Nur der Teilnehmer handelt habgierig
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A stiftet den T an, seinen (As) Vater, den O, umzubringen. A möchte frühzeitig erben und sich einen Sportwagen kaufen. T tötet den O, ohne selbst materielle Vorteile zu erstreben.
Einordnung des Falls
Nur der Teilnehmer handelt habgierig
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den O aus "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) getötet.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Indem T den O tötete, hat er sich wegen Totschlags strafbar gemacht (§ 212 Abs. 1 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
3. Nach der Literaturmeinung ist A wegen Anstiftung zum Mord (§§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 3, 26 StGB) zu bestrafen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
4. Nach der Rechtsprechung hat sich A wegen Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 26 StGB) strafbar gemacht.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
Jurafuchs kostenlos testen
Daniel
15.2.2023, 12:18:01
Liebes Jurafuchs-Team, eine kurze Frage hierzu: Erfolgt die Berücksichtigung des Mordmerkmales des A im Rahmen der Strafzumessung aufgrund von § 212 Abs. 2 StGB? Danke und Grüße, Daniel

Nora Mommsen
16.2.2023, 11:39:40
Hallo Daniel, danke für deine Frage. Ganz genau - in dieser Konstellation berücksichtigt die Rechtsprechung das Mordmerkmal des Anstifters im Rahmen des § 212 Abs. 2 StGB. Der Strafrahmen für (Anstiftung zum) Mord wird natürlich trotzdem noch unterlaufen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team