Hauptsacheentscheidung: Zug-um-Zug Verurteilung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Karla (K) erhebt unbedingt Klage gegen Tom (T) auf Zahlung des Kaufpreises für ihr neues Rennrad in Höhe von €10.000. T macht zurecht geltend, dass er nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Rennrads zahlen müsse.
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Einordnung des Falls
Hauptsacheentscheidung: Zug-um-Zug Verurteilung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Hauptsacheentscheidung lautet: "Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin €10.000 zu zahlen."
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Hauptsacheentscheidung lautet: "Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin €10.000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Rennrades der Marke [spezifizieren], Modell [spezifizieren], Rahmennummer [spezifizieren]."
Nein!
3. Die Hauptsacheentscheidung lautet: "Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin €10.000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Rennrades der Marke [....], Modell [...], Rahmennummer [....]. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frausummer
16.5.2023, 13:52:51
Verstehe ich den Hinweis richtig, dass, sofern man in der Klageschrift die Zahlung der 10.000€ Zug-um-Zug gegen
Übergabe und Übereignungbeantragt, im Übrigen keine Klageabweisung erfolgen müsste und das gut für die Anwaltsrechnung ist?
se.si.sc
16.5.2023, 15:27:46
So ist es. Wenn der Anspruch lediglich Zug-um-Zug besteht, sollte man das "Zug-um-Zug" unbedingt im Antrag in der Klageschrift aufnehmen. Tut man das nicht, unterliegt der Mandant teilweise (mit den entsprechenden Kostenfolgen § 92 I 1 ZPO), was wiederum zu einer Schadensersatzpflicht des Anwalts in Höhe der Kosten des Unterliegens führen kann. Wie hoch das Unterliegen ist, ist dann eine Frage des Einzelfalls. Das Kaiser-Skript (Zivilgerichtsklausur I, Rn. 210) schägt für einen vergleichbaren Fall nach Bildung eines fiktiven Streitwerts eine Kostenquote von 1/3 zu 2/3 vor, weil es die Hälfte des wirtschaftlichen Werts des Gegenrechts des Beklagten ansetzt (Unterliegen der K: 5.000/15.000 € = 1/3). Manche setzen aber auch den vollen Wert an (dann Kosten gegeneinander aufheben) und in anderen Fällen mag man auch mal § 92 II Nr 1 ZPO anwenden können.