Niedrige Beweggründe - Eifersucht 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T und O sind verheiratet. T führt parallel mit der B eine intime Beziehung. O will sich deshalb von T trennen. T tötet O mit einem Messer, da er die Trennung nicht hinnehmen möchte und er die O "keinem anderen gönnt".

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Einordnung des Falls

Niedrige Beweggründe - Eifersucht 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O "aus niedrigen Beweggründen" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB).

Ja, in der Tat!

Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Die Beurteilung erfolgt anhand rechtlicher, nicht moralischer Maßstäbe. Es sind die Gesamtumstände der Tat zu berücksichtigen. Gefühle wie Eifersucht, Rache, Zorn, Wut und Enttäuschung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie unbegründet bzw. objektiv nicht mehr nachvollziehbar sind. T hat mit der Tat verhindern wollen, dass sich die O von ihm abwendet und sich darüber hinaus jemand anderem zuwendet. Zudem hat T die Trennung durch eigenes Fehlverhalten zu verantworten. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Tötung des T aus einem solchen "Besitzdenken" als niedriger Beweggrund einzuordnen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ALE

Alex1.Sem

19.4.2020, 19:05:38

Niedrige Beweggründe scheiden doch aus, wenn Sie irgendwie noch nachvollziehen zu sind oder nicht v

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

19.4.2020, 20:52:31

Hi, danke für den Hinweis! Das stimmt - niedrige Beweggründe sind solche, die nach allgemeiner Bewertung auf sittlich tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und daher besonders verachtenswert sind. Gefühlsregungen wie Rache oder Eifersucht, Wut oder Ärger können niedrige Beweggründe darstellen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich nicht verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung sind. Das ist vorliegend auch der Fall, denn es ist ja der T, der erst fremdgeht und dann das Opfer O (seine eigene Frau) aus Besitzdenken umbringt. Anders wäre es möglicherweise, wenn O den T umgebracht hätte - denn die Eifersucht wäre (nach den Umständen des Einzelfalls) möglicherweise zumindest im Ansatz nachvollziehbar.

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

19.4.2020, 20:52:58

Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan


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