Niedrige Beweggründe - Eifersucht 1

4. April 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T und O sind verheiratet. O führt parallel mit der B eine intime Beziehung. O will sich deshalb von T trennen. T tötet O mit einem Messer, da er die Trennung nicht hinnehmen möchte und er die O „niemand anderem gönnt“.

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Einordnung des Falls

Niedrige Beweggründe - Eifersucht 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte O aus „niedrigen Beweggründen“ getötet haben (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB).

Ja, in der Tat!

Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Die Beurteilung erfolgt anhand rechtlicher, nicht moralischer Maßstäbe. Es sind die Gesamtumstände der Tat zu berücksichtigen. Gefühle wie Eifersucht, Rache, Zorn, Wut und Enttäuschung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie unbegründet bzw. objektiv nicht mehr nachvollziehbar sind. In der Rspr. hat sich inzwischen eine Kasuistik gebildet, wann Tötungen von Intimpartnern auf „niedrige Beweggründe“ zurückgehen. Die st.Rspr. nimmt niedrige Beweggründe etwa an, wenn die Motivation der Tötung auf Besitzdenken und Bestrafungswillen beruht.
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2. Ist Ts Tötung der O auf ein „Besitzdenken“ des T zurückzuführen?

Genau, so ist das!

Die st.Rspr. nimmt bei der Tötung von (Ex-)Partnern niedrige Beweggründe an, wenn die Motivation der Tötung auf Besitzdenken und Bestrafungswillen beruht. T will nicht hinnehmen, dass O sich trennt und eine Beziehung mit B führt. Ts Motivation geht auf Besitzdenken zurück. Damit liegen niedrige Beweggründe vor. 2023 wurden 938 Tötungsdelikte an Frauen wurden von der Polizei registriert, wobei ca. 80 Prozent auf Tötungsdelikten innerhalb von Partnerschaften fielen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ALE

Alex1.Sem

19.4.2020, 19:05:38

Niedrige Beweggründe

scheiden doch aus, wenn Sie irgendwie noch nachvollziehen zu sind oder nicht v

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

19.4.2020, 20:52:31

Hi, danke für den Hinweis! Das stimmt -

niedrige Beweggründe

sind solche, die nach allgemeiner Bewertung auf sittlich tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und daher besonders verachtenswert sind. Gefühlsregungen wie Rache oder Eifersucht, Wut oder Ärger können

niedrige Beweggründe

darstellen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich nicht verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen G

esi

nnung sind. Das ist vorliegend auch der Fall, denn es ist ja der T, der erst fremdgeht und dann das Opfer O (seine eigene Frau) aus B

esi

tzdenken umbringt. Anders wäre es möglicherweise, wenn O den T umgebracht hätte - denn die Eifersucht wäre (nach den Umständen des Einzelfalls) möglicherweise zumindest im Ansatz nachvollziehbar.

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

19.4.2020, 20:52:58

Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

Nils

Nils

13.3.2025, 23:11:21

Im Sachverhalt steht doch gar nicht, dass T zuerst fremdgegangen ist. Ich finde die Eifersucht des T aufgrund der parallelen Beziehung der O mit B als Leitmotiv naheliegend und auch noch nachvollziehbar.


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