Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Haftung bei Übertragung eines kaufmännischen Unternehmens
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftung des Erwerbers, § 25 Abs. 1 S. 1 HGB
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftung des Erwerbers, § 25 Abs. 1 S. 1 HGB
6. Juli 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (22.458 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kfz-Werkstattinhaber V veräußert sein Unternehmen mit allen zugehörigen Sachen und Rechten an K. In die Firmenfortführung durch K willigt er ein; K führt das Unternehmen unter der alten Firma fort. Ein halbes Jahr später wendet sich Lieferant L wegen einer noch mit V begründeten Kaufpreisforderung an K.
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Einordnung des Falls
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftung des Erwerbers, § 25 Abs. 1 S. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Erwerber eines Unternehmens haftet unter Umständen sogar für die vor seinem Erwerb im Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten.
Ja, in der Tat!
2. K hat von V ein Handelsgeschäft erworben (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja!
3. K führt das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fort (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB).
Genau, so ist das!
4. Der Haftung des K für die Altverbindlichkeiten aus dem Betrieb des V steht kein Haftungsausschlussgrund entgegen.
Ja, in der Tat!
5. K haftet gegenüber L für die Kaufpreisforderung aus dem noch mit V geschlossenen Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB i. V. m. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
5.4.2025, 15:50:54
was ist mit dem alten Unternehmensträger? haftet dieser weiterhin?
N.T
17.4.2025, 15:04:43
Ja in diesem Fall schon. V und K sind hier dann
Gesamtschuldner, § 421 BGB. Denn grds. haftet der alte Unternehmensträger (V) weiterhin in voller Höhe für Forderungen, die vor dem Inhaberwechsel entstanden sind. Nur ausnahmsweise haftet V nicht mehr, wenn gleichzeitig der Erwerber (K) für die Altverbindlichkeiten haftet (in der Regel, weil er die Firma fortführt, also den Namen des Unternehmens beibehält) und die Forderung erst mehr als 5 Jahre nach dem Inhaberwechsel fällig wird, § 26 I 1 HGB.