Gewöhnliche Verwendung, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K produziert Vogelfutter. Sie kauft bei V eine Abfüllmaschine. In der Auftragsbestätigung gibt V an, die Maschine schaffe "bis zu 40 Tüten/Minute". K möchte 20 Tüten/Minute abfüllen. Nach Lieferung stellt K fest, dass die Maschine nicht mal das schafft. Zum Verpacken nach industriellen Maßstäben ist sie aber grundsätzlich geeignet.
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Einordnung des Falls
Gewöhnliche Verwendung, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verpackungsmaschine hat einen Sachmangel, da sie von der vereinbarten Beschaffenheit" abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Sachmangel kann sich subsidiär auch daraus ergeben, dass sich die Kaufsache nicht für die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ eignet (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. Die Verpackungsmaschine hat einen Sachmangel, da sie sich nicht für die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ eignet (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Verpackungsmaschine hat einen Sachmangel, da ihr die Eignung für die „gewöhnliche Verwendung“ fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB)
Nein!
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