Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Betrug (§ 263 StGB)

Restaurantbesuch: konkludente Erklärung über Zahlungswilligkeit und -fähigkeit

Restaurantbesuch: konkludente Erklärung über Zahlungswilligkeit und -fähigkeit

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A besucht das Restaurant des B und bestellt ein 3-Gänge-Menü. A plant von Anfang an, die Zeche zu prellen. Er hat auch gar kein Geld dabei.

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Einordnung des Falls

Restaurantbesuch: konkludente Erklärung über Zahlungswilligkeit und -fähigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat den objektiven Tatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn er den B durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat, die bei B einen Vermögensschaden hervorgerufen hat.

Genau, so ist das!

Täuschungshandlung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung.Irrtum bezeichnet das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Wahrheit. Eine Vermögensverfügung ist jedes bewusste, freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, durch welches das Vermögen unmittelbar gemindert wird. Ein Vermögensschaden ist ein negatives Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse ermittelt wird.
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2. Die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des A sind "Tatsachen" (§ 263 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Tatsachen sind alle in der Vergangenheit oder Gegenwart liegenden äußeren sowie inneren, also psychische Vorgänge oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind. Die Zahlungswilligkeit des A ist ein innerer Zustand, die Zahlungsfähigkeit des A ist ein äußerer Zustand. Beides sind "Tatsachen" (§ 263 Abs. 1 StGB).

3. A hat den B über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB), indem er ein 3-Gänge-Menü bestellt hat, ohne bezahlen zu wollen.

Ja!

Täuschungshandlung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung. A hat sich vorliegend nicht ausdrücklich in Bezug auf seine Zahlungswillig- und fähigkeit geäußert. Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten nach der Verkehrsanschauung ein Erklärungswert innewohnt. Mit dem Eingehen einer vertraglichen Verpflichtung ist ein positiver Erklärungsgehalt verbunden, Erfüllungswillen und Erfüllungsfähigkeit zu haben, sofern sich nach den Umständen nicht ausnahmsweise ein anderes ergibt. Die Bestellung im Restaurant enthält konkludent die Erklärung, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein.
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