Folteraktion
5. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fühlt sich von seinem 70-jährigen Vater O verkannt und möchte sich mit einer schmerzvollen Tötung rächen. Er fesselt O an einen Stuhl und fügt ihm mit kochendem Wasser lokale Verbrennungen zu. Danach sticht er 30-mal in den Oberkörper des O. O verblutet.
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Einordnung des Falls
Folteraktion
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O "grausam" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB).
Ja!
2. T ist nur strafbar wegen Mordes (§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB), wenn sein Vorsatz die Grausamkeit der Tötung umfasst.
Genau, so ist das!
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