Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Mangelhafte Leasingsache – Rückabwicklung und Aufrechnung (BGH, Urt. v. 13.11.2024 – VIII ZR 168/23)
Kunde K schließt mit Leasinggeberin L einen Vertrag über ein bei Händlerin H angebotenes Auto. L kauft das Auto von H und stellt es K zur Verfügung. L tritt sämtliche Mängelrechte aus dem Vertrag mit H an K ab. Der Vertrag zwischen L und K beinhaltet einen wirksamen Gewährleistungsausschluss.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Die besetzte Poolliege als Reisemangel?
K bucht bei B Flug und Hotel für eine einwöchige Reise. Am Pool gibt es 500 Liegen. Trotz Verbotsschild werden alle Liegen von Gästen mit Handtüchern ganztägig „geblockt“. Das Hotel duldet dies, obwohl K darauf bereits am dritten Tag hinweist. K will Geld zurück, weil er keine Liege abbekommt.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Reservierungsgebühren bei Maklerverträgen
K und Maklerin M schließen einen Maklervertrag. Ein Jahr später vereinbaren sie eine von M regelmäßig verwendete „Reservierungsvereinbarung“. M verpflichtet sich darin, für K ein Haus einen Monat zu reservieren. Hierfür soll K €4.000 zahlen, die M erfolgsunabhängig erhält. Bei Zustandekommen des Kaufvertrags soll das Geld auf Ms Provision angerechnet werden. Als Ks Finanzierung scheitert, nimmt er vom Kauf Abstand und verlangt das gezahlte Geld zurück.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Reisemangel bei „Fahrt ins Blaue“
Rentner R macht eine als ,,Fahrt ins Blaue’’ beworbene Busreise, von der er bei der Buchung nur die Reisezeit kennt. Das Programm wird ihm erst zu Reisebeginn ausgehändigt. Weil der dort als Highlight genannte Musicalbesuch dann aber pandemiebedingt ausfällt und durch eine Stadttour ersetzt wird, möchte R Geld zurück.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts bei Schuldbeitritt
M ist stiller Gesellschafter im Unternehmen der F, die mit B einen Darlehensvertrag geschlossen hat. M tritt dieser Schuld bei. Über ein Widerrufsrecht belehrt B den M nicht. Sechs Monate später kündigt B den Vertrag mit F und verlangt Rückzahlung von M. M widerruft seine Mithaftungserklärung.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Schuldrecht BT: Bereicherungsanspruch des Bürgen gegen den Gläubiger nach unberechtigter Inanspruchnahme
A beauftragt B mit Werkarbeiten. Die von A verwendeten AGB sehen vor: A darf nach Abnahme € 30.000 als Sicherheit einbehalten, B darf diesen Betrag durch Gewährleistungsbürgschaft unter Verzicht des Bürgen auf Einreden der § 770 Abs. 2 BGB ablösen. C bürgt vereinbarungsgemäß. Nach Ausführung der Arbeiten wird B insolvent. C zahlt.