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Arzthaftung bei „ganzheitlicher Zahnmedizin“ – Aufklärung und Sorgfalt
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Haftung bei „ganzheitlicher Zahnmedizin
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Bereicherungsanspruch des Bürgen gegen den Gläubiger nach unberechtigter Inanspruchnahme
A beauftragt B mit Werkarbeiten. Die von A verwendeten AGB sehen vor: A darf nach Abnahme € 30.000 als Sicherheit einbehalten, B darf diesen Betrag durch Gewährleistungsbürgschaft unter Verzicht des Bürgen auf Einreden der § 770 Abs. 2 BGB ablösen. C bürgt vereinbarungsgemäß. Nach Ausführung der Arbeiten wird B insolvent. C zahlt.
Mangelhafte Leasingsache – Rückabwicklung und Aufrechnung
Kunde K schließt mit Leasinggeberin L einen Vertrag über ein bei Händlerin H angebotenes Auto. L kauft das Auto von H und stellt es K zur Verfügung. L tritt sämtliche Mängelrechte aus dem Vertrag mit H an K ab. Der Vertrag zwischen L und K beinhaltet einen wirksamen Gewährleistungsausschluss.