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Arbeitnehmerfreizügigkeit für Drittstaatenangehörige – Türkische Staatsbürgerin („O“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Arbeitgeber als Anspruchsberechtigte aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV)
Die C-GmbH mit Sitz in Wien meldet dort die Ausübung eines Gewerbes an. Die Anmeldung wird jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Geschäftsführer G der C nicht in Österreich wohne. C beruft sich auf Art. 45 AEUV.
Arbeitgeber als Berechtigte der Arbeitnehmerfreizügigkeit
G ist Besitzerin eines Spargelhofs in Deutschland. Wie jedes Jahr möchte sie in verschiedenen Mitgliedstaaten Stellenausschreibungen veröffentlichen, um Saisonmitarbeiter zu finden. In Polen wird ihr dies untersagt, weil die Arbeitskräfte in Polen benötigt würden.