Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Tenor

Hauptsacheentscheidung - Zahlungsklage mit Zinsentscheidung

Hauptsacheentscheidung - Zahlungsklage mit Zinsentscheidung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verlangt von B €10.000 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit. Die Klage ist begründet. K hat die Klage am 15.10.2021 erhoben und sie ist B am Montag, 25.10.2021, zugestellt worden.

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Einordnung des Falls

Hauptsacheentscheidung - Zahlungsklage mit Zinsentscheidung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann von B lediglich €10.000 verlangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei einer Zahlungsklage kann der Kläger neben dem einzuklagenden Betrag immer auch Zinsen verlangen. Befindet sich der Schuldner im Schuldnerverzug, so ergibt sich der Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, kann der Gläubiger zumindest Zinsen für die Dauer des Prozesses verlangen (§§ 288 Abs. 1, 2, 291 BGB). Er muss die Zinsen aber explizit beantragen. Sie werden ihm nicht automatisch durch das Gericht zugesprochen.K hat zusätzlich zu den € 10.000 noch Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit verlangt.
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2. K kann Zinsen seit dem 25.10.2021 verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Für den Beginn der Verzinsung der Forderung findet § 187 Abs. 1 BGB entsprechend Anwendung, d.h. die Zinspflicht beginnt einen Tag nach Verzugsbeginn oder Rechtshängigkeit. Durch die Zustellung der Klage am 25.10.2021 ist die Klage rechtshängig geworden (§ 261 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend wird die Forderung erst ab dem Folgetag (26.10.2021) verzinst.

3. Die Hauptsacheentscheidung lautet: "Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €10.000 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen."

Nein!

Da der Kläger nicht weiß, wann die Klage zugestellt wird, ist es üblich in der Klageschrift die Zahlung von Zinsen „seit Rechtshängigkeit“ zu fordern. In dem Urteil muss dies zwingend durch das genaue Datum des Zinsbeginns (Tag nach der Zustellung beim Beklagten) ersetzt werden. Der Tenor ist sonst nicht vollstreckungsfähig.In der Klausur wird dies häufig falsch gemacht. Hüte Dich also möglichst davor, Aktenteile „blind“ abzuschreiben!

4. Die Hauptsacheentscheidung lautet: "Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €10.000 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2021 zu bezahlen."

Genau, so ist das!

Bei der Berechnung der Nebenforderungen werden häufig vermeidbare Flüchtigkeitsfehler eingebaut. Um hier nicht aus dem Konzept zu kommen, ist es ratsam, sich die relevanten Daten auf einem Zeitstrahl zu vermerken.
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