Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV: 28 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 28 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Kontinuität zwischen Beruf und Studium

Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV: Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
Ire O lebte als Wanderarbeitnehmer im Vereinigten Königreich. Sein Sohn S verstarb dort 2019 und wurde in Irland beerdigt. O beantragte Bestattungsgeld bei seinem Arbeitgeber, das mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Beerdigung nicht im Vereinigten Königreich stattfand.
Bosman: ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
Generalpräventive Gründe
Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 45 Abs. 3 AEUV
Unterschiedslose Beschränkung: Bosman
Der belgische Fußballer B möchte nach Vertragsablauf zum französischen Verein L wechseln. Eine Regelung sieht vor, dass der neue Verein eine Ablösesumme an den alten Verein zahlen muss. Der belgische Verein zweifelt an der Zahlungsfähigkeit des L und gibt den B daher nicht frei.

Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Erzberger")

Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Kranemann")

Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Graf")
Die deutsche Staatsangehörige L kündigt ihren Job bei einem österreichischen Unternehmen und verlangt eine Abfindung. Die nationalen Regelungen sehen eine Abfindung jedoch nur vor, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Vertrags nicht selbst herbeigeführt hat.

Schumacker: Kriterium der Vergleichbarkeit
Belgier B wohnt in Belgien und arbeitet in Aachen. Er beantragt in Deutschland die Veranlagung in Steuerklasse III, um vom Ehegattensplitting zu profitieren. Der Antrag wird abgelehnt, da B beschränkt steuerpflichtig ist und damit in Steuerklasse I zu veranlagen ist.

Fall: Versteckte/Indirekte Diskriminierung
Fall: Offene/Direkte Diskriminierung
Die Deutsche Bahn sucht neue Eisenbahnfahrerinnen. Irin G bewirbt sich auf die Stellenausschreibung. Ihre Bewerbung wird ohne weitere Prüfung mit der Begründung zurückgewiesen, dass nur Bewerbungen von deutschen Staatsangehörigen berücksichtigt werden können.
Fall: Rechtsreferendare
Rechtsreferendarin A verbringt ihre Wahlstation in einer Kanzlei in Paris. Aufgrund der höheren Lebenskosten beantragt sie einen sog. Kaufkraftausgleich. In Euro-Ländern wird der Kaufkraftausgleich nicht mehr gewährt, damit mehr Referendare Stationen in Deutschland absolvieren.
Verpflichtung privater Personen zur Wahrung der Grundfreiheiten („Angonese“)
Der italienische Staatsangehörige G, der deutsch und italienisch als Muttersprachen spricht und der in Österreich studiert hat, bewirbt sich bei der privaten Bank B in Bozen. Die Ausschreibung verlangt Zweisprachigkeit (deutsch/italienisch), nur nachweisbar durch ein Diplom aus Bozen. G erbringt den Nachweis nicht. Seine Bewerbung wird abgelehnt.
Verpflichtung intermediärer Gewalten zur Wahrung der Grundfreiheiten („Walrave“)
F ist Französin. Sie ist bei Radrennen als Schrittmacherin für Radrennfahrer tätig und erhält dafür ein Entgelt. Die Vereinssatzung des Veranstalters der Radrennweltmeisterschaft sieht vor, dass bei Weltmeisterschaften Schrittmacher und Rennfahrer derselben Nationalität angehören müssen.

Drittstaatenangehörige
O ist türkische Staatsbürgerin und seit vier Jahren in Deutschland bei einem Automobilkonzern als Managerin tätig. Auf der Suche nach neuen Herausforderungen möchte sie nun den Arbeitgeber wechseln. Ihre Arbeitserlaubnis wird allerdings nicht verlängert. O beruft sich auf Art. 45 AEUV.
Arbeitgeber II
Auch Arbeitgeber können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen
Statusdeutsche
Schneider S lebt in Russland. Er besitzt zwar nicht die deutsche Staatsbürgerschaft, ist aber Statusdeutscher i.S.d Art. 116 Abs. 1 Var. 2 GG. Er möchte nun in Spanien bei einem Modeunternehmen arbeiten und beantragt erfolglos eine Arbeitserlaubnis. S beruft sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Fall: Lehrer
E, rumänische Studentin, legt in Deutschland die Lehramtsprüfung ab. Anschließend bewirbt sie sich um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, bei welchem sie weisungsgebunden für das Land tätig ist und eine Besoldung erhält. Ihr Gesuch wird mit Hinweis auf die Staatsangehörigkeit abgelehnt.
Fall: Wegzug
Der belgische Fußballprofi B wird von seinem belgischen Verein nicht für einen Wechsel nach Frankreich freigegeben, weil der neue Verein nicht die nach belgischem Recht erforderliche Ablösesumme gezahlt hat.
Fall: Heimkehrer
Kroatin P hat in Tschechien eine Ausbildung zur Fliesenlegerin absolviert. Anschließend zieht sie zurück nach Split und möchte dort als angestellte Fliesenlegerin arbeiten. Allerdings wird die tschechische Ausbildung nicht anerkannt. Die Tätigkeit wird ihr daher untersagt.

Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Steen")
Die Irin I hatte nach ihrer Ausbildung bei der Deutschen Post die Wahl zwischen einer Beschäftigung als Angestellte oder Beamte. Sie entschied sich aufgrund höherer Nettobezüge für ein Angestelltenverhältnis. Der deutsche D hat diese Wahl nicht und fühlt sich diskriminiert.
Grundfall
Der griechische Staatsbürger G zieht aus Griechenland nach Barcelona, um dort als angestellter Kellner in einer Tapas-Bar zu arbeiten. Mit Blick auf den Kündigungsschutz wird er aufgrund seiner Staatsangehörigkeit allerdings schlechter gestellt als seine spanischen Kollegen.

Sachleistung als Vergütung
Der deutsche H wurde in den Niederlanden Mitglied der religiösen Bhagwan-Vereinigung, welche zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit auch wirtschaftlich tätig war. H übernahm im Rahmen der Lebensgemeinschaft Hausmeisterarbeiten aller Art. Dafür bekam er Unterkunft und Verpflegung gestellt.
Fall: Weite Auslegung, Bewerbung
Malerin M ist deutsche Bürgerin und leidenschaftliche Konsumentin des psychoaktiv wirkenden Salvia Divinorum (Aztekensalbei). Da der Besitz von Aztekensalbei in Deutschland illegal ist, zieht sie nach Wien und bewirbt sich beim Malerbetrieb U um eine Anstellung - ohne Erfolg. U möchte nur österreichische Staatsbürger beschäftigen.
Fall: Nichtiger Arbeitsvertrag
Grundfall: Kriterien der Arbeitnehmereigenschaft
F ist französische Staatsbürgerin und als Food-Fotografin in Bulgarien bei der Z-Agentur tätig. Z gibt F die Einsatzzeit und den Einsatzort sowie das inhaltliche Programm vor und stellt das Equipment. Gleichwohl hat F die Möglichkeit eigene kreative Impulse zu setzen. F erhält eine monatliche Vergütung i.H.v. EUR 2000 brutto.
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