Folteraktion
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fühlt sich von seinem 70-jährigen Vater O verkannt und möchte sich mit einer schmerzvollen Tötung rächen. Er fesselt O an einen Stuhl und fügt ihm mit kochendem Wasser lokale Verbrennungen zu. Danach sticht er 30-mal in den Oberkörper des O. O verblutet.
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Einordnung des Falls
Folteraktion
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O "grausam" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T ist nur strafbar wegen Mordes (§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB), wenn sein Vorsatz die Grausamkeit der Tötung umfasst.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Susanne
3.5.2023, 20:36:07
Warum zitiert ihr die Gruppe mit? Also 211 II GR. 2 Var. 1 zum Beispiel.. Das ist laut meiner Uni falsch.
Nora Mommsen
4.5.2023, 11:45:05
Hallo Susanne, danke dir für die Rückmeldung. Darf ich fragen, an welcher Uni/bei welcher Person du dies gelernt hast? Es ist grundsätzlich üblich die Mordmerkmale in Gruppen zu kategorisieren, da diese auch uneterschiedlich juristische Eigenschaften haben. Der BGH macht die Zitierung nicht einheitlich, aber durchaus auch mit Gruppe. So zum Beispiel: "Es liegt auf der Grundlage des der rechtlichen Würdigung zugrundezulegenden Sachverhalts das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4 StGB) vor." zu finden in: BeckRS 2023, 1153, Rn. 30. Es ist also durchaus nicht falsch mit Gruppe zu zitieren. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Susanne
4.5.2023, 11:49:29
Ich bin an der Uni Augsburg und habe einen Professor gefragt. Das die Mordmerkmale in Gruppen getrennt werden haben wir auch so gemacht aber das zitieren eben nicht.. sondern eben 211 II var. 1-10
Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
17.6.2024, 10:07:43
Meines Wissens sind beide Arten des Zitieren im 1. Examen i.O.