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Klassisches Klausurproblem

Der Kfz-Händler H macht während eines Verkaufsgesprächs mit K Angaben über die Kraftstoffverbräuche der von ihm angebotenen Gebrauchtwagen. Wahrheitswidrig gibt er einen deutlich zu niedrigen Verbrauch an.

Einordnung des Falls

Werbeaussage über Kfz-Verbrauch (+)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H hat K über "Tatsachen getäuscht" (§ 263 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Täuschung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung. Tatsachen sind alle in der Vergangenheit oder Gegenwart liegenden äußeren sowie inneren, also psychische Vorgänge oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind.Der Kraftstoffverbrauch ist eindeutig bestimmbar und dem Beweis zugänglich. H hat auf den K im Wege der verbalen Kommunikation eingewirkt. Diese Kommunikation ist ihrem objektiven Erscheinungsbild nach auch auf die Erregung eines Irrtums über den Kraftstoffverbrauch des Kfz gerichtet.

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