Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA

Subjektiv fremdes Geschäft – Kauf für einen anderen

Subjektiv fremdes Geschäft – Kauf für einen anderen

17. Februar 2025

29 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G weiß, dass die S mit großer Leidenschaft Pandafiguren sammelt und jederzeit bereit ist, ihre Sammlung durch Ankäufe zu erweitern. Auf dem Antikmarkt erwirbt G im eigenen Namen von V eine Pandafigur „für S“. S hatte G weder beauftragt noch bevollmächtigt. V sieht G als Käufer an.

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Einordnung des Falls

Subjektiv fremdes Geschäft – Kauf für einen anderen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem G von V eine Pandafigur gekauft hat, hat G „ein Geschäft besorgt“ (§ 677 BGB).

Genau, so ist das!

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Sie liegt vor, wenn jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Geschäftsbesorgung ist hier wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer.Durch den Kauf der Figur (§ 433 BGB) ist G rechtsgeschäftlich tätig geworden.
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2. Hat G, indem er bei V die Pandafigur gekauft hat, ein objektiv fremdes Geschäft besorgt?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 677 BGB muss das besorgte Geschäft für den Geschäftsherrn „fremd“ sein. Hier kann man zwischen verschiedenen „Arten“ der Fremdheit unterschieden. Unter objektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fallen.G hat mit dem Kauf der Pandafigur keine Tätigkeit ausgeführt, die bereits ihrer Natur oder ihrer äußeren Erscheinung nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fällt. Vielmehr sieht das Kauf von außen so aus, als würde G ein Geschäft für sich selbst besorgen. Allein der Umstand, dass er sagt, die Figur sei „für S“, ändert daran nichts.

3. Indem G bei V die Pandafigur gekauft hat, hat G ein subjektiv fremdes bzw. neutrales Geschäft besorgt. Muss der Fremdgeschäftsführungswille daher positiv festgestellt werden?

Ja!

Unter subjektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die nicht nach außen als fremdes erkennbar sind, weil man ihnen nicht ansehen kann, dass im Interessenkreis eines Dritten gehandelt wird. Man spricht auch von objektiv eigenen bzw. neutralen Geschäften. Hier muss der Fremdgeschäftsführungswille positiv festgestellt werden.Beim Kauf der Pandafigur konnte man G nicht ansehen, dass er im Interesse der S tätig geworden ist. Er besaß aber die innerliche Willensrichtung, es "für S" und damit für einen anderen zu tun, sodass er mit Fremdgeschäftsführungswillen handelte.

4. Hier liegt kein objektiv, sondern ein subjektiv fremdes Geschäft vor. Wird Gs Fremdgeschäftsführungswille dennoch vermutet?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Prüfung der Fremdheit des Geschäfts und des Fremdgeschäftsführungswillen sind eng miteinander verknüpft. Es ist jedoch üblich und übersichtlicher, diese Punkte getrennt zu prüfen. Stelle also immer erstmal fest, welche Art des fremden Geschäfts vorliegt. Daraus ergibt sich der Maßstab für die Prüfung des Fremdgeschäftsführungswillen. Hier musst Du dann nur noch sauber subsumieren! Unter subjektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die nicht nach außen als fremdes erkennbar sind, weil man ihnen nicht ansehen kann, dass im Interessenkreis eines Dritten gehandelt wird. Liegt ein solches Geschäft vor, dann wirkt sich dies auf die Anforderungen an die Feststellung des Fremdgeschäftsführungswillen aus. Dieser wird nämlich nicht – wie beim objektiv fremden Geschäft – widerlegbar vermutet, sondern muss positiv festgestellt werden. G hatte die innere Willensrichtung, den Kauf für S zu tätigen. Er hatte damit Fremdgeschäftsführungswillen. In der Praxis enthält der Sachverhalt natürlich meistens keine ausdrücklichen Aussagen bezüglich des Willens der handelnden Person. Dieser ist zu ermitteln. Hier könnte z.B. der Umstand, dass G „für S” sagt, als Indiz herangezogen werden. Zudem würde man G zu seinem Willen anhören müssen. In der Klausur (im ersten Examen) wirst Du konkrete Aussagen bzgl. des Willens der handelnden Person haben. Nimm diese als „gegeben“ hin und subsumieren damit.

