Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Zeugnisverweigerung erst im Prozess - schriftliche Mitteilungen und Erklärungen
Zeugnisverweigerung erst im Prozess - schriftliche Mitteilungen und Erklärungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Ermittlungsverfahren gegen B wegen Körperverletzung zum Nachteil ihres Ehemannes E legte E bei seiner Zeugenvernehmung einen Brief vor, den er am Tattag an B geschrieben hat. Er enthält Angaben, die B erheblich belasten. E nimmt während seiner Vernehmung mehrfach Bezug auf einzelne Passagen des Briefs. In der Hauptverhandlung hat es sich E anders überlegt und verweigert seine Aussage.
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Einordnung des Falls
Zeugnisverweigerung erst im Prozess - schriftliche Mitteilungen und Erklärungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E kann sich nur vor seiner ersten Vernehmung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO berufen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da E in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern Gebrauch macht, darf das Vernehmungsprotokoll über die zuvor von ihm gemachten Angaben in der Verhandlung nicht verlesen werden.
Genau, so ist das!
3. Wie die Äußerungen darf auch der von E in der Vernehmung vorgelegte Brief an die Beschuldigte B nicht verwertet werden.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
1.4.2024, 19:04:24
Was meint das genau? Kann jemand ein Beispiel nennen? 😊
sy
3.4.2024, 22:04:25
wenn der zeuge in der Vernehmung den Brief dabei hatte und sich etwa exakt auf etwaige Passagen beruft, oder konkret zum Ausdruck bringt, dass seine Aussage genau dem Inhalt des Briefes entspricht - sowas könnte ich mir vorstellen :)
Nocebo
17.5.2024, 10:18:00
"Ablichtungen dieser
Schriftstücke hatte Erika W. bei ihrer Vernehmung durch die Polizei überreicht und in ihrer Aussage ausdrücklich auf den Inhalt Bezug genommen." (NJW 1968, 2018, beck-online) So steht es im BGH-Sachverhalt, auf die Anwendung des §
252 StPOauf
Schriftstücke beruht :)