Finalzusammenhang BGH 1

29. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schlägt O regelmäßig zum Spaß zusammen. Eines Tages bittet T den O darum, ihr €2.500 zu „leihen“, ohne (konkludent) Schläge anzudrohen. O hat immer noch Angst vor T und übergibt ihr daher das Geld. Dabei verzichtet O auch direkt auf die Rückzahlung.

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Einordnung des Falls

Finalzusammenhang BGH 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Vermögensminderung vor.

Nein!

Ein Finalzusammenhang liegt vor, wenn die Vermögensminderung objektiv kausal und zurechenbar auf die Nötigung zurückzuführen ist. Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers ist für sich genommen regelmäßig noch keine (konkludente) Drohung, sodass es dann auch an dem notwendigen Finalzusammenhang fehlt. Ursache für Os Angst sind die vorherigen tätliche Angriffe. Diese haben jedoch keinen inneren Zusammenhang mit der Bitte nach der Leihe. Der Umstand, dass O erwartet, bei einer Weigerung erneut geschlagen zu werden, genügt für sich noch nicht für eine (konkludente) Drohung. Es fehlt daher entsprechend auch an dem erforderlichen Finalzusammenhang Der BGH trennt hier nicht genau zwischen Nötigung und dem erforderlichen Zusammenhang mit der Vermögensminderung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kathi

Kathi

15.2.2025, 15:44:13

Ich hatte sofort den Haustyrannen-Fall im Kopf, das ist ja auch ein andauernder Zustand, wo aber nicht in der konkreten Situation Gewalt angewendet worden ist. Warum wird so etwas Ähnliches vorliegend nicht angenommen? Das Opfer zahlt ja eben wegen der vorangegangenen Schläge, die immer wieder auftraten.

Atalaya

Atalaya

1.4.2025, 14:29:22

wenn ich es richtig im Kopf habe, geht es bei deinem Fall darum ob

Notwehr

§ 32 vorliegt oder nicht. Das verneint man, weil es an der Gegenwärtigkeit fehlt. Dann muss man § 34 bzw. §

35 StGB

ansprechen, die sog.

Dauergefahr

en umfassen. Hier bestimmt sich die Finalität aber subjektiv. Der Täter muss die Nötigungsmittel gerade zum Zwecke der

Vermögensverfügung

eingesetzt haben bzw. als erforderliches Mittel zur

Vermögensverfügung

sehen. Hier ist eine entsprechende Absicht nicht ersichtlich. Ob die

Gewaltanwendung

oder

Drohung

objektiv kausal waren, spielt hier keine Rolle

BAP

Bastian P.

1.4.2025, 14:38:43

@[Atalaya ](263493)die Finalität bestimmt sich hier nicht subjektiv. „Ein

Finalzusammenhang

liegt vor, wenn die

Vermögensminderung

objektiv kausal und zurechenbar auf die Nötigung zurückzuführen ist.“ Eine „Absicht“ dahingehend wahrscheinlich nur im subjektiven Tatbestand beim

Vorsatz

relevant sein. Wenn ein Vermögens

schaden

nicht objektiv auf der

Drohung

beruht, wird m.M.n. höchstens ein Versuch gegeben sein, sofern der Täter

Tatentschluss

hatte.

Atalaya

Atalaya

1.4.2025, 17:06:12

Rengier, Besonderer Teil I, 25. Auflage, § 11 Rn. 5, § 7 Rn. 22 ff

BAP

Bastian P.

1.4.2025, 17:39:02

@[Atalaya ](263493) danke für deine Antwort. Schreib doch das nächste Mal deine Antwort aus, dann müssen die Leser nicht erst nachschlagen. Rengier zieht hier in § 11 Rn. 5 eine Parallele zum Raub §

249 StGB

. In den Ausführungen zum Raub (§ 7 Rn. 22) erklärt er dann, dass es lediglich eine subjektiv-finale Verknüpfung bedarf. Du hast hier jedoch die weiteren Ausführungen zur Erpressung in § 11 Rn. 5a überlesen. Hier erklärt er ausdrücklich, dass es für die Erpressung im Gegensatz zum Raub einen OBJEKTIV-kausalen Zusammenhang bedarf. Ich hoffe ich konnte helfen.

Atalaya

Atalaya

1.4.2025, 17:55:52

@[Bastian P.](217587) Oh man. Ja, das stimmt! Danke :)

sa

sa

14.4.2025, 19:39:04

Hi, wonach macht sich T denn dann strafbar?

OKA

okalinkk

25.4.2025, 21:30:48

Bzgl der Bitte um das „Leihen“ wahrscheinlich gar nicht? Bzgl der Schläge wohl 223 ff StGB


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