Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Haftung bei Übertragung eines kaufmännischen Unternehmens
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftung des Erwerbers, § 25 Abs. 1 S. 1 HGB
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftung des Erwerbers, § 25 Abs. 1 S. 1 HGB
12. Februar 2025
3 Kommentare
4,9 ★ (10.786 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Partyalarm GmbH verkauft ihren Cateringservice mit allen zugehörigen Sachen und Rechten an die Hochzeitsservice AG, die den Cateringservice in ihr Unternehmen eingliedert. G hat gegen die Partyalarm GmbH noch eine Schadensersatzforderung aus der Zeit vor dem Verkauf des Cateringservices.
Diesen Fall lösen 73,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftung des Erwerbers, § 25 Abs. 1 S. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Hochzeitsservice AG hat von der Partyalarm GmbH ein Handelsgeschäft erworben (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Hochzeitsservice AG führt den Cateringservice unter der bisherigen Firma fort (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. G kann die Hochzeitsservice AG wegen seiner Schadensersatzforderung in Anspruch nehmen (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB).
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe
12.8.2024, 09:16:37
Die Subsumtion zur letzten Frage trifft nicht den Punkt. Die Hochzeitsservice AG erwirbt die Partyalarm GmbH "mit allen zugehörigen Sachen und Rechten"; von der Übernahme des Kundenstamms können wir ausgehen. Mir fehlt da nichts für den Unternehmenskern. Dass der Kern des kleinen, akquirierten Unternehmens im großen Unternehmen nicht so sichtbar ist, spielt keine Rolle, sonst würde § 25 I HGB in der Konstellation klein/groß regelmäßig scheitern. Der entscheidende fehlende
Tatbestandist hier hingegen die Firma. Die wird hier nicht fortgeführt -- und nur eine Mindermeinung will darauf nicht bestehen (Argumente der hM: eindeutiger Wortlaut, keine Änderung durch die Handelsrechtsreform 1998).
Jasmin
27.8.2024, 09:48:58
Wie haftet der alte Inhaber, wenn, wie im Fall, die Firma nicht fortgeführt wird und deswegen die AG nicht haftet? Liegt dann eine Liquidation vor? Für wie lange haftet die "Alt-GmbH" dann noch?
luc1502
8.9.2024, 15:16:28
Servus liebe Jurafüchse, ist denn die Firma "Hochzeitsservice AG" denn überhaupt zulässig; der Firmenkern besteht ja hier aus einer Branchenbezeichnung und diesbzgl. hatte ich mal gelesen, dass Branchenbezeichnungen (sowie Produktbezeichnungen) als Firmenkern unzulässig sind. LG