Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA
Objektiv fremdes Geschäft – Rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen
Objektiv fremdes Geschäft – Rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G fällt auf, dass im Haus des dauerhaft abwesenden Nachbarn N ein Wasserrohrbruch aufgetreten ist. Er veranlasst Klempner K, den Schaden zu reparieren. G bezahlt K für seine Arbeit. G möchte diese Aufwendungen von N ersetzt bekommen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Objektiv fremdes Geschäft – Rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G könnte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Ks Klempnerarbeit nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen N haben. Hat G zunächst „ein Geschäft“ i.S.v. § 677 BGB besorgt, indem er K beauftragte?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Geschäftsführer besorgt das Geschäft „für einen anderen“ (§ 677 BGB), wenn er das Geschäft jedenfalls nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes Geschäft führt.
Ja!
3. Indem G den K dazu veranlasst hat, den Schaden im Haus des N zu beheben, hat G ein objektiv fremdes Geschäft besorgt. Wird der Fremdgeschäftsführungswille hier also vermutet?
Genau, so ist das!
4. G hat schließlich das Geschäft für N besorgt, „ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein“ (§ 677 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
InDubioProsecco
8.6.2023, 12:18:47
Ist das nicht ein klassischer Fall des "auch-fremden" Geschäfts, wenn der G hier mit seinen Rechtsgütern derart nah an der Gefahrenquelle des N ist?
Nora Mommsen
9.6.2023, 13:41:37
Hallo InDubioProsecco, grundsätzlich ein richtiger Gedanke. Bei Jurafuchs gehören die Zeichnungen mit zum Sachverhalt, daraus ergibt sich dass der Wasserrohrbruch in einem freistehenden Haus vorgefallen ist. Eine Gefährdung für das Haus des G ist daher fernliegend. Dein Gedanke verfängt aber spätestens wenn man an ein Mehrparteienhaus denkt und in einer oberen Wohnung ein Wasserrohrbruch entstanden ist, der droht in die tiefer liegenden Etagen hinunterzuwandern. In dem Falle würde ich dir ohne Zweifel zustimmen, dass ein "auch-fremdes" Geschäft vorliegt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
InDubioProsecco
9.6.2023, 14:39:29
Danke dir!
B.H.
10.5.2024, 17:10:59
Wie würde es sich in dem wohl klassischen Fall unter Nachbern darstellen, in welchem der verreisende Nachbar den anderen beauftragt, er möge doch gelegentlich nach dem rechten sehen. Würde dies für einen Auftrag ausreichen, welcher die Vorschriften der GoA sperren würde?
Maximilian Puschmann
12.5.2024, 14:56:35
Hallo b.10, dies würde auf die konkrete Ausgestaltung des Auftrags oder
Gefälligkeitsverhältnisses ankommen. Wenn dem Nachbarn aufgetragen wird, sich um alle Notfälle zu kümmern, wäre das der Fall. Beste Grüße Max - für das Jurafuchs - Team
asp1147
25.5.2024, 12:48:53
Hallo :) Könnte man hier ein ,,
auch fremdes Geschäft'' annehmen, da G die Kosten der Reparatur ja auch bezahlte, um seine Verpflichtung aus dem Werkvertrag zu erfüllen? LG
Leo Lee
27.5.2024, 11:51:44
Hallo asp1147, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der
Tatkönnte man hier zunächst meinen, auch ein „auch-fremdes“ Geschäft sei einschlägig, zumal die Reparaturen auch danach bezahlt werden. Beachte allerdings, dass die nachträgliche Zahlung erstmal nichts mit dem fraglichen Geschäft (also Beauftragung des Klempners) zu tun hat. Denn ein „auch-fremdes“ Geschäft liegt allen voran dann vor, wenn der Geschäftsherr auch EIGENE Interessen wahrnimmt und deshalb ein Geschäft tätigt (etwa löscht A das Feuer beim Nachbarn B, damit sein Grundstück überlebt). Hier hat der G allerdings erstmal nur aus „Nettigkeit“ den Klempner veranlasst, obwohl sein Grundstück nicht unmittelbar bedroht war, weshalb objektiv ein (auch nach außen)
fremdes Geschäftvorlag. Dass der G diese Aufwendungen ersetzt haben möchte, ist zwar eine FOLGE des fremden Geschäfts, jedoch an sich kein Aspekt, was die Natur des Geschäfts beeinflusst! Summa summarum heißt das also: Wir schauen erstmal nur darauf, was der Geschäftsherr MACHT und nicht, was später (etwa durch eine Ersetzung der Aufwendungen) passiert! Hierzu kann ich i.Ü. die Lekütre vom MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 677 Rn. 44 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
asp1147
27.5.2024, 12:09:47
Danke dir vielmals für die ausführliche Erklärung :)!