Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA – Voraussetzungen

Subjektiv fremdes Geschäft – Kauf für einen anderen

Subjektiv fremdes Geschäft – Kauf für einen anderen

19. Mai 2025

29 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G weiß, dass die S mit großer Leidenschaft Pandafiguren sammelt und jederzeit bereit ist, ihre Sammlung durch Ankäufe zu erweitern. Auf dem Antikmarkt erwirbt G im eigenen Namen von V eine Pandafigur „für S“. S hatte G weder beauftragt noch bevollmächtigt. V sieht G als Käufer an.

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Einordnung des Falls

Subjektiv fremdes Geschäft – Kauf für einen anderen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem G von V eine Pandafigur gekauft hat, hat G „ein Geschäft besorgt“ (§ 677 BGB).

Genau, so ist das!

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Sie liegt vor, wenn jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Geschäftsbesorgung ist hier wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer.Durch den Kauf der Figur (§ 433 BGB) ist G rechtsgeschäftlich tätig geworden.
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2. Hat G, indem er bei V die Pandafigur gekauft hat, ein objektiv fremdes Geschäft besorgt?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 677 BGB muss das besorgte Geschäft für den Geschäftsherrn „fremd“ sein. Hier kann man zwischen verschiedenen „Arten“ der Fremdheit unterschieden. Unter objektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fallen.G hat mit dem Kauf der Pandafigur keine Tätigkeit ausgeführt, die bereits ihrer Natur oder ihrer äußeren Erscheinung nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fällt. Vielmehr sieht das Kauf von außen so aus, als würde G ein Geschäft für sich selbst besorgen. Allein der Umstand, dass er sagt, die Figur sei „für S“, ändert daran nichts.

3. Indem G bei V die Pandafigur gekauft hat, hat G ein subjektiv fremdes bzw. neutrales Geschäft besorgt. Muss der Fremdgeschäftsführungswille daher positiv festgestellt werden?

Ja!

Unter subjektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die nicht nach außen als fremdes erkennbar sind, weil man ihnen nicht ansehen kann, dass im Interessenkreis eines Dritten gehandelt wird. Man spricht auch von objektiv eigenen bzw. neutralen Geschäften. Hier muss der Fremdgeschäftsführungswille positiv festgestellt werden.Beim Kauf der Pandafigur konnte man G nicht ansehen, dass er im Interesse der S tätig geworden ist. Er besaß aber die innerliche Willensrichtung, es "für S" und damit für einen anderen zu tun, sodass er mit Fremdgeschäftsführungswillen handelte.

4. Hier liegt kein objektiv, sondern ein subjektiv fremdes Geschäft vor. Wird Gs Fremdgeschäftsführungswille dennoch vermutet?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Prüfung der Fremdheit des Geschäfts und des Fremdgeschäftsführungswillen sind eng miteinander verknüpft. Es ist jedoch üblich und übersichtlicher, diese Punkte getrennt zu prüfen. Stelle also immer erstmal fest, welche Art des fremden Geschäfts vorliegt. Daraus ergibt sich der Maßstab für die Prüfung des Fremdgeschäftsführungswillen. Hier musst Du dann nur noch sauber subsumieren! Unter subjektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die nicht nach außen als fremdes erkennbar sind, weil man ihnen nicht ansehen kann, dass im Interessenkreis eines Dritten gehandelt wird. Liegt ein solches Geschäft vor, dann wirkt sich dies auf die Anforderungen an die Feststellung des Fremdgeschäftsführungswillen aus. Dieser wird nämlich nicht – wie beim objektiv fremden Geschäft – widerlegbar vermutet, sondern muss positiv festgestellt werden. G hatte die innere Willensrichtung, den Kauf für S zu tätigen. Er hatte damit Fremdgeschäftsführungswillen. In der Praxis enthält der Sachverhalt natürlich meistens keine ausdrücklichen Aussagen bezüglich des Willens der handelnden Person. Dieser ist zu ermitteln. Hier könnte z.B. der Umstand, dass G „für S” sagt, als Indiz herangezogen werden. Zudem würde man G zu seinem Willen anhören müssen. In der Klausur (im ersten Examen) wirst Du konkrete Aussagen bzgl. des Willens der handelnden Person haben. Nimm diese als „gegeben“ hin und subsumieren damit.

5. G hat das Geschäft für S besorgt, „ohne von ihr beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein“ (§ 677 BGB).

Ja, in der Tat!

Die GoA setzt voraus, dass weder eine Beauftragung (§§ 662 ff. BGB) noch eine sonstige Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung besteht.S hat G weder beauftragt, noch war G der S gegenüber sonst dazu berechtigt. Es bestand keinerlei rechtliche Beziehung zwischen S und G. Welche möglichen Rechtsfolgen dies hat, schauen wir uns später an!
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