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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T fühlt sich von seinem 70-jährigen Vater O verkannt und möchte sich mit einer schmerzvollen Tötung rächen. Er fesselt O an einen Stuhl und fügt ihm mit kochendem Wasser lokale Verbrennungen zu. Danach sticht er 30-mal in den Oberkörper des O. O verblutet.

Einordnung des Falls

Folteraktion

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O "grausam" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB).

Ja!

Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Entscheidend ist eine in objektiver Hinsicht hochgradig schmerzvolle Tötungsaktion. Die als grausam zu bewertenden Vorgänge müssen Bestandteil des Tatgeschehens sein, das als Tötung beschrieben wird. Ausnahmsweise kann eine Tötung auch grausam sein, wenn der Tod des Opfers nicht im Moment, sondern erst in Sekunden oder Minuten nach dem grausamen Verhalten eintritt (sog. protrahierte Tötung). Durch Zufügen der Verbrennungen und der 30 Messerstiche hat T dem O außergewöhnliche körperliche und seelische Qualen beschert. Derartige Folteraktionen sind der Inbegriff dieses unrechtssteigernden Verhaltens.

2. T ist nur strafbar wegen Mordes (§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB), wenn sein Vorsatz die Grausamkeit der Tötung umfasst.

Genau, so ist das!

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Umkehrschluss aus § 16 StGB). "Grausamkeit" ist ein tatbezogenes, objektives Mordmerkmal. Der Täter hat Vorsatz bezüglich der Grausamkeit, wenn er die Umstände kennt und will, die den Leidenszustand des Opfers bedingen. Rspr. und h.M. fordern zudem, dass die Vorgehensweise einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung entspringt. Diese ergibt sich regelmäßig bereits aus dem vom Vorsatz getragenen, objektiv grausamen Verhalten. T wollte O schmerzvoll töten und hat sich bewusst dafür entschieden. Er hatte Vorsatz bezüglich der Grausamkeit und eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung.

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