Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Durchsuchung beim Beschuldigten IV
Durchsuchung beim Beschuldigten IV
17. April 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (7.685 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Polizist P erlangt Kenntnis davon, dass sich in der Wohnung des inhaftierten Beschuldigten ein Koffer mit wichtigen Dokumenten befindet. P teilt dies Staatsanwältin S mit. Diese ordnet daraufhin sofort eine Wohnungsdurchsuchung an. Der Koffer wird gefunden und sichergestellt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Durchsuchung beim Beschuldigten IV
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Anordnung der Wohnungsdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft ist nur ausnahmsweise zulässig.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Gestattung der Durchsuchung durch die zuständige Staatsanwältin muss auf einer rechtmäßigen Inanspruchnahme der sich aus § 105 Abs. 1 S. 1 StPO ergebenden Eilkompetenz beruht haben. Dies ist hier der Fall, weil Gefahr im Verzug vorlag.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Wird ein Beweismittel bei einer rechtsfehlerhaften Durchsuchung aufgefunden und beschlagnahmt, so unterliegt es im Hauptverfahren stets einem Beweisverwertungsverbot.
Nein!
4. Liegt hier ein solch schwerwiegender Verfahrensverstoß vor, sodass ein Verwertungsverbot besteht?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Daniel
28.9.2023, 13:11:50
Liebes Jurafuchsteam, dem Sachverhalt kann tatsächlich nicht entnommen werden, dass die Staatsanwältin nur irrigerweise
Gefahr in Verzugangenommen hat :-)

Lukas_Mengestu
28.9.2023, 15:49:32
Hallo Daniel, der entscheidende Hinweis ist hier, dass der Beschuldigte bereits in Haft sitzt. Gefahr im Verzug ist nur gegeben, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn der Verlust von Beweismitteln droht. Im vorliegenden Fall ist dies allerdings unwahrscheinlich, da B bereits in Haft sitzt. Anhaltspunkte dafür, dass noch weitere Personen involviert sind, gibt es nicht. Deswegen bleibt es bei dem Grundsatz, dass es einer richterlichen Anordnung bedurft hätte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Johannes
4.10.2023, 14:52:32
Ich glaube es ging Daniel um die letzte Frage bzgl. der Abwägung für und wider ein Verwertungsverbot. In der Erklärung steht, dass hier kein vorsätzlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorliegt, sondern die StA'in nur irrig
Gefahr in Verzugangenommen hat. Das ergibt sich aber - wie Daniel richtig schreibt - hier nicht aus dem Sachverhalt.

Nocebo
21.7.2024, 20:15:59
Das ist immer noch nicht behoben.

Juriano
13.10.2024, 15:21:24
Das wird man in Wirklichkeit, aber wohl auch nicht immer wissen. Ich würde sagen, dass es keine Anhaltspunkte für ein willkürliches vorsätzliches Verhalten gibt und daher davon ausgegangen werden muss, dass die
Gefahr in Verzugirrigerweise angenommen wurde.
Niro95
20.10.2024, 06:45:15
Um das mal wieder an die Oberfläche zu holen: ich schließe mich Daniel mit der Beurteilung an
Ianni
20.10.2024, 12:49:35
Schließe mich auch Daniel an.
Gefahr in Verzugist so offensichtlich nicht gegeben, dass man hier beim Lesen des Sachverhalts von Willkür ausgeht.

iulius
9.2.2025, 11:14:11
Dem würde ich mich anschließen. Es wird bei der letzten Frage nicht deutlich genug, dass die Staatsanwältin die
Gefahr in Verzugirrig angenommen hat.