+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte in der Fußgängerzone der Stadt F interessierten Passanten Tarotkarten legen. Er begehrt die Feststellung, dass kein Erlaubnisvorbehalt für diese Tätigkeit besteht und beruft sich auf ein Merkblatt der Stadt F, das eine Erlaubnisfreistellung für „Straßenkunst“ enthält.
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Einordnung des Falls
Tarotkartenlegen auf öffentlicher Straße – Erlaubnispflicht einer Sondernutzung
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Jedermann hat das Recht, eine öffentliche Straße im Rahmen ihrer Widmung zu benutzen (sog. Gemeingebrauch).
Ja, in der Tat!
Eine öffentliche Straße entsteht durch Widmung - ein Hoheitsakt, der den besonderen öffentlichen Zweck der Straße festlegt. Das (Landes-)Straßenrecht bestimmt, dass jedermann öffentliche Straßen im Rahmen ihrer Widmung gebrauchen darf, sog. Gemeingebrauch (z.B. § 13 Abs. 1 S. 1 BWStrG). Der Umfang des Gemeingebrauchs bestimmt sich in erster Linie nach dem der Straße generell zuerkannten Widmungszweck „Verkehr“ (§ 2 Abs. 1 BWStrG). Darunter fällt neben der klassischen Ortsveränderung auch der sog. kommunikative Verkehr, bei dem neben der Ortsveränderung auch eine Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern stattfindet (RdNr. 6).
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2. Das Tarotkartenlegen des A ist Gemeingebrauch (§ 13 Abs. 1 S. 1 BWStrG).
Nein!
VGH: Die von A beabsichtigte Nutzung der öffentlichen Straße diene nicht der Ortsveränderung, insbesondere da das Kartenlegen unter Verwendung eines Klapptisches und zweier Klappstühle ausgeübt werden soll. Auch der kommunikative Verkehr unterfalle nur dann dem Gemeingebrauch, wenn der Hauptzweck der Nutzung der Ortsveränderung diene (RdNr. 6). Dies sei bei der Tätigkeit des A nicht der Fall. Somit handele es sich bei der von ihm begehrten Nutzung um eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Sondernutzung (§ 16 Abs. 1 S. 1 BWStrG).
3. Die Erlaubnispflicht einer Sondernutzung entfällt, wenn es sich bei der Tätigkeit um Kunst im Sinne der verfassungsrechtlich geschützten Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) handelt.
Nein, das ist nicht der Fall!
VGH: Die grundsätzliche Erlaubnispflicht sei verfassungsrechtlich unbedenklich, selbst wenn es sich beim Tarotkartenlegen um Kunst (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) handeln würde. Eine Präventivsteuerung künstlerischer Aktivitäten auf öffentlichen Straßen durch ein Erlaubnisverfahren stelle keine unverhältnismäßige Beschränkung der Kunstfreiheit dar (RdNr. 7). Die Ausübung von (Straßen-)Kunst ist kein per se erlaubnisfreier Gemeingebrauch. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn der „Gang zur Erlaubnisbehörde“ die Kunstausübung praktisch unmöglich macht (Spontankunst). Eine solche Spontankunst will der A aber gerade nicht durchführen.
4. Die von A beabsichtigte Tätigkeit könnte durch das Merkblatt der Stadt F erlaubnisfrei gestellt worden sein.
Ja, in der Tat!
Richtig – das Merkblatt, auf das sich der A beruft, ist ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 Alt. 3 LVwVfG), mit dem die Stadt F festgelegt hat, dass Straßenkunst im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich auch ohne eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis (§ 16 Abs. 1 S. 1 BWStrG) geduldet wird. Wenn es sich bei dem Tarotkartenlegen also um Straßenkunst handelt, wäre diese Tätigkeit vom Merkblatt gedeckt und von einer Sondernutzungserlaubnis freigestellt (RdNr. 8).
5. Straßenkunst im Sinne des Merkblatts kann nur vorliegen, wenn es sich überhaupt um "Kunst" im Sinne der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) handelt.
