Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Finalzusammenhang BGH 1
Finalzusammenhang BGH 1
29. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T schlägt O regelmäßig zum Spaß zusammen. Eines Tages bittet T den O darum, ihr €2.500 zu „leihen“, ohne (konkludent) Schläge anzudrohen. O hat immer noch Angst vor T und übergibt ihr daher das Geld. Dabei verzichtet O auch direkt auf die Rückzahlung.
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Einordnung des Falls
Finalzusammenhang BGH 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Vermögensminderung vor.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kathi
15.2.2025, 15:44:13
Ich hatte sofort den Haustyrannen-Fall im Kopf, das ist ja auch ein andauernder Zustand, wo aber nicht in der konkreten Situation Gewalt angewendet worden ist. Warum wird so etwas Ähnliches vorliegend nicht angenommen? Das Opfer zahlt ja eben wegen der vorangegangenen Schläge, die immer wieder auftraten.
Atalaya
1.4.2025, 14:29:22
wenn ich es richtig im Kopf habe, geht es bei deinem Fall darum ob
Notwehr§ 32 vorliegt oder nicht. Das verneint man, weil es an der Gegenwärtigkeit fehlt. Dann muss man § 34 bzw. §
35 StGBansprechen, die sog.
Dauergefahren umfassen. Hier bestimmt sich die Finalität aber subjektiv. Der Täter muss die Nötigungsmittel gerade zum Zwecke der
Vermögensverfügungeingesetzt haben bzw. als erforderliches Mittel zur
Vermögensverfügungsehen. Hier ist eine entsprechende Absicht nicht ersichtlich. Ob die
Gewaltanwendungoder
Drohungobjektiv kausal waren, spielt hier keine Rolle
Bastian P.
1.4.2025, 14:38:43
@[Atalaya ](263493)die Finalität bestimmt sich hier nicht subjektiv. „Ein
Finalzusammenhangliegt vor, wenn die
Vermögensminderungobjektiv kausal und zurechenbar auf die Nötigung zurückzuführen ist.“ Eine „Absicht“ dahingehend wahrscheinlich nur im subjektiven Tatbestand beim
Vorsatzrelevant sein. Wenn ein Vermögens
schadennicht objektiv auf der
Drohungberuht, wird m.M.n. höchstens ein Versuch gegeben sein, sofern der Täter
Tatentschlusshatte.
Atalaya
1.4.2025, 17:06:12
Rengier, Besonderer Teil I, 25. Auflage, § 11 Rn. 5, § 7 Rn. 22 ff
Bastian P.
1.4.2025, 17:39:02
@[Atalaya ](263493) danke für deine Antwort. Schreib doch das nächste Mal deine Antwort aus, dann müssen die Leser nicht erst nachschlagen. Rengier zieht hier in § 11 Rn. 5 eine Parallele zum Raub §
249 StGB. In den Ausführungen zum Raub (§ 7 Rn. 22) erklärt er dann, dass es lediglich eine subjektiv-finale Verknüpfung bedarf. Du hast hier jedoch die weiteren Ausführungen zur Erpressung in § 11 Rn. 5a überlesen. Hier erklärt er ausdrücklich, dass es für die Erpressung im Gegensatz zum Raub einen OBJEKTIV-kausalen Zusammenhang bedarf. Ich hoffe ich konnte helfen.
Atalaya
1.4.2025, 17:55:52
@[Bastian P.](217587) Oh man. Ja, das stimmt! Danke :)

sa
14.4.2025, 19:39:04
Hi, wonach macht sich T denn dann strafbar?
okalinkk
25.4.2025, 21:30:48
Bzgl der Bitte um das „Leihen“ wahrscheinlich gar nicht? Bzgl der Schläge wohl 223 ff StGB