Finalzusammenhang BGH 1

3. April 2025

1 Kommentar

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schlägt O regelmäßig zum Spaß zusammen. Eines Tages bittet T den O darum, ihr €2.500 zu „leihen“, ohne (konkludent) Schläge anzudrohen. O hat immer noch Angst vor T und übergibt ihr daher das Geld. Dabei verzichtet O auch direkt auf die Rückzahlung.

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Einordnung des Falls

Finalzusammenhang BGH 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Vermögensminderung vor.

Nein!

Ein Finalzusammenhang liegt vor, wenn die Vermögensminderung objektiv kausal und zurechenbar auf die Nötigung zurückzuführen ist. Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers ist für sich genommen regelmäßig noch keine (konkludente) Drohung, sodass es dann auch an dem notwendigen Finalzusammenhang fehlt. Ursache für Os Angst sind die vorherigen tätliche Angriffe. Diese haben jedoch keinen inneren Zusammenhang mit der Bitte nach der Leihe. Der Umstand, dass O erwartet, bei einer Weigerung erneut geschlagen zu werden, genügt für sich noch nicht für eine (konkludente) Drohung. Es fehlt daher entsprechend auch an dem erforderlichen Finalzusammenhang Der BGH trennt hier nicht genau zwischen Nötigung und dem erforderlichen Zusammenhang mit der Vermögensminderung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kathi

Kathi

15.2.2025, 15:44:13

Ich hatte sofort den Haustyrannen-Fall im Kopf, das ist ja auch ein andauernder Zustand, wo aber nicht in der konkreten Situation Gewalt angewendet worden ist. Warum wird so etwas Ähnliches vorliegend nicht angenommen? Das Opfer zahlt ja eben wegen der vorangegangenen Schläge, die immer wieder auftraten.


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