Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Niedrige Beweggründe - Eifersucht 1
Niedrige Beweggründe - Eifersucht 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und O sind verheiratet. T führt parallel mit der B eine intime Beziehung. O will sich deshalb von T trennen. T tötet O mit einem Messer, da er die Trennung nicht hinnehmen möchte und er die O "keinem anderen gönnt".
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Einordnung des Falls
Niedrige Beweggründe - Eifersucht 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O "aus niedrigen Beweggründen" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Alex1.Sem
19.4.2020, 19:05:38
Niedrige Beweggründe scheiden doch aus, wenn Sie irgendwie noch nachvollziehen zu sind oder nicht v
Stefan Thomas Neuhöfer
19.4.2020, 20:52:31
Hi, danke für den Hinweis! Das stimmt - niedrige Beweggründe sind solche, die nach allgemeiner Bewertung auf sittlich tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und daher besonders verachtenswert sind. Gefühlsregungen wie Rache oder Eifersucht, Wut oder Ärger können niedrige Beweggründe darstellen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich nicht verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung sind. Das ist vorliegend auch der Fall, denn es ist ja der T, der erst fremdgeht und dann das Opfer O (seine eigene Frau) aus Besitzdenken umbringt. Anders wäre es möglicherweise, wenn O den T umgebracht hätte - denn die Eifersucht wäre (nach den Umständen des Einzelfalls) möglicherweise zumindest im Ansatz nachvollziehbar.
Stefan Thomas Neuhöfer
19.4.2020, 20:52:58
Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan