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Vermieterin V vermietet eine Wohnung an Mieterin M. Als M nach drei Jahren das Mietverhältnis kündigt, verlangt M die gezahlte Mietkaution zurück. Da V dies vergisst, demoliert M aus Wut Vs Wohnung. V erklärt die Aufrechnung mit dem entstanden Schadensersatzanspruch.

Einordnung des Falls

Deliktische Handlung 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Aufrechnungslage liegt vor und V hat die Aufrechnung erklärt.

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Genau, so ist das!

Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn der Aufrechnende eine gegenseitige, gleichartige, fällige und durchsetzbare Gegenforderung besitzt, und die Hauptforderung wirksam und erfüllbar ist. Bei der Aufrechnungserklärung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. V und M stehen gegenseitig Geldforderungen zu. Vs Schadensersatzforderung ist sofort (§ 271 Abs. 1 BGB) fällig und einredefrei. Ms Forderung ist wirksam und erfüllbar. V hat die Aufrechnung erklärt.Der Anspruch auf Kaution ist gesetzlich nicht geregelt und besteht nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung.

2. Die Aufrechnung scheidet hier wegen des Aufrechnungsverbots aus § 393 BGB aus.

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Nein, das trifft nicht zu!

Bei der Prüfung der Aufrechnung ist zum Schluss immer an den Ausschluss der Aufrechnung zu denken!§ 393 BGB schließt die Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aus. Nach § 393 BGB ist nur eine Aufrechnung gegen eine deliktische Forderung ausgeschlossen. Wenn dem Erklärenden selbst gegen den Aufrechnungsgegner eine Forderung aus unerlaubter Handlung zusteht, ist eine Aufrechnung möglich. Zweck der Vorschrift ist es, Akte der „Privatvollstreckung“ oder der „Privatrache“ verhindern. Diese Gefahr besteht aber nicht, wenn der Verletzte aufrechnet. Eine Aufrechnung ist hier also möglich, da V die deliktische Forderung zusteht.

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