Restaurantbesuch: konkludente Erklärung über Zahlungswilligkeit und -fähigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A besucht das Restaurant des B und bestellt ein 3-Gänge-Menü. A plant von Anfang an, die Zeche zu prellen. Er hat auch gar kein Geld dabei.
Einordnung des Falls
Restaurantbesuch: konkludente Erklärung über Zahlungswilligkeit und -fähigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat den objektiven Tatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn er den B durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat, die bei B einen Vermögensschaden hervorgerufen hat.
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Genau, so ist das!
2. Die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des A sind "Tatsachen" (§ 263 Abs. 1 StGB).
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Ja, in der Tat!
3. A hat den B über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB), indem er ein 3-Gänge-Menü bestellt hat, ohne bezahlen zu wollen.
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Ja!
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Fabian
11.5.2020, 15:56:58
Ich frage mich, wie man beweisen will, dass jemand Zahlungswillig ist.

Der BGBoss
12.5.2020, 23:55:51
Der Entschluss des A ist eine innere, also physische, Tatsache, welche an sich freilich schwer zu beweisen ist. Tatsächlich entfällt die Strafbarkeit, wenn dieser Entschluss nicht spätestens beim Bestellen gefasst wird, da sonst keine Täuschung vorliegt. Jedoch ist zu evaluieren, dass der Anspruch des B auf Zahlung nicht erlischt.

Christian Leupold-Wendling
23.6.2020, 15:48:46
Danke für die Frage! Im Strafrecht müsste dem Angeklagten nachgewiesen werden, dass er im Zeitpunkt der Täuschung nicht zahlungswillig war.
Lenny
13.6.2021, 10:39:01
Hallo Fabian, ich hoffe, ich verstehe deine Frage richtig. Die Beweisbarkeit in der Definition der “Tatsache” betrifft meiner Meinung nach nicht ein strafprozessuales Erfordernis, sondern die materiell-rechtliche Frage danach, was rational als Tatsache angesehen werden kann. Die Frage ist stark erkenntnistheoretisch geprägt und in den Einzelheiten im Rahmen der Anwendung des Betrugstatbestands umstritten. Deshalb nur meine Gedanken zum “Beweis” der Zahlungswilligkeit des A: Diese ließe sich meiner Ansicht nach grundsätzlich beweisen, indem man ihn zum Beispiel einfach dazu befragt. Dabei dürfte es jedoch wohl nicht darauf ankommen, ob dies forschungspraktisch auch tatsächlich umsetzbar wäre.

Tigerwitsch
5.2.2021, 17:10:28
Es würde doch in dem Bsp am Vermögensschaden fehlen, oder? Weil A kein Geld hat und nicht zahlen könnte...

Vulpes
5.2.2021, 19:30:35
Der Vermögensschaden wird nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung ermittelt, also die Differenz der Vermögenslage vor und nach der Verfügung berechnet. Im vorherigen Punkt hätte ich das Servieren des Menüs als Vermögensverfügung bejaht. Vor dem Servieren hatte B noch das Menü in seinem Vermögen. Nachdem er den Bewirtungsvertrag durch das Servieren der bestellten Speisen erfüllt hat stellt sich heraus, dass A nicht zahlen kann und somit der Anspruch auf Zahlung des B nach einen wirtschaftlichen Vermögensbegriff wertlos ist. Er hat im Vergleich zur Vermögenslage vor seiner Verfügung also ein Menü weniger und mithin einen Schaden i. H. des Menü-Preises erlitten.

Vulpes
5.2.2021, 19:33:26
Übrigens könnte man sogar wenn das Menü noch nicht serviert worden wäre einen Eingehungsbetrug prüfen und hier m. E. eine schadensgleiche Vermögensgefährung annehmen.

Tigerwitsch
5.2.2021, 19:48:56
Dankeschön für die schnelle Antwort. Ich habe gedacht, dass aufgrund des Umstandes, dass der Anspruch des B gegen A wertlos ist, der Vermögensschaden entfällt. Zumal A ja von Beginn an nicht zahlen wollte. Dem ist wohl nicht so...bzw lässt einen Vermögensschaden nicht entfallen. 🤔