Deliktische Handlung 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vermieterin V vermietet eine Wohnung an Mieterin M. Als M nach drei Jahren das Mietverhältnis kündigt, verlangt M die gezahlte Mietkaution zurück. Da V dies vergisst, demoliert M aus Wut Vs Wohnung. V erklärt die Aufrechnung mit dem entstanden Schadensersatzanspruch.
Einordnung des Falls
Deliktische Handlung 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Aufrechnungslage liegt vor und V hat die Aufrechnung erklärt.
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Genau, so ist das!
2. Die Aufrechnung scheidet hier wegen des Aufrechnungsverbots aus § 393 BGB aus.
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Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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/qwas
21.6.2023, 15:40:18
In der letzten Teilfrage, im dritten Satz unter "Maßstab" fehlt scheinbar ein Verb.
Paulah
30.11.2023, 14:51:29
Stimmt! Das fehlt immer noch!