Deliktische Handlung 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vermieterin V vermietet eine Wohnung an Mieterin M. Als M nach drei Jahren das Mietverhältnis kündigt, verlangt M die gezahlte Mietkaution zurück. Da V dies vergisst, demoliert M aus Wut Vs Wohnung. V erklärt die Aufrechnung mit dem entstanden Schadensersatzanspruch.
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Einordnung des Falls
Deliktische Handlung 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Aufrechnungslage liegt vor und V hat die Aufrechnung erklärt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Aufrechnung scheidet hier wegen des Aufrechnungsverbots aus § 393 BGB aus.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
/qwas
21.6.2023, 15:40:18
In der letzten Teilfrage, im dritten Satz unter "Maßstab" fehlt scheinbar ein Verb.
Paulah
30.11.2023, 14:51:29
Stimmt! Das fehlt immer noch!
Paulah
9.12.2023, 12:08:49
Das Verb fehlt immer noch (siehe im anderen Thread).
Leo Lee
9.12.2023, 17:10:55
Hallo Paulah, vielen Dank für den Hinweis! Der frühere Kommentar ist leider untergegangen. Wir haben jedoch nunmehr den dritten Satz des Maßstabs bei der letzten Frage entsprechend um „zusteht“ ergänzt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
QuiGonTim
2.2.2024, 11:12:03
Greift
§ 393 BGBauch, wenn die deliktische Forderung neben einer vertraglichen Forderung (z.B. aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB) besteht?
Leo Lee
3.2.2024, 13:32:39
Hallo QuiGonTim, vielen Dank für diese sehr gute Frage! In der Tat könnte man zunächst meinen, dass unter „unerlaubte“ Handlungen auch die Vertragsverletzungen fallen müssten, da auch eine Verletzung des Vertrags grundsätzlich „nicht erlaubt“ ist. Beachte allerdings, dass sich „unerlaubte Handlungen“ in diesem Kontext sich auf das Deliktsrecht bezieht (siehe auch die Überschrift des 27. Titels - §§ 823 ff. – „unerlaubte Handlungen“!) Folglich fallen unter
§ 393 BGBnicht solche Ansprüche, die aus vorsätzlicher VERTRAGSverletzung stammen, es sei denn es liegt zugleich ein Anspruch aus Delikt vor, der konkurriert! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Jauernig BGB 19. Auflage, Stürner § 393 Rn. 2 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Josef K.
23.5.2024, 18:10:10
Anders das Ergebnis in fett.
Leo Lee
27.5.2024, 07:05:55
Hallo Josef K., vielen Dank für den Hinweis! Beachte, dass die Ausrechnung ausgeschlossen werden aufgrund des Aufrechnungsverbots, das sich AUS 393 ergibt. Diese Norm besagt wiederum, dass eine Aufrechnung GEGEN eine Forderung aus unerlaubter Handlung nicht möglich ist :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo