Umfang des Strafantrags
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Diebstahls (§ 242 StGB) von Waren (Wert: 20 Euro) in einem Kaufhaus in Tateinheit mit Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) verurteilt. Das Kaufhaus stellte auf einem mit „Diebstahls-Protokoll” überschriebenen Formular wirksam Strafantrag „wegen Diebstahls”. Darin steht auch, dass A bereits Hausverbot hatte.
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Einordnung des Falls
Umfang des Strafantrags
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Betrifft der Diebstahl geringwertige Sachen, handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt (§ 248a StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Beim Hausfriedensbruch handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt (§ 123 Abs. 2 StGB).
Ja!
3. Das Kaufhaus hat wirksamen Strafantrag lediglich im Hinblick auf den Diebstahl gestellt, nicht aber für den Hausfriedensbruch.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
10.3.2024, 23:30:59
Kleiner Hinweis - jedenfalls für die Berliner im Ref - : Die Unterscheidung zwischen bedingt und relativ wird in der Ausbildung nicht vorgenommen und ist teilweise bei den Ausbildern komplett unbekannt. Der BGH verwendet für Delikte, bei denen Antrag oder öffentliches Interesse ausreichen als "relative"
Antragsdelikte(vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2017 - 2 StR 79/17, RdNr. 24 - https://openjur.de/u/2117637.html - zu § 230 I 1 StGB) , daran würde ich mich orientieren. Also statt drei Begriffen (bedingt, relativ und absolut) nur zwei verwenden (relativ i.S.v. auch Bezug zum öffentlichen Interesse und absolut i.S.v. losgelöst vom öffentlichen Interesse).
Lukas_Mengestu
14.3.2024, 12:10:36
Hi Ri, vielen Dank für den guten Hinweis! Die Terminologie bei den
Antragsdelikten ist leider nicht einheitlich. Während der BGH und die Praxis tatsächlich lediglich eine binäre Unterteilung in
absolute und relative Antragsdeliktevornehmen, wird in der (Kommentar-)Literatur zum Teil zwischen absoluten, bedingten und relativen
Antragsdelikten differenziert (bzw. statt "bedingtes
Antragsdelikt" auch noch andere Begrifflichkeiten verwendet). Da das Assessorexamen ein Praktikerexamen ist, haben wir uns aber entschieden, auf diese Unterscheidung nur noch im allgemeinen StPO Kurs einzugehen (vgl. https://applink.jurafuchs.de/AIl6vKAfXHb). Denn auch in den anderen Bundesländern ist die binäre Einteilung tatsächlich gebräuchlicher. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team