Beginn der Antragsfrist
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen einem öffentlichen Beitrag über Politiker P in einem sozialen Netzwerk wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Dieser war drei Wochen lang online. P sah den Beitrag am Tag des Uploads, stellte aber erst drei Monate und eine Woche nach dem Upload Strafantrag.
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Einordnung des Falls
Beginn der Antragsfrist
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Fehlt bei einer Verurteilung wegen Beleidigung ein wirksamer Strafantrag, hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und stellt das Verfahren ein (§ 194 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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2. P war berechtigt, einen Strafantrag zu stellen (§ 77 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. Der Strafantrag ist nur wirksam, wenn er innerhalb der Antragsfrist gestellt wird (§ 77b Abs. 1 StGB)
Genau, so ist das!
Der Strafantrag ist nur wirksam, wenn der Berechtigte den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten stellt (§ 77b StGB). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b Abs. 2 StGB). Kenntnis liegt vor, wenn der Geschädigte die Tatumstände derart kennt, dass er in der Lage ist, vom Standpunkt eines besonnenen Menschen aus aus beurteilen, ob er Strafantrag stellen soll.
4. Der Zeitpunkt der Vollendung und der Beendigung der Tat fallen hier auseinander, da das Bild wochenlang durch Nutzer wahrgenommen wurde.
Ja, in der Tat!
5. Nach der h.M. ist immer nur Kenntnisnahme von der vollendeten Tat erforderlich (§ 77b Abs. 2 StGB), um die Frist für den Strafantrag in Gang zu setzten.
Nein!
6. Eine Mindermeinung will die Frist schon beginnen lassen, wenn der Berechtigte von der vollendeten Tat Kenntnis nimmt.
Genau, so ist das!
7. Das Revisionsgericht hebt nach der h.M. das Urteil auf und stellt das Verfahren wegen des nicht rechtzeitig gestellten Strafantrages ein (§ 354 Abs. 1 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
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