Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Gewöhnliche Verwendung, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB

Gewöhnliche Verwendung, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB

4. April 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Neues Kaufrecht 2022

K produziert Vogelfutter. Sie kauft bei V eine Abfüllmaschine. In der Auftragsbestätigung gibt V an, die Maschine schaffe "bis zu 40 Tüten/Minute". K möchte 20 Tüten/Minute abfüllen. Nach Lieferung stellt K fest, dass die Maschine nicht mal das schafft. Zum Verpacken nach industriellen Maßstäben ist sie aber grundsätzlich geeignet.

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Einordnung des Falls

Gewöhnliche Verwendung, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verpackungsmaschine hat einen Sachmangel, da sie von der vereinbarten Beschaffenheit" abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Nein!

Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt insbesondere vor, wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in bestimmter Weise umschreibt. Die Annahme einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung kommt dabei nicht "im Zweifel", sondern nur in eindeutigen Fällen in Betracht. Der Verkäufer muss dafür zu erkennen geben, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. BGH: Die schlichte Angabe einer maximalen Verarbeitungsgeschwindigkeit in der Auftragsbestätigung genüge nicht, um einen entsprechenden Rechtsbindungswillen der B mit der gebotenen Eindeutigkeit annehmen zu können (RdNr. 22f.).§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.
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2. Ein Sachmangel kann sich subsidiär auch daraus ergeben, dass sich die Kaufsache nicht für die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ eignet (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Vertraglich vorausgesetzt ist die nicht vereinbarte, aber beiderseits unterstellte konkrete Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB a.F.

3. Die Verpackungsmaschine hat einen Sachmangel, da sie sich nicht für die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ eignet (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ ziele nicht auf konkrete Eigenschaften ab, die der Käufer sich vorstelle, sondern darauf, ob die Sache für die dem Verkäufer erkennbare Nutzungsart (Einsatzzweck) durch den Käufer geeignet sei. Vertraglich vorausgesetzte Verwendung einer Verpackungsmaschine könne nur die Verpackung von Vogelfutter in Beuteln sein, nicht das Nicht-Erreichen einer bestimmten Produktionsgeschwindigkeit (RdNr. 34). Die Eignung nach industriellen Maßstäben sei grundsätzlich zu bejahen.

4. Die Verpackungsmaschine hat einen Sachmangel, da ihr die Eignung für die „gewöhnliche Verwendung“ fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB)

Nein!

Die gewöhnliche Verwendung ist aus der Art der Sache abzuleiten und aus den Verkehrskreisen denen der Käufer angehört. BGH: Die hier nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dürfte zugleich der gewöhnlichen Verwendung der Verpackungsmaschine entsprechen (RdNr. 36). Da die Maschine zum Verpacken von Vogelfutter nach industriellen Maßstäben grundsätzlich geeignet ist, ist sie auch nicht mangelhaft gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.Die Entscheidung erging noch unter Geltung des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. (jetzt: § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EH

Ehrenmanntheorie

2.4.2022, 13:05:04

Würde man in diesem Fall dann aber einen Mangel nach § 434 III S. 1 Nr. 2b annehmen können?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.4.2022, 12:53:07

Hallo kläschen, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB passt auf diese Konstellation letztlich nur bedingt, da es hier um öffentliche Äußerungen geht. Äußerungen eines Verkäufers zählen darunter nur dann, wenn diese außerhalb der Verkaufsgespräche erfolgen. Denn ansonsten liegt bereits eine

Beschaffenheitsvereinbarung

nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vor. Selbst wenn man darunter subsumieren wollte, müsste man fragen, ob die Aussage "bis zu" einen Schluss auf eine bestimmte Mindestmenge zulässt. Dies hat der BGH im Hinblick auf

die Beschaffenheit

svereinbarung gerade verneint. Gleiches müsste insoweit auch für § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB gelten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KÜB

Kübra

25.12.2023, 22:50:07

Hallo :) ich wollte fragen, wie es sich auf die gewöhnliche Verwendung bzw. auf die

übliche Beschaffenheit

auswirkt, wenn die gesamte Gattung der Sache genau denselben Mangel hat. Danke :))

Jan

Jan

26.12.2023, 18:19:58

Ich glaube, das ist dann ähnlich wie bei den Dieselskandal-Fällen. Es wird eine mangelfreie Vergleichsgruppe herangezogen, also der Begriff der Gattung wird dann glaube ich ausgedehnt.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

1.2.2025, 08:36:50

Hallo @[Kübra](208774), hierzu verweise ich auf BeckOK BGB/Faust, 72. Ed. 1.8.2024, BGB § 434 Rn. 76 - 78: "Der Erwartungshorizont wird aber nicht nur durch das konkrete gekaufte Produkt, sondern auch durch damit im Wettbewerb stehende Produkte geprägt. An der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung kann es also auch fehlen, wenn nicht nur das konkrete Stück sich nicht in bestimmter Weise gebrauchen lässt, sondern wenn Produkte dieses Typs generell eine bestimmte konstruktive Schwäche haben oder eine bestimmte Funktion nicht aufweisen" In der Tat wurde das, wie @[Jan](141930) sagt, etwa bei den Dieselskandal-Fällen herangezogen. Eine Ausdehnung des Begriffes der Gattung liegt darin jedoch nicht, vielmehr beschränkt sich der Wortlaut des §

