+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Neues Kaufrecht 2022
Pferde
K kauft von V für €7.000 eine Stute zur Nutzung als Reitpferd. Nach Übergabe stellt der Tierarzt einen Befund der Röntgenklasse III fest. In Röntgenklasse III fallen „Befunde, die deutlich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen in Zukunft aber trotzdem wenig wahrscheinlich sind." Das Pferd hat derzeit keine Symptome. Der Markt reagiert auf solche Befunde mit Preisabschlägen von 25%.
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Einordnung des Falls
Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB – Tiere mit Abweichungen vom physiologischen Idealzustand
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Stute hat einen Sachmangel, da sie von der„vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Nein!
Eine Kaufsache muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs den subjektiven Anforderungen entsprechen (§ 434 Abs. 1 BGB). Hierzu gehört die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Anhaltspunkte zur Bestimmung der Beschaffenheit ergeben sich aus § 434 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Vereinbarung liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. V und K haben keine bestimmte Beschaffenheit zu den körperlichen Merkmalen des Tieres oder zur Einordnung seiner Befunde in eine bestimmte Röntgenklasse vereinbart (RdNr. 18).§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.
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2. Die Stute hat einen Sachmangel, da da ihr die Eignung für die „im Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Auf eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) kommt es an, wenn keine Beschaffenheit vereinbart ist (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). In beiden Fällen handelt es sich um ein subjektives Kriterium. Für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung genügt eine konkludente Übereinstimmung der Parteien. V und K haben vereinbart, dass sich die Stute als Reitpferd eignen müsse. Diese Eignung war im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gegeben. BGH: Eine nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Fortschreiten der sogenannten Röntgenveränderung klinische Symptome auftreten, reiche nicht aus, um für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Eignung als Reitpferd auszuschließen (RdNr. 19).§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB a.F.
3. Die Stute hat einen Sachmangel, da ihr die übliche und erwartbare Beschaffenheit fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
BGH: Entscheidend sei nicht, welche Beschaffenheit der Käufer (oder Markt) tatsächlich erwarte und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiere (Preisabschläge). Maßgeblich sei die objektiv berechtigte Käufererwartung. Bei Tieren gehöre nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sie physiologischen Idealnormen entsprächen. Abweichungen und damit verbundene Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres seien geradezu typisch. Preisabschläge, die darauf zurückzuführen seien, dass der Markt bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausginge, begründeten keinen Mangel (RdNr. 25f.). Die Entscheidung erging noch unter Geltung des bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB a.F. (jetzt: § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 + 2 BGB)
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