Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Gewöhnliche Verwendung, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB

Gewöhnliche Verwendung, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB

5. Februar 2026

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Neues Kaufrecht 2022

K produziert Vogelfutter. Sie kauft bei V eine Abfüllmaschine. In der Auftragsbestätigung gibt V an, die Maschine schaffe "bis zu 40 Tüten/Minute". K möchte 20 Tüten/Minute abfüllen. Nach Lieferung stellt K fest, dass die Maschine nicht mal das schafft. Zum Verpacken nach industriellen Maßstäben ist sie aber grundsätzlich geeignet.

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K kauft bei BMW einen neuen X3. Der X3 fordert K wiederholt auf, anzuhalten, um die Kupplung zu kühlen. Der Hinweis ist serienmäßig, aber falsch: Die Kupplung kühlt auch bei Weiterfahrt. BMW rät K, er solle den Hinweis ignorieren.

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