Öffentliches Recht > Europarecht
Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 45 Abs. 3 AEUV
Der Franzose A geht in Belgien der Prostitution nach und ist zeitgleich als Kellner angestellt. Belgien entzieht ihm die Aufenthaltserlaubnis mit Berufung auf die öffentliche Ordnung, unternimmt aber nichts gegen die Ausübung von Prostitution durch eigene Staatsangehörige.
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Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Graf")
Die deutsche Staatsangehörige L kündigt ihren Job bei einem österreichischen Unternehmen und verlangt eine Abfindung. Die nationalen Regelungen sehen eine Abfindung jedoch nur vor, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Vertrags nicht selbst herbeigeführt hat.
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Drittstaatenangehörige
O ist türkische Staatsbürgerin und seit vier Jahren in Deutschland bei einem Automobilkonzern als Managerin tätig. Auf der Suche nach neuen Herausforderungen möchte sie nun den Arbeitgeber wechseln. Ihre Arbeitserlaubnis wird allerdings nicht verlängert. T beruft sich auf Art. 45 AEUV.
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Auch Arbeitgeber können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen
Die C-GmbH mit Sitz in Wien meldet dort die Ausübung eines Gewerbes an. Die Anmeldung wird jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Geschäftsführer G der C nicht in Österreich wohne. C beruft sich auf Art. 45 AEUV.
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Sachleistung als Vergütung
Der deutsche H wurde in den Niederlanden Mitglied der religiösen Bhagwan-Vereinigung, welche zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit auch wirtschaftlich tätig war. H übernahm im Rahmen der Lebensgemeinschaft Hausmeisterarbeiten aller Art. Dafür bekam er Unterkunft und Verpflegung gestellt.