Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Die Merkmale des Verwaltungsakts
Gesetzeswiederholender Verwaltungsakt
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Gesetzeswiederholender Verwaltungsakt
19. April 2026
16 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O veranstaltet eine Versammlung unter freiem Himmel im Bundesland N. Das Bundesversammlungsgesetz ist anwendbar. Die Versammlungsbehörde teilt O schriftlich mit: „Bei der Versammlung ist es verboten, Uniformen zu tragen (§ 3 Abs. 1 VersG). Es gilt das Vermummungsverbot (§ 17a Abs. 2 VersG).“ O fragt sich, ob aus der Mitteilung für ihn Pflichten folgen.
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