Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Tenor
Hauptsacheentscheidung - Zahlungsklage mit Zinsentscheidung
Hauptsacheentscheidung - Zahlungsklage mit Zinsentscheidung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verlangt von B €10.000 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit. Die Klage ist begründet. K hat die Klage am 15.10.2021 erhoben und sie ist B am Montag, 25.10.2021, zugestellt worden.
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Einordnung des Falls
Hauptsacheentscheidung - Zahlungsklage mit Zinsentscheidung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von B lediglich €10.000 verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann Zinsen seit dem 25.10.2021 verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Hauptsacheentscheidung lautet: "Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €10.000 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen."
Nein!
4. Die Hauptsacheentscheidung lautet: "Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €10.000 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2021 zu bezahlen."
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
15.9.2023, 11:00:44
Warum schreibt man im Tenor "5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz", also muss man das nicht genau ausrechnen?
Lukas_Mengestu
15.9.2023, 16:54:24
Hallo Faby, der Basiszinssatz (s. § 247 Abs. 1 BGB) ändert sich jeweils zum 1.Januar und 1. Juli eines jeden Jahres (s. hierzu auch: https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820). Es ist aber jetzt nicht Sache des Richters genau auszurechnen, wie viel Zinsen der Kläger im Einzelnen erhält, ebensowenig wie der Richter bei der Kostenentscheidung die Kosten angeben muss, sondern lediglich die Kostengrundentscheidung trifft. Die Angabe 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz genügt, um die Zinsen zu ermitteln. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
Denislav Tersiski
1.11.2023, 19:59:37
Findet 187 I BGB analog auch dann für die Verzinsung von
Schuldnerverzugszinsen Anwendung, wenn ein Fall von 286 II BGB gegeben ist?
Timurso
13.1.2024, 17:02:10
In den Nummern 2 und 3 meiner Meinung nach ja. Bei Nummer 1 dürfte es idR eher ein Fall von 187 II sein. Nummer 4 je nach
Einzelfall.
lisi99
5.1.2024, 17:35:27
Hier wäre es schön klarzustellen, dass der § 187 BGB nicht unbedingt zwingend entsprechend anzuwenden ist, sondern dies umstritten ist. Uns wurde in der Arbeitsgemeinschaft erklärt, dass beides richtig ist, aber jeweils nicht vertieft zu begründen ist.
SimonRe1995
17.9.2024, 16:40:48
Muss die Klage nicht im Übrigen abgewiesen werden, weil ja gerade Zinsen seit Rhk. und nicht seit dem Tag darauf beantragt wurden?
alva1993
23.9.2024, 18:43:20
Nein, die Klage muss nicht iÜ abgewiesen werden. Der Kläger weiß zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht, wann die Klage dem Beklagten zugestellt wird, mithin Rechtshängigkeit eintritt. Dies kann von verschiedenen Faktoren abhängen (Zustellungsprobleme; Gerichtskostenvorschuss etc.)
Jan Ludwig
4.11.2024, 19:47:37
@[SimonRe
1995](220114) es ist auch so, dass "seit Rechtshängigkeit" stimmt. § 187 I BGB bestimmt dabei nämlich den Beginn der Zinspflicht ausgehend von der Rechtshängigkeit. Sprich § 187 I BGB knüpft dadurch an den Tat der Rechtshängigkeit an.