Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA

Objektiv fremdes Geschäft – Rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen

Objektiv fremdes Geschäft – Rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen

26. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

G fällt auf, dass im Haus des dauerhaft abwesenden Nachbarn N ein Wasserrohrbruch aufgetreten ist. Er veranlasst Klempner K, den Schaden zu reparieren. G bezahlt K für seine Arbeit. G möchte diese Aufwendungen von N ersetzt bekommen.

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Einordnung des Falls

Objektiv fremdes Geschäft – Rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G könnte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Ks Klempnerarbeit nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen N haben. Hat G zunächst „ein Geschäft“ i.S.v. § 677 BGB besorgt, indem er K beauftragte?

Ja, in der Tat!

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Sie liegt vor, wenn jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Geschäftsbesorgung ist wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer.Die Veranlassung der Reparatur durch K ist eine Geschäftsbesorgung.
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2. Der Geschäftsführer besorgt das Geschäft „für einen anderen“ (§ 677 BGB), wenn er das Geschäft jedenfalls nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes Geschäft führt.

Ja!

Der Geschäftsführer muss das Geschäft für einen anderen besorgen (§ 677 BGB). Dies erfordert den nach außen erkennbaren Willen und das Bewusstsein, für einen anderen tätig zu werden (Fremdgeschäftsführungswille). Dabei ist zu unterscheiden: (1) Objektiv fremde Geschäfte fallen schon äußerlich in einen fremden Interessenkreis. Hier wird der Fremdgeschäftsführungswille (widerleglich) vermutet. (2) Subjektiv fremde Geschäfte sind neutral, der Fremdgeschäftsführungswille muss positiv festgestellt werden. (3) Bei „auch-fremden“ Geschäften liegt die Übernahme im eigenen und im fremden Interesse. Der Fremdgeschäftsführungswille wird nach der Rspr. grundsätzlich auch hier vermutet, insbesondere wenn das Interesse des Anderen an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht (sehr strittig).

3. Indem G den K dazu veranlasst hat, den Schaden im Haus des N zu beheben, hat G ein objektiv fremdes Geschäft besorgt. Wird der Fremdgeschäftsführungswille hier also vermutet?

Genau, so ist das!

Unter objektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fallen, z.B. Hilfeleistungen, Gefahrabwendungen und Zahlung fremder Schulden.Indem G den K mit der Reparatur im Haus des N beauftragt hat, um weitere Schäden für N zu verhindern, hat G eine Tätigkeit ausgeführt, die bereits nach ihrer äußeren Erscheinung in den Rechtskreis des N fällt.

4. G hat schließlich das Geschäft für N besorgt, „ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein“ (§ 677 BGB).

Ja, in der Tat!

Die GoA setzt voraus, dass weder eine Beauftragung (§§ 662 ff. BGB) noch eine sonstige Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung besteht. Diese kann sich z.B. aus einem Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag, aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Beziehungen und Amtsverhältnissen (z.B. Insolvenzverwalter, gerichtlicher Sachverständiger) ergeben. Entscheidend muss sein, dass sich daraus gerade keine Legitimation gegenüber dem Geschäftsherrn ergibt.N hat G weder beauftragt, noch war G dem N gegenüber sonst dazu berechtigt. Es bestand keinerlei rechtliche Beziehung zwischen N und G. Die Grundvoraussetzungen der echten GoA liegen damit vor. Zu den weiteren Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch und den genauen Umfang dieser Rechtsfolge kommen wir später!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

INDUB

InDubioProsecco

8.6.2023, 12:18:47

Ist das nicht ein klassischer Fall des "auch-fremden" Geschäfts, wenn der G hier mit seinen Rechtsgütern derart nah an der Gefahrenquelle des N ist?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

9.6.2023, 13:41:37

Hallo InDubioProsecco, grundsätzlich ein richtiger Gedanke. Bei Jurafuchs gehören die Zeichnungen mit zum Sachverhalt, daraus ergibt sich dass der Wasserrohrbruch in einem freistehenden Haus vorgefallen ist. Eine Gefährdung für das Haus des G ist daher fernliegend. Dein Gedanke verfängt aber spätestens wenn man an ein Mehrparteienhaus denkt und in einer oberen Wohnung ein Wasserrohrbruch entstanden ist, der droht in die tiefer liegenden Etagen hinunterzuwandern. In dem Falle würde ich dir ohne Zweifel zustimmen, dass ein "auch-fremdes" Geschäft vorliegt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

INDUB

InDubioProsecco

9.6.2023, 14:39:29

Danke dir!

B.H.

B.H.

10.5.2024, 17:10:59

Wie würde es sich in dem wohl klassischen Fall unter Nachbern darstellen, in welchem der verreisende Nachbar den anderen beauftragt, er möge doch gelegentlich nach dem rechten sehen. Würde dies für einen Auftrag ausreichen, welcher die Vorschriften der GoA sperren würde?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

12.5.2024, 14:56:35

Hallo b.10,  dies würde auf die konkrete Ausgestaltung des Auftrags oder

Gefälligkeitsverhältnis

ses ankommen. Wenn dem Nachbarn aufgetragen wird, sich um alle Notfälle zu kümmern, wäre das der Fall.  Beste Grüße  Max - für das Jurafuchs - Team

AS

asp1147

25.5.2024, 12:48:53

Hallo :) Könnte man hier ein ,,

auch fremdes Geschäft

'' annehmen, da G die Kosten der Reparatur ja auch bezahlte, um seine Verpflichtung aus dem Werkvertrag zu erfüllen? LG

LELEE

Leo Lee

27.5.2024, 11:51:44

Hallo asp1147, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der

Tat

könnte man hier zunächst meinen, auch ein „auch-fremdes“ Geschäft sei einschlägig, zumal die Reparaturen auch danach bezahlt werden. Beachte allerdings, dass die nachträgliche Zahlung erstmal nichts mit dem fraglichen Geschäft (also Beauftragung des Klempners) zu tun hat. Denn ein „auch-fremdes“ Geschäft liegt allen voran dann vor, wenn der Geschäftsherr auch EIGENE Interessen wahrnimmt und deshalb ein Geschäft tätigt (etwa löscht A das Feuer beim Nachbarn B, damit sein Grundstück überlebt). Hier hat der G allerdings erstmal nur aus „Nettigkeit“ den Klempner veranlasst, obwohl sein Grundstück nicht unmittelbar bedroht war, weshalb objektiv ein (auch nach außen)

fremdes Geschäft

vorlag. Dass der G diese Aufwendungen ersetzt haben möchte, ist zwar eine FOLGE des fremden Geschäfts, jedoch an sich kein Aspekt, was die Natur des Geschäfts beeinflusst! Summa summarum heißt das also: Wir schauen erstmal nur darauf, was der Geschäftsherr MACHT und nicht, was später (etwa durch eine Ersetzung der Aufwendungen) passiert! Hierzu kann ich i.Ü. die Lekütre vom MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 677 Rn. 44 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

AS

asp1147

27.5.2024, 12:09:47

Danke dir vielmals für die ausführliche Erklärung :)!


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