Gesetzeswiederholender Verwaltungsakt

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O veranstaltet eine Versammlung unter freiem Himmel im Bundesland N. Das Bundesversammlungsgesetz ist anwendbar. Die Versammlungsbehörde teilt O schriftlich mit: „Bei der Versammlung ist es verboten, Uniformen zu tragen (§ 3 Abs. 1 VersG). Es gilt das Vermummungsverbot (§ 17a Abs. 2 VersG).“ O fragt sich, ob aus der Mitteilung für ihn Pflichten folgen.

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Einordnung des Falls

Gesetzeswiederholender Verwaltungsakt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die schriftliche Mitteilung der Versammlungsbehörde ist eine „hoheitliche Maßnahme“ einer „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln.Die schriftliche Mitteilung ist eine einseitige Maßnahme auf Grundlage des Versammlungsrechts. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt. Die handelnde Versammlungsbehörde ist auch eine "Behörde (§ 1 Abs. 4 VwVfG).
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2. Die schriftliche Mitteilung enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Maßnahmen mit Regelungscharakter sind abzugrenzen von schlichtem Verwaltungshandeln, Auskünften und anderen Maßnahmen, die keine Rechtsfolge setzen.Die Mitteilung begründet oder ändert keine Rechte oder Pflichten. Sie enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf gesetzliche Regelungen des Versammlungsrechts (vgl. §§ 3 Abs. 1, 17a Abs. 2 VersammlG). Ihr kommt allein Hinweischarakter zu. Es fehlt am Regelungscharakter. Ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) liegt nicht vor.Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 hat der Bund für das Versammlungsrecht keine Gesetzgebungskompetenz mehr. Bis die Länder von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen, gilt das Bundesrecht aber fort (Art. 125a Abs. 1 GG). Bislang haben unter anderem Bayern, Berlin, NRW, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Hessen und Schleswig-Holstein von ihrer Kompetenz Gebrauch gemacht.
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