Fehlschlag Unterlassen 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sieht, wie ihr Sohn ins Wasser fällt. Da T sich dieses Jahr die Weihnachtsgeschenke sparen möchte, will sie ihn ertrinken lassen. Als sie sieht, dass dieser wider Erwarten halbwegs schwimmen kann, überlegt sie kurz, diesen wieder ins Wasser zu stoßen, lässt dann aber davon ab.
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Einordnung des Falls
Fehlschlag Unterlassen 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nimmt man einen Versuch an, liegt ein Fehlschlag vor, da die aktiven Handlungsmöglichkeiten nach jeder Ansicht auszublenden sind.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Elias Von der Brelie
7.6.2023, 15:28:01
Lag nicht ein
Versuchter Totschlag durch Unterlassentrotzdem noch vor? So wie ich das verstanden hätte wäre es ein neuer Tatbestand wenn T ihren Sohn wieder reinschubst. Das erste war Totschlag durch Unterlassen, was Fehlgeschlagen ist. Das zweite wäre dann ja nur Totschlag. Bin hier ein wenig durcheinander.
Lukas_Mengestu
8.6.2023, 14:11:39
Hallo Elias, vielen Dank für Deine gute Rückfrage. Der BGH hatte bislang nur den Fall zu entscheiden, dass dem Täter m
ehrere Rettungshandlungen hintereinander zur Verfügung stehen. Unterlässt der Täter dabei die erste und ergreift dann die nächste, so soll nach der zum positiven Tun entwickelten
Gesamtbetrachtungslehrenoch kein Fehlschlag anzunehmen (Vgl. BGH NJW 2003, 1057). In der Literatur geht man nun einen Schritt weiter und befasst sich auch mit dem "vorläufig fehlgeschlagenen Versuch", der durch eine aktive Handlung noch zum Erfolg geführt werden könnte. Ein großer Teil der Literatur will auch beim Unterlassen der aktiven Erfolgsherbeiführung noch den Fehlschlag verweigern und kommt somit zur Straflosigkeit des Täters (EngländerJZ 2012, 130ff.; MüKoStGB/Hoffmann-Holland§24 Rn. 83;Rengier,AT,§49Rn. 65;Wessels/Beulke/Satzger,AT, Rn. 1226.EngländerJZ 2012, 130ff.; MüKoStGB/Hoffmann-Holland§24 Rn. 83;Rengier,AT,§49Rn. 65;Wessels/Beulke/Satzger,AT, Rn. 1226). Ein anderer Teil sieht es dagegen wie Du und geht davon aus, dass er Übergang von dem Unterlassen zum Tun eine Zäsur darstellt. Das Unterlassensdelikt ist damit fehlgeschlagen und der Täter hier wegen des fehlgeschlagenen Versuchs strafbar (vgl. Murmann, Grundkurs Strafrecht, 5.A. 2019, § 29 RdNr. 116 mit weiteren Nachweisen). Es ist im Ergebnis also beides vertretbar. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team