207734), nach der Rechtsprechung kann das Revisionsgericht auch nach § 206a StPO einstellen. Ob das einen echten Vorteil hat, weiß ich nicht, aber die Tenorierung ist dann eine andere: Das Revisionsgericht hebt in diesem Fall nicht das Urteil des Ausgangsgerichts auf, sondern verfügt lediglich die Verfahrenseinstellung. Außerdem ist bei der Anwendung von § 206a StPO keine einstimmige Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, anders als nach §§ 354 Abs. 1, 349 Abs. 4 StPO. Nach der Literaturmeinung, die auch der Schmitt/Köhler (vormals Meyer-Goßner/Schmitt) vertritt, ist § 206a StPO dagegen in einem Fall wie hier nicht anwendbar und es muss nach § 354 Abs. 1 StPO verfahren werden, also das erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden und das Verfahren eingestellt werden. Insofern ist man mit unserer Lösung hier, nämlich das Verfahren nach § 354 Abs. 1 StPO einzustellen, meiner Meinung nach auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Wir werden aber prüfen, ob wir diesbezüglich noch einen vertiefenden Hinweis ergänzen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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Umfang des Strafantrags

A wird wegen Diebstahls (§ 242 StGB) von Waren (Wert: 20 Euro) in einem Kaufhaus in Tateinheit mit Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) verurteilt. Das Kaufhaus stellte auf einem mit „Diebstahls-Protokoll” überschriebenen Formular wirksam Strafantrag „wegen Diebstahls”. Darin steht auch, dass A bereits Hausverbot hatte.

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