Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Haftung bei Übertragung eines kaufmännischen Unternehmens
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftung des Erwerbers, § 25 Abs. 1 S. 1 HGB
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftung des Erwerbers, § 25 Abs. 1 S. 1 HGB
30. Mai 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (21.146 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kfz-Werkstattinhaber V veräußert sein Unternehmen mit allen zugehörigen Sachen und Rechten an K. In die Firmenfortführung durch K willigt er ein und K führt das Unternehmen unter der alten Firma fort. Ein halbes Jahr später wendet sich Lieferant L wegen einer noch mit V begründeten Kaufpreisforderung an K.
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Einordnung des Falls
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftung des Erwerbers, § 25 Abs. 1 S. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Erwerber eines Unternehmens haftet für die vor dem Erwerb im Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat von V ein Handelsgeschäft erworben (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja!
3. K führt das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fort (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB).
Genau, so ist das!
4. Der Haftung des K für die Altverbindlichkeiten aus dem Betrieb des V steht kein Haftungsausschlussgrund entgegen.
Ja, in der Tat!
5. K haftet gegenüber L für die Kaufpreisforderung aus dem noch mit V geschlossenen Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB i. V. m. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
5.4.2025, 15:50:54
was ist mit dem alten Unternehmensträger? haftet dieser weiterhin?
N.T
17.4.2025, 15:04:43
Ja in diesem Fall schon. V und K sind hier dann Gesamt
schuldner, §
421 BGB. Denn grds. haftet der alte Unternehmensträger (V) weiterhin in voller Höhe für Forderungen, die vor dem Inhaberwechsel entstanden sind. Nur ausnahmsweise haftet V nicht mehr, wenn gleichzeitig der Erwerber (K) für die Altverbindlichkeiten haftet (in der Regel, weil er die Firma fortführt, also den Namen des Unternehmens beibehält) und die Forderung erst mehr als 5 Jahre nach dem Inhaberwechsel fällig wird, § 26 I 1 HGB.
benjaminmeister
4.5.2025, 17:52:35
"Der Erwerber eines Unternehmens haftet für die vor dem Erwerb im Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten." Wird bisher mit "Stimmt" beantwortet. Ich finde die Frage aus zwei Gründen zu ungenau: a) Muss nach der Rspr. die Firma fortgeführt werden b) gibt es die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses. Vielleicht fragt man besser folgendermaßen: „Bei Unternehmens- und Firmensfortführung könnte ein Erwerber für die vor dem Erwerb begründeten Verbindlichkeiten haften müssen". Die bisherige Fragestellung liest sich aber eher so, dass der Erwerber eines Unternehmens generell immer für die Verbindlichkeiten haftet.