§ 311b Abs. 1 BGB – Überblick Regelungsinhalt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft sein Anwesen mit Blick auf die Hamburger Elbe an K (Preis €1,2 Mio.). K fragt, ob sie nicht zu einem Notar gehen sollten, damit der Vertrag auch wasserdicht sei. V meint, das sei nicht nötig und verweist auf den hanseatischen, kaufmännischen Ehrenkodex.
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Einordnung des Falls
§ 311b Abs. 1 BGB – Überblick Regelungsinhalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K über das Grundstück zustande gekommen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn V sich wie ein hanseatischer Ehrenmann verhält und K Eigentum an dem Grundstück durch Auflassung und Eintragung (§§ 873, 925 BGB) verschafft, wird der Kaufvertrag wirksam.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JulianK
11.4.2021, 21:45:07
Ein Anwesen in Hamburg mit Blick für 1,2 Mio? Mich haben gerade die '80 angerufen und sie wollen ihre Grundstückspreise zurück.
Christian Leupold-Wendling
11.4.2021, 22:12:17
😂 True that!
Steinfan
16.4.2024, 16:17:30
V verweist hier auf den “hanseatischen Kodex”. In solchen Fällen muss mMn stets geprüft werden, ob die “Berufung” auf den Formmangel nach Treu und Glauben wegen unzulässiger Rechtsausübung ausnahmsweise ausgeschlossen ist, § 242 BGB. Im vorliegenden Fall würde man das wohl ablehnen, da K sich der Formbedürftigkeit bewusst ist und keine weiteren Umstände erkennbar sind. Stichwort: “Edelmann”-Fall.
Wendelin Neubert
18.6.2024, 10:00:39
Danke für Deine Anmerkung @[Steinfan](235363). Hätte der Verkäufer V sich hier gegenüber Käufer K auf die Formnichtigkeit berufen, müsste man in der Tat thematisieren, ob dies als unzulässige Rechtsausübung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, weil V auf den hanseatischen, kaufmännischen
Ehrenkodex verwiesen hat. Wie Du richtig schreibst, griffe § 242 BGB hier nicht durch, weil auch K sich der Formbedürftigkeit bewusst war (vgl. dazu den Edelmann-Fall, RGZ 117, 121). Darauf kommt es in diesem Fall aber gar nicht an, weil der Fall darauf ausgelegt ist zu erläutern, dass ein Formmangel geheilt wird, wenn die
Verfügungsgeschäftvollzogen wird. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Quarklo
20.8.2024, 00:47:21
Es wäre super, wenn ihr dazu einen eigenen Fall machen könntet
jc1909
18.6.2024, 08:12:21
Besonders erwähnenswert wäre hier, dass sich V ausnahmsweise nicht auf die Formnichtigkeit wegen § 242 BGB berufen kann.
Wendelin Neubert
18.6.2024, 10:04:16
Danke für Deine Anmerkung @[jc1909](167873). Du spielst auf folgende Konstellation an: Hätte der Verkäufer V sich hier gegenüber Käufer K auf die Formnichtigkeit berufen, müsste man thematisieren, ob dies als unzulässige Rechtsausübung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, weil V auf den hanseatischen, kaufmännischen
Ehrenkodex verwiesen hat. Eine Berufung auf die Formnichtigkeit ist wegen § 242 BGB jedoch nur ausgeschlossen, wenn derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des Vertrags beruft, die Formnichtigkeit nicht kannte (vgl. dazu den Edelmann-Fall, RGZ 117, 121). Hier war K sich jedoch der Formbedürftigkeit bewusst. Auf diese bekannte und beliebte Frage kommt es in diesem Fall aber gar nicht an, weil der Fall darauf ausgelegt ist zu erläutern, dass ein Formmangel geheilt wird, wenn das
Verfügungsgeschäftvollzogen wird. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
ÖA
18.6.2024, 15:11:12
Es scheint, als fehlen hier die Verlinkungen zu den §§.