Ja!
Straßenkunst ist das künstlerische Schaffen, das in einem untrennbaren Wechselspiel zwischen Werk- und Wirkbereich auf das Medium der öffentlichen Straße und das sich dort aufhaltende Publikum spezifisch angewiesen ist (RdNr. 9). Indes könne nach Ansicht des VGH auch Straßenkunst nur dann vorliegen, wenn der verfassungsrechtliche Kunstbegriff (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) erfüllt sei, denn darauf nehme der im Merkblatt verwendete Begriff der „Straßenkunst“ der Sache nach Bezug (RdNr. 10).
6. „Kunst“ (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) liegt nur vor, wenn sich das Werk bzw. die Tätigkeit einem traditionellen Werktyp (z.B. Malerei, Theater) zuordnen lässt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Um dem Kunstbegriff hinreichend klare Konturen zu geben, hat das BVerfG drei unterschiedliche Kunstbegriffe entwickelt. Nach dem materiellen Kunstbegriff liegt das Wesen der künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers veranschaulicht werden. Der formale Kunstbegriff stellt darauf ab, ob die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps (z.B. Malerei, Theater) erfüllt sind. Der offene Kunstbegriff sieht das kennzeichnende Merkmal der Kunst in der Möglichkeit der fortgesetzten Interpretation und der dadurch bewirkten vielstufigen Informationsvermittlung.
7. Die von A beabsichtigte Tätigkeit ist Kunst im Sinne des formalen Kunstbegriffs.
Nein, das trifft nicht zu!
VGH: Die Gattungsmerkmale eines formalen Werktyps seien ersichtlich nicht erfüllt. Die Wahrsagerei mit Tarotkarten sei keine klassische Kunstform. Insbesondere handele es sich auch nicht um „Schauspiel“ oder „Theater“, nur weil die geplante Tätigkeit Aufmerksamkeit erzielen und Zuschauer anziehen soll (RdNr. 13).
8. Die Tätigkeit ist Kunst im Sinne des materiellen Kunstbegriffs.
Nein!
VGH: Die Tätigkeit stelle auch keine freie schöpferische Gestaltung dar, durch die Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des A in einer bestimmten Form anschaulich gemacht werden. In erster Linie gehe es um die Lebenssituation der Klienten und es ist gerade nicht die Persönlichkeit des A, die zur Anschauung gelangt. Nicht jede Äußerung, die auf einer irrationalen geistigen Leistung beruhe, sei Kunst. Das Handeln des A sei ein schlichter Kommunikationsakt (RdNr. 14, 15).
9. Die Tätigkeit ist nach dem offenen Kunstbegriff als Kunst anzusehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Der VGH verneint auch das Vorliegen von Kunst nach dem offenen Kunstbegriff. Aus einem tiefgründigen Gespräch können sich zwar verschiedene Denkansätze ergeben, diese seien jedoch in der Regel auf konkrete Personen und Situationen bezogen. Eine fortgesetzte Interpretation des Gesprächs mit weiterreichenden Bedeutungen sei nicht gegeben (RdNr. 17). Nach Ansicht des VGH spreche vielmehr „alles dafür, dass er im öffentlichen Straßenraum lediglich eine Dienstleistung anbieten will“ (RdNr. 11).
10. Die von A beabsichtige Tätigkeit ist eine straßenrechtliche Sondernutzung und somit erlaubnispflichtig (§ 16 Abs. 1 S. 1 BWStrG).
Ja, in der Tat!
Nach Ansicht des VGH erfülle das von A beabsichtigte Kartenlegen keinen der drei Kunstbegriffe, sodass A keine Kunst im Sinne der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) ausübt. Somit kann es sich auch nicht um Straßenkunst handeln und eine Erlaubnisfreistellung durch das Merkblatt kommt nicht in Betracht. Die von A beabsichtigte Nutzung der öffentlichen Straße ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung (§ 16 Abs. 1 S. 1 BWStrG).