434 BGB

nicht auf die Gattung, sondern auf Sachen der gleichen Art, was an sich bereits ein weiterer Begriff ist als der der Gattung. Vertiefend kann ich die Lektüre der erwähnten Randnummern empfehlen, dort ist das noch weiter ausgeführt. Für die

übliche Beschaffenheit

gelten die gleichen Maßstäbe. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

DerChristoph

DerChristoph

26.1.2024, 11:29:54

Hallo zusammen, unabhängig vom Schwerpunkt des Falles: Wie wirkt sich denn der Zeitpunkt der Äußerung aus? Hier wurde ja die Aussage zur Leistungsfähigkeit der Maschine erst in der Auftragsbestätigung getätigt, also NACH Vertragsschluss. Dadurch dürfte die Angabe ja ohnehin nicht vertragswesentlich sein, oder? Vielleicht anders dargestellt: Ich kaufe ein Auto ohne Angabe zur Farbe, der Verkäufer sagt in der Auftragsbestätigung, dass es schwarz sei und liefert dann ein weißes Auto. Ist das dann ein kaufrechtlicher Sachmangel? Eigentlich nicht, oder?

LELEE

Leo Lee

27.1.2024, 18:02:48

Hallo DerChristoph, vielen Dank für diese sehr gute Frage! In der Tat wurden hier Angaben zur Leistungsfähigkeit erst in der Auftragsbestätigung getätigt. Beachte allerdings, dass allerdings in Fällen der Auftragsbestätigung (i.Ü. auch bei automatischen „Replies“) MIT DIESEN Bestätigungen der Vertrag zustande kommt (dies gilt insb. für Onlineshops). Einen Fall bzgl. dieses Themenkreises findest du i.Ü. hier: https://applink.jurafuchs.de/liKwV71jGGb! I.Ü. kann ich dir hierzu die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 147 Rn. 4 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Natze

Natze

16.2.2024, 16:04:23

ich verstehe nicht warum der Verkäufer bei Datenangaben soweit schutzbedürftig wirkt, dass seine falschen Angaben nicht beachtlich sind? er gibt eine Laufleistung an, unterschreitet sie evident und nicht nur manchmal. Gerade in diesem Fall sind ja die Verkäuferangaben unstreitig vorhanden. Die würde ich dann auch subjektiv mit einfließen lassen. Geschweige denn sie im objektiven Mangel an der „Öffentlichkeit“ scheitern zu lassen. wo macht es den Unterschied, wenn ein Autohändler mit 300ps wirbt und effektiv aber 50 ps maximal möglich sind. würde doch auch jeder aufschreien. wer kann mich aufklären?

PKA

Philip Karbus

14.4.2024, 12:20:48

Der Frage schließe ich mich gerne an. Vor allen Dingen stellt sich mir die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist. Wenn es nun auf die Abfüllgeschwindigkeit gerade ankommt, weil zur Produktivitätssteigerung eine weniger leistungsfähige Maschine ausgetauscht werden soll, dann will der Käufer doch gerade subjektiv diese

Beschaffenheit

vereinbaren...

schwemmely

schwemmely

15.1.2025, 14:31:59

@[Linne_Karlotta_](243622) oder @[Leo Lee](213375) könnte jemand vom Jurafuchsteam dazu eine Erklärung abgeben? :)) LG

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

1.2.2025, 08:24:52

Hallo @[Natze](211625) und @[Philip Karbus](189638), der entscheidende Unterschied in diesem Fall ist in meinen Augen, dass der Verkäufer nicht "40 Tüten/Minute" angegeben hat, sondern "bis zu 40 Tüten/Minute". Dazu sagt der BGH in meinen Augen zurecht, dass man dem schlicht keine rechtlich verbindliche Mindestanzahl entnehmen kann. Da liegt auch der Unterschied zum Fall mit dem Auto: Wenn der Autohändler sagt "300 PS", dann liegt unstreitig ein Mangel vor, wenn das unterschritten wird. Wenn er dagegen sagt "bis zu 300PS", wird für den Rechtsverkehr überhaupt nicht klar, wie viel PS das Auto jetzt haben soll und auch da würde ich mich mit der Annahme einer

Beschaffenheitsvereinbarung

schwer tun. Dass das gegebenenfalls unlauterer Wettbewerb sein könnte, steht auf einem anderen Papier. Es ist insbesondere in dem Fall auch nicht bewiesen, dass es nicht Szenarien gibt, in denen die Maschinen die Zahl von 40 Tüten/Minute schaffen kann. Eine evidente und regelmäßige Unterschreitung (also in einer Vielzahl von Fällen/Kunden) ergibt sich weder hier aus dem Sachverhalt, noch aus dem im dem Fall zugrundeliegenden BGH-Urteil festgestellten Sachverhalt. Darüber hinaus ist meines Erachtens zu berücksichtigen, dass die Angabe sich erst in der Auftragsbestätigung befand. Der Vertrag kam also bereits damit zustande und egal, was der Verkäufer dort angibt, ändert sich am Vertragsschluss nichts mehr. Insofern hatte die Angabe hier auch keinen Einfluss auf die Entscheidung der Käuferin. Es ist auch gegebenenfalls richtig, dass die Käuferin

die Beschaffenheit

vereinbaren möchte. Aber dann muss sie das halt auch tun. Für eine Vereinbarung reicht die Äußerung eines einseitigen Wunsches eben nicht, das ist im Vertragsrecht immer so. Dann muss die Käuferin sagen: "Ich möchte die und die Eigenschaften und wenn du mir die nicht bestätigen kannst, dann schließe ich keinen Vertrag mit dir." Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)


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