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Gesetzeswiederholender Verwaltungsakt
Sachverhalt
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Gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakt
V ist Veranstalter einer Demonstration. Die Versammlungsbehörde teilt V schriftlich mit: „Es gelten die Vorschriften des VersammlungsG. Es ist den Teilnehmern untersagt, bei der Versammlung Bomberjacken und Springerstiefel zu tragen.“ V will wissen, was das bedeutet.
Belastende Verfügung
A parkt auf seinem Stammparkplatz. Wachtmeister W erteilt ihm ein Parkverbot.