Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Eröffnungsbeschluss - Nachholung in der Hauptverhandlung
Eröffnungsbeschluss - Nachholung in der Hauptverhandlung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor der großen Strafkammer angeklagt. Sie ist mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 2 GVG). Zu Beginn der mündlichen Hauptverhandlung ergeht ein Eröffnungsbeschluss in dieser Besetzung. As Verteidiger rügt den Beschluss als fehlerhaft, verhandelt aber zur Sache. Gegen die Verurteilung legt er Revision ein.
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Einordnung des Falls
Eröffnungsbeschluss - Nachholung in der Hauptverhandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach der h.M. hat As Revision schon deshalb Erfolg, da der Eröffnungsbeschluss erst in der Hauptverhandlung gefasst wurde.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach einer teilweise vertretenen Ansicht ist die Nachholung des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung generell unzulässig.
Genau, so ist das!
3. Die notwendige Ladungsfrist ist vorliegend nicht eingehalten (§§ 215 Abs. 1 S. 1, 217 Abs. 1 StPO). Kann A hierauf ihre Revision stützen?
Nein, das trifft nicht zu!
4. As Revision hat aber Erfolg, da der Eröffnungsbeschluss in falscher Besetzung gefasst wurde.
Ja!
5. Da ein Verfahrenshindernis vorliegt, verweist das Revisionsgericht das Verfahren zurück.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anonym
3.7.2024, 08:39:18
Ich verstehe nicht ganz, warum die Ladungsfrist hier „natürlich“ nie eingehalten werden kann, wenn der Eröffnungsbeschluss erst in der HV beschlossen wird. Sind Ladung und Eröffnungsbeschluss dieselbe Sache? Wie kann dann ohne Ladung überhaupt ein Termin stattfinden, zu dem der Angeklagte erscheint? Vielleicht könnte das in der Aufgabe noch klargestellt werden.
Entenpulli
29.7.2024, 09:05:58
§ 215 S. 1 StPO: "Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen." Ich vermute daher, dass diese Frsit und nicht die in § 217 StPO gemeint ist.
jurafuchsles
9.10.2024, 10:15:11
Es ist die Frist in § 217 gemeint, da § 215 darauf verweist (mit der Ladung zuzustellen) und zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung eine Woche liegen muss.
vulpes iuris
26.10.2024, 16:36:39
Den folgenden Absatz verstehe ich nicht: „Dem Zweck, dem Angeklagten die Belastung eines Prozesses zu ersparen, wird durch die Ablehnung (
§ 204 StPO) mehr Rechnung getragen, als durch die Einstellung. Denn diese müsste in einer neuen Verhandlung ausgesprochen werden.“ Der Schlüssel zum Verständnis mag sich im vorangehenden Absatz verbergen, aber auch den fand ich schon nicht ganz einfach — und beim etwas abrupten (?) Übergang zum zitierten Text habe ich leider völlig den Faden verloren. Kann jemand eine Verbindung knüpfen oder den Kontext erhellen?