+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die reiche O möchte T €500 zum Geburtstag schenken. Als T zu Besuch kommt und O ihr das Geld überreichen möchte, verlangt T €500 und droht alternativ mit einem empfindlichen Übel. O möchte T nichts mehr schenken, aber überreicht das Geld aus Angst.

Einordnung des Falls

Finalzusammenhang 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte sich der Erpressung strafbar gemacht haben (§ 253 StGB).

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Genau, so ist das!

T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht. O hat ihr €500 übergeben und damit auch ihr Vermögen vermindert.

2. Fehlt es an dem notwendigen Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Vermögensminderung, weil O der T das Geld ohnehin schenken wollte?

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Nein, das trifft nicht zu!

Entsprechend dem Wortlautes der Norm („und dadurch“) bedarf es einer finalen Verknüpfung zwischen der Nötigungshandlung und der Vermögensminderung. DerFinalzusammenhang liegt dabei vor, wenn die Vermögensminderung objektiv kausal und zurechenbar auf die Nötigung zurückzuführen ist.. Vorliegend hatte O zwar zunächst vor, T das Geld zu geben. Zum Zeitpunkt der Nötigung hat sie allerdings kein Interesse mehr an der Schenkung, sodass alleine die Nötigung für die Übergabe des Geldes kausal ist.Alternative Kausalitäten sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Dies entspricht auch dem Schutzzweck der Norm, der die freie Willensbetätigung schützt, die vorliegend durch die Nötigung beeinträchtigt ist.

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