Deliktische Handlung 3

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vermieterin V vermietet eine Wohnung an Mieterin M. Als M nach drei Jahren das Mietverhältnis kündigt, verlangt M die gezahlte Mietkaution zurück. Da V dies vergisst, demoliert M aus Wut Vs Wohnung. V erklärt die Aufrechnung mit dem entstanden Schadensersatzanspruch.

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Einordnung des Falls

Deliktische Handlung 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Aufrechnungslage liegt vor und V hat die Aufrechnung erklärt.

Genau, so ist das!

Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn der Aufrechnende eine gegenseitige, gleichartige, fällige und durchsetzbare Gegenforderung besitzt, und die Hauptforderung wirksam und erfüllbar ist. Bei der Aufrechnungserklärung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. V und M stehen gegenseitig Geldforderungen zu. Vs Schadensersatzforderung ist sofort (§ 271 Abs. 1 BGB) fällig und einredefrei. Ms Forderung ist wirksam und erfüllbar. V hat die Aufrechnung erklärt.Der Anspruch auf Kaution ist gesetzlich nicht geregelt und besteht nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung.
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2. Die Aufrechnung scheidet hier wegen des Aufrechnungsverbots aus § 393 BGB aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei der Prüfung der Aufrechnung ist zum Schluss immer an den Ausschluss der Aufrechnung zu denken!§ 393 BGB schließt die Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aus. Nach § 393 BGB ist nur eine Aufrechnung gegen eine deliktische Forderung ausgeschlossen. Wenn dem Erklärenden selbst gegen den Aufrechnungsgegner eine Forderung aus unerlaubter Handlung zusteht, ist eine Aufrechnung möglich. Zweck der Vorschrift ist es, Akte der „Privatvollstreckung“ oder der „Privatrache“ verhindern. Diese Gefahr besteht aber nicht, wenn der Verletzte aufrechnet. Eine Aufrechnung ist hier also möglich, da V die deliktische Forderung zusteht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

/Q

/qwas

21.6.2023, 15:40:18

In der letzten Teilfrage, im dritten Satz unter "Maßstab" fehlt scheinbar ein Verb.

Paulah

Paulah

30.11.2023, 14:51:29

Stimmt! Das fehlt immer noch!

Paulah

Paulah

9.12.2023, 12:08:49

Das Verb fehlt immer noch (siehe im anderen Thread).

LELEE

Leo Lee

9.12.2023, 17:10:55

Hallo Paulah, vielen Dank für den Hinweis! Der frühere Kommentar ist leider untergegangen. Wir haben jedoch nunmehr den dritten Satz des Maßstabs bei der letzten Frage entsprechend um „zusteht“ ergänzt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

QUIG

QuiGonTim

2.2.2024, 11:12:03

Greift

§ 393 BGB

auch, wenn die deliktische Forderung neben einer vertraglichen Forderung (z.B. aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB) besteht?

LELEE

Leo Lee

3.2.2024, 13:32:39

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für diese sehr gute Frage! In der Tat könnte man zunächst meinen, dass unter „unerlaubte“ Handlungen auch die Vertragsverletzungen fallen müssten, da auch eine Verletzung des Vertrags grundsätzlich „nicht erlaubt“ ist. Beachte allerdings, dass sich „unerlaubte Handlungen“ in diesem Kontext sich auf das Deliktsrecht bezieht (siehe auch die Überschrift des 27. Titels - §§ 823 ff. – „unerlaubte Handlungen“!) Folglich fallen unter

§ 393 BGB

nicht solche Ansprüche, die aus vorsätzlicher VERTRAGSverletzung stammen, es sei denn es liegt zugleich ein Anspruch aus Delikt vor, der konkurriert! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Jauernig BGB 19. Auflage, Stürner § 393 Rn. 2 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Josef K.

Josef K.

23.5.2024, 18:10:10

Anders das Ergebnis in fett.

LELEE

Leo Lee

27.5.2024, 07:05:55

Hallo Josef K., vielen Dank für den Hinweis! Beachte, dass die Ausrechnung ausgeschlossen werden aufgrund des Aufrechnungsverbots, das sich AUS 393 ergibt. Diese Norm besagt wiederum, dass eine Aufrechnung GEGEN eine Forderung aus unerlaubter Handlung nicht möglich ist :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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