Zivilrecht
Kaufrecht
Sach- und Rechtsmängel
Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und übliche Beschaffenheit – Sachmangel nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB
Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und übliche Beschaffenheit – Sachmangel nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei BMW einen neuen X3. Der X3 fordert K wiederholt auf, anzuhalten, um die Kupplung zu kühlen. Der Hinweis ist serienmäßig, aber falsch: Die Kupplung kühlt auch bei Weiterfahrt. BMW rät K, er solle den Hinweis ignorieren.
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Einordnung des Falls
Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und übliche Beschaffenheit – Sachmangel nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ks BMW X3 ist mangelhaft, weil er von der„vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der BMW X3 ist mangelhaft, da ihm die Eignung für die „im Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der BMW X3 eignet sich für die „gewöhnliche Verwendung“ (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).
Nein!
4. Der BMW X3 weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die K nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Sachmangel entfällt durch die Mitteilung von BMW, dass die Warnmeldung ignoriert werden könne.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jeremy Tölle
14.7.2024, 14:52:32
Auch wenn hier keine explizite Vereinbarung getroffen wurde, haben sich die K und V konkludent über den Verwendungszweck der Sache (Fortbewegungsmittel) geeinigt. Warum bejahen wir den Sachmangel dann nicht schon in den subjektiven Anforderungen (sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet) --> Die Aufforderung den Wagen zu stoppen, da sonst Schäden drohen, setzen doch mindern doch die Verwendung des Fahrzeuges, da ein
objektiver Dritterden Wagen anhalten würde. Mit der selben Argumentation wird dann ein objektiver Sachmangel bejaht.
Nora Mommsen
23.7.2024, 17:06:56
Hallo Jeremy Tölle, die Argumentation des BGH ist, dass die Verwendbarkeit als Fortbewegungsmittel nicht tatsächlich beeinträchtigt ist. Dies ist die von den Parteien vorausgesetzte Verwendung. Die falsche Aufforderung den Wagen stoppen zu müssen ist nur "lästig" und beeinträchtigt nicht die Funktionsfähigkeit als Fortbewegungsmittel. Daher hat der BGH hier den subjektiven Mangelbegriff abgelehnt. Wie aber (fast) immer in Jura gilt: Es kommt drauf an. Mit entsprechender Argumentation oder im Einzelfall, wenn die beiden z.B. besprochen haben "Ein Neufahrzeug, damit man nicht ständig Probleme hat" oder dergleichen lässt sich immer auch anderes vertreten. Ich finde die Argumentation des BGH hier allerdings durchaus nachvollziehbar, da sich das Problem der Nutzbarkeit dem Grunde nach erledigt, sobald einmal die Information angekommen ist, dass es lediglich ein Bug ist. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jeremy Tölle
23.7.2024, 17:09:40
Vielen Dank!