Gesetzeswiederholender Verwaltungsakt
6. Februar 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O veranstaltet eine Versammlung unter freiem Himmel im Bundesland N. Das Bundesversammlungsgesetz ist anwendbar. Die Versammlungsbehörde teilt O schriftlich mit: „Bei der Versammlung ist es verboten, Uniformen zu tragen (§ 3 Abs. 1 VersG). Es gilt das Vermummungsverbot (§ 17a Abs. 2 VersG).“ O fragt sich, ob aus der Mitteilung für ihn Pflichten folgen.
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Einordnung des Falls
Gesetzeswiederholender Verwaltungsakt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die schriftliche Mitteilung der Versammlungsbehörde ist eine „hoheitliche Maßnahme“ einer „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die schriftliche Mitteilung enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johnny
22.5.2020, 11:28:33
Ihre Lösung ist meiner Ansicht nach nicht bundesweit richtig, da zwischenzeitlich (Föderalismusreform) Bundesländer eigene Versammlungsgesetze erlassen haben und dort das Uniformierungsverbot teilweise weniger absolut gehandhabt wird als im BVersG. Das BayVersG beispielsweise verbietet das tragen von Uniformen nur, sofern dadurch 'einschüchternde Wirkung entsteht.'(Art 7 Nr.1). Hier wäre also ein generelles (also weitergehendes) Uniformierungsverbot durch die Behörde durchaus eine Regelung.

Lukas_Mengestu
9.4.2021, 09:18:38
Danke Jonny für den guten Hinweis! Wir haben den Fall nun etwas präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das
Jurafuchs-Team
Max
8.4.2021, 09:32:27
Hallo, ich habe eine Verständnisfrage: Warum werden hier keine Pflichten festgestellt? Beste Grüße

Lukas_Mengestu
9.4.2021, 09:25:03
Hallo Max, sehr gute Frage. Denn die Abgrenzung von Mitteilungen und feststellenden Verwaltungsakten ist nicht immer leicht. Da aber bei allen Versammlungen, die unter das BVersG fallen das Vermummungsverbot gilt und hier die Behörde lediglich das Gesetz wiederholt, liegt die Annahme einer bloßen Mitteilung und insofern keiner eigenständigen Regelung näher. Beste Grüße, Lukas - für das
Jurafuchs-Team

Edward Hopper
4.9.2023, 22:29:10
Hat es denn nicht mindestens die Regelungswirkung dass die die Versammlung genehmigt ist? Also je Versammlungen müssen nicht genehmigt sondern angekündigt werden. Aber wenn die Behörde sagt bei der Versammlung nicht vermummen ist ja schon quasi wirksam angemeldet
evanici
9.9.2023, 19:57:11
Kann man dann alle
hoheitlichen Maßnahmen ohne Regelungscharakter automatisch der Kategorie "
Realakt" zuordnen? Also beispielsweise
deklaratorische Hinweise auf gesetzliche Regelungen,
unmittelbarer Zwang,
wiederholende Verfügungen (sofern man davon ausgeht, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens ihrerseits kein VA ist)

Paulah
10.9.2023, 08:56:51

Rambo
6.10.2023, 00:08:49
Hallo, auch Hessen hat ein eigenes Versammlungsgesetz (Versammlungsfreiheitsgesetz) beschlossen. Es ist seit 04.04.2023 gültig. LG

Nora Mommsen
6.10.2023, 11:35:42
Hallo Rambo, danke für die Info! Es handelte sich sowieso um eine beispielhafte und damit unvollständige Aufzählung, wir haben diese aber nun ergänzt. Beste Grüße, Nora - für das
Jurafuchs-Team

juramen
5.12.2023, 12:06:31
Wäre es ggf. möglich die Norm des Versammlungsgesetz schon in die Fallkonstellation einzubauen? Wenn man diese nämlich nicht kennt, könnte man annehmen, dass es ein Verbot für eben diese Veranstaltung wäre. In diesem Fall hätte die Mitteilung ja einen Regelungscharakter.

Lukas_Mengestu
8.12.2023, 14:42:51
Hallo juramen, das haben wir im Sachverhalt noch ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das
Jurafuchs-Team
Timon
21.10.2024, 14:29:39
Warum heißt die Aufgabe/Fallgruppe hier gesetzeswiederholender VA, wenn aufgrund mangelnder Regelungswirkung überhaupt kein VA vorliegt oder wird das einfach so genannt?

Sebastian Schmitt
23.10.2024, 10:24:56
Hallo @Timon, eine berechtigte Frage! Der sog "gesetzeswiederholende VA" ist in der allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Rspr eine anerkannte "Kategorie". Sie zeichnet sich dadurch aus, dass das Schreiben der Behörde nicht nur einen generellen Verweis auf gesetzliche Regelungen enthält, sondern gerade auf einen konkreten Fall bezogen ist und die Voraussetzungen für die spätere Vollstreckung schaffen soll (s zB VGH Mannheim, Urt v 2.8.2012, Az 1 S 618/12, BeckRS 2012, 54
932). In Abgrenzung dazu ist das in unserem Fall allerdings gerade nicht so. Ohne nähere Anhaltspunkte in der Sachverhaltsdarstellung handelt es sich lediglich um einen generellen Hinweis ohne Regelungscharakter und damit ohne Verwaltungsaktsqualität, wie in unserer Lösung beschrieben. Viele Grüße, Sebastian - für das
Jurafuchs-Team