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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T und O streiten sich heftig. O lässt sich einvernehmlich von T fesseln, um ihre Loyalität unter Beweis zu stellen. Der Streit eskaliert und T beschließt, die gefesselte O umzubringen. Zu diesem Zweck faltet T vor ihren Augen ein Tuch. O wird klar, was T vorhat und sie ruft in Todesangst um Hilfe. Doch T legt das Tuch um ihren Hals und erdrosselt sie.

Einordnung des Falls

Wehrlosigkeit infolge Arglosigkeit – Fesselungs-Fall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O war im Zeitpunkt der Tatausführung "arglos".

Nein, das trifft nicht zu!

Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs (§ 22 StGB)) keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht. In dem Zeitpunkt, als T das Tuch vor den Augen der O faltete, konnte die O erkennen, dass T sie umbringen möchte. O war im maßgeblichen Zeitpunkt nicht arglos.

2. O war im Zeitpunkt der Fesselung arglos. Wie ein Schlafender seine Arglosigkeit mit in den Schlaf nimmt, hat O ihre Arglosigkeit mit in die Fesselung genommen.

Nein!

BGH: O könne rechtlich nicht einem arglos Schlafenden gleichgestellt werden. So wie er sich dem wehrlos machenden Schlaf, hat sie sich zwar in dem Vertrauen, ihr werde nichts geschehen, der durch die Fesselung verursachten Wehrlosigkeit überlassen. Während er aber durch den Schlaf den Vorgängen um ihn entrückt ist, blieb ihre Wahrnehmungsfähigkeit und damit zugleich ihre Fähigkeit, Argwohn zu schöpfen, im Zustand ihrer infolgedessen nicht vollkommenen Wehrlosigkeit erhalten.

3. O war "wehrlos".

Genau, so ist das!

Wehrlos ist, wer zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist. O war im Zeitpunkt der Tötungshandlung wehrlos, da sie gefesselt und nicht zur Verteidigung imstande war.

4. O war "infolge ihrer Arglosigkeit wehrlos".

Nein!

BGH: Die Wehrlosigkeit habe ihre Ursache aber nicht in einer bei Tatbeginn vorhandenen Arglosigkeit des Opfers, sondern in einer erheblich früher ohne Tötungswillen vorgenommenen Fesselung. Folglich fehle (neben der Arglosigkeit im Zeitpunkt der Tötung) auch die notwendige kausale Verknüpfung zwischen Arg- und Wehrlosigkeit.

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