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Bosman: ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
Der belgische Fußballer B möchte nach Vertragsablauf zum französischen Verein L wechseln. Eine Regelung sieht vor, dass der neue Verein eine Ablösesumme an den alten Verein zahlen muss. Der belgische Verein zweifelt an der Zahlungsfähigkeit des L und gibt den B daher nicht frei.
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Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 45 Abs. 3 AEUV
Der Franzose A geht in Belgien der Prostitution nach und ist zeitgleich als Kellner angestellt. Belgien entzieht ihm die Aufenthaltserlaubnis mit Berufung auf die öffentliche Ordnung, unternimmt aber nichts gegen die Ausübung von Prostitution durch eigene Staatsangehörige.
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Unterschiedslose Beschränkung: Bosman
Der belgische Fußballer B möchte nach Vertragsablauf zum französischen Verein L wechseln. Eine Regelung sieht vor, dass der neue Verein eine Ablösesumme an den alten Verein zahlen muss. Der belgische Verein zweifelt an der Zahlungsfähigkeit des L und gibt den B daher nicht frei.

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Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Graf")
Die deutsche Staatsangehörige L kündigt ihren Job bei einem österreichischen Unternehmen und verlangt eine Abfindung. Die nationalen Regelungen sehen eine Abfindung jedoch nur vor, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Vertrags nicht selbst herbeigeführt hat.

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Schumacker: Kriterium der Vergleichbarkeit
Belgier B wohnt in Belgien und arbeitet in Aachen. Er beantragt in Deutschland die Veranlagung in Steuerklasse III, um vom Ehegattensplitting zu profitieren. Der Antrag wird abgelehnt, da B beschränkt steuerpflichtig ist und damit in Steuerklasse I zu veranlagen ist.

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Fall: Versteckte/Indirekte Diskriminierung
Spanier F mit Wohnsitz in Sevilla bewirbt sich beim Bundesministerium für Umwelt um eine ausgeschriebene Stelle als Sekretär. Seine Bewerbung wird abgelehnt, da nur Bewerber berücksichtigt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben.

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Sachleistung als Vergütung
Der deutsche H wurde in den Niederlanden Mitglied der religiösen Bhagwan-Vereinigung, welche zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit auch wirtschaftlich tätig war. H übernahm im Rahmen der Lebensgemeinschaft Hausmeisterarbeiten aller Art. Dafür bekam er Unterkunft und Verpflegung gestellt.
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Fall: Weite Auslegung, Bewerbung
Malerin M ist deutsche Bürgerin und leidenschaftliche Konsumentin des psychoaktiv wirkenden Salvia Divinorum (Aztekensalbei). Da der Besitz von Aztekensalbei in Deutschland illegal ist, zieht sie nach Wien und bewirbt sich beim Malerbetrieb U um eine Anstellung - ohne Erfolg. U möchte nur österreichische Staatsbürger beschäftigen.