+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T und O streiten sich heftig. O lässt sich einvernehmlich von T fesseln, um ihre Loyalität unter Beweis zu stellen. Der Streit eskaliert und T beschließt, die gefesselte O umzubringen. Zu diesem Zweck faltet T vor ihren Augen ein Tuch. O wird klar, was T vorhat und sie ruft in Todesangst um Hilfe. Doch T legt das Tuch um ihren Hals und erdrosselt sie.

Einordnung des Falls

Wehrlosigkeit infolge Arglosigkeit – Fesselungs-Fall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O war im Zeitpunkt der Tatausführung "arglos".

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Nein, das trifft nicht zu!

Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs (§ 22 StGB)) keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht. In dem Zeitpunkt, als T das Tuch vor den Augen der O faltete, konnte die O erkennen, dass T sie umbringen möchte. O war im maßgeblichen Zeitpunkt nicht arglos.

2. O war im Zeitpunkt der Fesselung arglos. Wie ein Schlafender seine Arglosigkeit mit in den Schlaf nimmt, hat O ihre Arglosigkeit mit in die Fesselung genommen.

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Nein!

BGH: O könne rechtlich nicht einem arglos Schlafenden gleichgestellt werden. So wie er sich dem wehrlos machenden Schlaf, hat sie sich zwar in dem Vertrauen, ihr werde nichts geschehen, der durch die Fesselung verursachten Wehrlosigkeit überlassen. Während er aber durch den Schlaf den Vorgängen um ihn entrückt ist, blieb ihre Wahrnehmungsfähigkeit und damit zugleich ihre Fähigkeit, Argwohn zu schöpfen, im Zustand ihrer infolgedessen nicht vollkommenen Wehrlosigkeit erhalten.

3. O war "wehrlos".

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Genau, so ist das!

Wehrlos ist, wer zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist. O war im Zeitpunkt der Tötungshandlung wehrlos, da sie gefesselt und nicht zur Verteidigung imstande war.

4. O war "infolge ihrer Arglosigkeit wehrlos".

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Nein!

BGH: Die Wehrlosigkeit habe ihre Ursache aber nicht in einer bei Tatbeginn vorhandenen Arglosigkeit des Opfers, sondern in einer erheblich früher ohne Tötungswillen vorgenommenen Fesselung. Folglich fehle (neben der Arglosigkeit im Zeitpunkt der Tötung) auch die notwendige kausale Verknüpfung zwischen Arg- und Wehrlosigkeit.

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Isabell

Isabell

31.3.2020, 10:41:50

Wehrlosigkeit muss nach der Definition auf der Arglosigkeit beruhen. Die Arglosigkeit haben wir vorher und direkt im Anschluss verneint. Dann kann sie nicht wehrlos sein. Sie ist in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und kann sich nicht verteidigen. Hier sollte die vorletzte Frage konkretisiert werden.

Marilena

Marilena

31.3.2020, 11:48:03

Danke für Deinen Kommentar. Wir denken, das kann man auch anders sehen. Der BGH prüft 1.) Arglosigkeit, 2.) Wehrlosigkeit und 3.) die Kausalität. Er stellt in dem Urteil fest: „Sie hat zwar dessen [des Opfers] Wehrlosigkeit zur Tötung ausgenutzt. Die Wehrlosigkeit hatte ihre Ursache aber nicht in einer bei Tatbeginn vorhandenen Arglosigkeit des Opfers, sondern in einer erheblich früher ohne Tötungswillen vorgenommenen Fesselung.“

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

31.3.2020, 23:27:02

@Marilena, Ihnen ist zuzustimmen, dass man zunächst „Wehrlosigkeit“ in einem allg. Sinne (Sprachgebrauch) prüfen kann! Allerdings ist die Antwort auf die erste Frage zur Wehrlosigkeit eine m. E. missglückte Subsumption, wenn einerseits der Wehrlosigkeitsbegriff i. S. d. Heimtücke aus § 211 Abs. 2 („wer infolge der Arglosigkeit zur Verteidigung [...] eingeschränkt ist“) in der Definition genannt wird, in der Subsumption allerdings auf die Fesselung verwiesen wird („O war [...] wehrlos, da sie gefesselt [...] war“). Denn eine gefesselte Person kann, muss aber nicht arglos sein.

