Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Nur der Teilnehmer handelt habgierig
Nur der Teilnehmer handelt habgierig
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A stiftet den T an, seinen (As) Vater, den O, umzubringen. A möchte frühzeitig erben und sich einen Sportwagen kaufen. T tötet den O, ohne selbst materielle Vorteile zu erstreben.
Diesen Fall lösen 85,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nur der Teilnehmer handelt habgierig
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den O aus "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) getötet.
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den O tötete, hat er sich wegen Totschlags strafbar gemacht (§ 212 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. Nach der Literaturmeinung ist A wegen Anstiftung zum Mord (§§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 3, 26 StGB) zu bestrafen.
Genau, so ist das!
4. Nach der Rechtsprechung hat sich A wegen Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 26 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
15.2.2023, 12:18:01
Liebes Jurafuchs-Team, eine kurze Frage hierzu: Erfolgt die Berücksichtigung des Mordmerkmales des A im Rahmen der Strafzumessung aufgrund von § 212 Abs. 2 StGB? Danke und Grüße, Daniel
Nora Mommsen
16.2.2023, 11:39:40
Hallo Daniel, danke für deine Frage. Ganz genau - in dieser Konstellation berücksichtigt die Rechtsprechung das Mordmerkmal des Anstifters im Rahmen des § 212 Abs. 2 StGB. Der Strafrahmen für (Anstiftung zum) Mord wird natürlich trotzdem noch unterlaufen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
eichhörnchen II
16.5.2024, 12:13:18
Wieso ist im vorausgehenden Fall (
versuchte Anstiftungzum
heimtückischen Mord) wegen der limitierten Akzessorität keine
Anstiftung zum Mordmöglich, hier aber schon? ich kann keinen unterschied erkennen
Maximilian Puschmann
16.5.2024, 13:42:39
Sehr geehrtes eichhörnchen II, der Unterschied zum Fall vorher ist, dass beim Fall vorher der Täter das Mordmerkmal der
Habgierverwirklicht hat und der Teilnehmer nicht, und in diesem Fall genau andersrum. Die Rechtsprechung sieht die subjektiven Mordmerkmale als strafbegründende Mordmerkmale an, womit sie unter § 28 I StGB fallen, und nicht wie die herrschende Literatur sagt und § 28 II StGB, die die Mordmerkmale als lediglich strafschärfend betrachten. Wenn man sich den
Wortlautdes § 28 I StGB anschaut, ergibt sich die Antwort: "FEHLEN besondere persönliche Merkmale (...) beim Teilnehmer, so ist dessen Strafe nach § 49 I ZU MILDERN." Folglich ist NUR eine Teilnahme am Mord möglich, obwohl der Teilnehmer keine Mordmerkmale selbst verwirklicht und eine Bestrafung nach § 212 StGB (Totschlag) entsprechender wäre. Wenn man jedoch mit der Literatur geht und § 28 II StGB anwendet, könnte der Teilnehmer nach § 212 StGB bestraft werden, weil bei ihm gerade nicht das strafschärfende Merkmal vorliegt: "Bestimmt das Gesetz (...), so gilt das nur für den Beteiligten, bei dem sie VORLIEGEN." Beste Grüße Max - Für das Jurafuchs-Team
eichhörnchen II
16.5.2024, 14:02:01
Vielen Dank für die Antwort! Allerdings meine ich den Fall, indem der Anstifter das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht ist, der Täter dieses jedoch nicht verwirklicht. —> Versuch zur Anstiftung zum
heimtückischen Mord Da wird wegen der limitierten Akzessorität eine
Anstiftung zum Mordausgeschlossen
Skra8
3.6.2024, 09:32:33
Liebes JuraFuchs-Team, ich finde den Vertiefungshinweis in der letzten Frage der Aufgabe ungünstig formuliert, was ich so bisher bei euch noch nicht gesehen habe. Es wird darauf hingewiesen, dass die Meinung unserer höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht überzeugend ist. Nicht, dass ich das anders sähe, aber ich hatte immer das Gefühl, dass das Format „JuraFuchs“ keine konkrete Position in Streitfragen einnimmt, sondern den Studierenden mit verschiedenen Argumenten versorgt, um diese Probleme in einer Klausur angemessen lösen zu können. Entsprechend würde sich ein sanfteres Wording anbieten, das keine spezifische Meinung des JuraFuchs-Teams wiedergibt: „Auch in dieser Konstellation sieht sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Kritik ausgesetzt: (...)“. Gruß