5. G hat das Geschäft für S besorgt, „ohne von ihr beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein“ (§ 677 BGB).

Ja, in der Tat!

Die GoA setzt voraus, dass weder eine Beauftragung (§§ 662 ff. BGB) noch eine sonstige Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung besteht.S hat G weder beauftragt, noch war G der S gegenüber sonst dazu berechtigt. Es bestand keinerlei rechtliche Beziehung zwischen S und G. Welche möglichen Rechtsfolgen dies hat, schauen wir uns später an!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEAS

Geasoph

23.10.2021, 21:34:39

Also bei subjektiven Geschäften kommt es für den FGW auf die innere Willensrichtung an, die zB für den Vertragspartner aber nicht erkennbar sein muss, richtig ?

VIC

Victor

24.10.2021, 12:00:45

Genau!

BEEJUD

beejudberöpyi

12.3.2022, 00:59:36

Es ist doch gerade der Sinn des subjektiv-fremden Geschäfts, dass der FGW nach außen getragen wird. Deshalb müssen ja auch Fremdheit und FGW in diesem Fall zusammen geprüft werden. Wandt, Gesetzliche

Schuldverhältnis

se, 2020 m.w.N.

BASA

Barbara Salesch

2.7.2022, 14:44:53

Auch im Looschelders ist davon die Rede, dass bei subjektiv fremden Geschäften der Wille nach außen erkennbar in Erscheinung treten muss (Looschelders SR BT, § 46 Rn. 9)

Eichhörnchen I

Eichhörnchen I

17.10.2022, 13:40:37

Es scheint da umstritten zu sein, ob die Fremdgeschäftsführungsabsicht nach außen erkennbar hervorgetreten sein muss (h.M.) oder der innere Wille genügt. Nach einer (für mich schlüssigen Argumentation) sieht die Mindermeinung in der Anforderung eine unzulässige Vermischung von Beweisebene mit dem materiellen Recht (MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, Rn. 50). Beste Grüße

VALA

Vanilla Latte

29.2.2024, 00:32:06

Aber an welcher Stelle wird hier der FGW nach außen hin erkennbar? Das ist doch erforderlich oder?

LELEE

Leo Lee

4.3.2024, 08:40:34

Hallo Vanilla Latte, vielen Dank für die sehr gute Frage! Du liegst mit deinem Gefühl richtig! Man braucht bei einem obj. Fremden Geschäft einen nach außen erkennbaren Willen, für einen anderen tätig zu werden. Hier muss es also für den V erkennbar sein, dass G für einen anderen den Gegenstand gerade kauft (was der G nicht getan hat). Folglich liegt kein obj. Fremdes Geschäft vor, da – wie du völlig richtig anmerkst – der FGW nicht nach außen hin erkennbar wird :). Falls ich deine Frage falsch verstanden habe, würde ich mich über eine kurze Rückmeldung freuen! Ansonsten kann ich hierzu die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 677 Rn. 44 f. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FL

Flohm

26.3.2024, 10:30:55

Muss bei subj. fremden Geschäften der

Fremdgeschäftsführungswille

nach außen erkennbar sein? Er muss ja positiv festgestellt werden.