Henk

Henk

1.4.2020, 09:03:29

Sehe es genauso wie Isa Bell und Lexderogans. Entweder man definiert wehrlos mit dem Bestandteil "wer infolge der Arglosigkeit ... " und hat den Aufbau: 1) Arglos (-) und 2) Wehrlos (-). Oder man lässt den Bestandteil weg und hat: 1) Arglos (-) 2) Wehrlos (+) 3) Kausalität von 1 für 2 (-). In der ersten Variante enthält dann quasi 2) die Punkte 2) und 3) (also die Kausalität) der zweiten Variante.

Marilena

Marilena

1.4.2020, 13:53:23

Danke euch, das stimmt natürlich, die Def. für Wehrlosigkeit darf dann nicht „infolge der Arglosigkeit“ enthalten. Haben wir übersehen.

Marilena

Marilena

1.4.2020, 13:54:10

@Henk wir haben doch den Aufbau deiner zweiten Variante, oder übersehe ich etwas?

/Q

/qwas

22.1.2024, 17:51:17

Ich glaube, jetzt wird Wehrlosigkeit nicht überall gleich definiert. Das macht die Beantwortung der Frage nicht ganz leicht.

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

31.3.2020, 22:35:38

Bzgl. der Fragen zum Argwohn von O wäre m. E. hilfreich in den JuraFuchs-Fall ein weiteres Detail aus dem OriginalSV mit aufzunehmen: Als die Täterin das Tuch vor den Augen des Opfers faltete, rief das Opfer um Hilfe. So wird m. E. ersichtlicher, dass dem Opfer „klar geworden [war], was die Angekl. [T] vorhatte.“

Marilena

Marilena

1.4.2020, 13:55:01

Super Vorschlag @Lexderogans ! Das füge ich ein.

EDA

Eda

23.7.2020, 18:49:30

Wenn man wehrlos als wehrlos I. S. Der definition "aufgrund seiner arglosigkeit zur Verteidigung außerstande und in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft stark beeinträchtigt" gebraucht, muss man dann nicht ein Synonym für wehrlos nehmen, damit erkennbar ist, dass man nicht als den Rechtsbegriff meint?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.7.2020, 17:53:12

Hallo Eda, der Begriff "wehrlos" hängt nicht notwendigerweise mit dem Begriff "arglos" zusammen. Für Heimtücke muss das Opfer ja aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Wie Marilena das in dem anderen Thread schon ausgeführt hat, prüft der BGH hier 1. Arglosigkeit (-), 2. Wehrlosigkeit (+), 3. Kausalität, zwischen 1. und 2. (-).

AL

Al.Isa

8.11.2021, 14:50:03

In einem vorhergehenden Fall wurde dem Kind keine Wehrlosigkeit unterstellt, da es Schreie konnte. Warum ist O dann hier wehrlos? Sie könnte ja noch schreien.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.11.2021, 19:08:27

Lieben Dank für Deine Nachfrage, Al.lsa. Einen Fall, in dem bei uns die Wehrlosigkeit eines Kindes abgelehnt wurde, konnte ich leider nicht finden. Meintest Du evtl. einen der folgenden Fälle: https://jurafuchs.app.link/ror5KD7u1kb (Kleinstkind) bzw. https://jurafuchs.app.link/IXI7eFav1kb (vierjähriger)? Hier wurde tatsächlich kursorisch ausgeführt, dass ab 3 Jahren Kinder Verteidigungsfähigkeiten entwickeln (zB den Hilferuf). Da Kinder sonst häufig nicht viel machen können, stellt dies auch die essentielle Verteidigungsform dar. Dies ist bei Erwachsenen natürlich deutlich anders. Auch wenn O also noch schreien konnte, so sind ihre sonstigen Abwehrmöglichkeiten durch die Fesselung stark eingeschränkt und somit liegt Wehrlosigkeit vor. Ich hoffe, dadurch wird es jetzt etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Dogu

Dogu

6.8.2023, 17:31:21

Liegt hier aufgrund der Vorbereitung der Tötungshandlung vor dem Opfer Grausamkeit vor?

LELEE

Leo Lee

11.8.2023, 13:43:39

Hallo Dogu, in der Tat könnte man hier eine Grausamkeit annehmen, da die T hier vor O die Tötung vorbereitet und "unnötigerweise" seelische Leiden (Angst) hinzufügt. Ob die T hierauf bezogen Vorsatz hatte, ist dann natürlich eine andere Frage :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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