Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Restaurantbesuch: konkludente Erklärung über Zahlungswilligkeit und -fähigkeit
Restaurantbesuch: konkludente Erklärung über Zahlungswilligkeit und -fähigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A besucht das Restaurant des B und bestellt ein 3-Gänge-Menü. A plant von Anfang an, die Zeche zu prellen. Er hat auch gar kein Geld dabei.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Restaurantbesuch: konkludente Erklärung über Zahlungswilligkeit und -fähigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat den objektiven Tatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn er den B durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat, die bei B einen Vermögensschaden hervorgerufen hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des A sind "Tatsachen" (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. A hat den B über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB), indem er ein 3-Gänge-Menü bestellt hat, ohne bezahlen zu wollen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.