LELEE

Leo Lee

29.3.2024, 03:25:39

Hallo Flohm, vielen Dank für die sehr gute Frage! Bei einem subj. Fremden (auch „neutralen“) Geschäft muss der FGW insofern „nicht nach außen erkennbar sein“, als dieser entweder vermutet oder eben bewiesen werden muss! So wird bei einem ausschl. fremden Geschäft der FGW zu vermuten bzw. anzunehmen sein, wohingegen bei einem ausschl. eigenen Geschäft (nach außen hin) der FGW bewiesen bzw. dargelegt werden muss. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 677 Rn. 53 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

BL

Blotgrim

19.5.2024, 10:43:50

Aber wenn bei einem neutralen Geschäft wie hier der

Fremdgeschäftsführungswille

zu beweisen ist muss er dann nicht eigentlich nach außen treten, damit man ihn beweisen kann? Ich meine als Geschäftsführer kann ich im Nachhinein ja viel behaupten, was ich mir so gedacht habe. Reichen da solche Angaben wie hier im Sachverhalt und wie läuft das in der Praxis, da kann man ja nicht in den Kopf des Geschäftsführers reinschauen

WY

Wysiati

20.9.2024, 11:27:37

@[Blotgrim](167544) Ich kenne mich hier noch nicht sehr gut aus, deswegen gerne korrigieren. Meiner Meinung nach ist es so. Subjektive Aspekte im Gesetz eröffnen immer einen Bewertungsspielraum des Gerichts. Nicht ausdrücklich, aber implizit. Wie du schon sagst, man kann nicht in die Köpfe der Menschen sehen. Es ist also dann Aufgabe der Anwälte entsprechend zu argumentieren und des Richters zu entscheiden, was denn nun der Wille war. Dabei gibt es sicherlich nähere prozessrechtliche Vorschriften, die ich noch nicht kenne, jedenfalls wird dann eben alles herangezogen, mit dem man den Willen belegen könnte. Würdest du ein "Nach-außen-treten" verlangen, würde das den Bewertungsspielraum stark verringern und zwar auf alle Handlungen die objektiv messbar passiert sind. Heranziehen könnte man dann wohl bspw. nicht, dass zwei Menschen Freunde

ware

n und dass Geschäft für den anderen Freund von Vorteil war, nicht aber für den Freund der Gf ist. Das könnte man sonst sicher dazu verarbeiten, dass der Gf Freund offensichtlich das Geschäft für den Gh Freund führen wollte. So würde ich den Unterschied zwischen objektiver und subjektiver Bewertung auf Prozessebene beschreiben. Grds. bleibt aber, dass man diese nicht mit der materiellen Ebene verwechseln darf. Es ist sicherlich nicht rein subjektiv, wenn etwas objektiv nach außen tritt. Vielleicht hilft diese Perspektive weiter.

BEN

benjaminmeister

5.1.2025, 18:25:35

@[Wysiati](262458) ich würde dir hier widersprechen. So wie ich es verstehe muss für das subjektiv fremden Geschäft der

Fremdgeschäftsführungswille

erkennbar nach außen treten: Dazu Looschelders,

Schuld

R BT, § 43 Rn. 6: "Bei objektiv eigenen oder objektiv neutralen Geschäften kann das Merkmal der Fremdheit dagegen nur dann bejaht werden, wenn der äußerlich erkennbare Wille des Geschäftsführers auf ein Tätigwerden für einen anderen gerichtet ist (subjektiv fremde Geschäfte)."

WY

Wysiati

5.1.2025, 22:33:03

@[benjaminmeister](216712) Die Absicht muss in allen Konstellationen, dh sowohl beim objektiv ausschließlich oder auch-fremden als auch beim neutralen Geschäft, nicht nach außen erkennbar hervortreten, es genügt der innere Wille. Wenn die hM ein äußeres Zeichen fordert, vermischt sie in unzulässiger Weise die Beweisebene mit dem materiellen Recht. Zudem rückt sie die Fremdgeschäftsführungsabsicht in die Nähe der Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (§ 130). (MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 677 Rn. 58-60) Die hier getroffene

Aussage

trifft genau mein Verständnis. Es muss prozessual der

Fremdgeschäftsführungswille

(im MüKo in Bewusstsein und Absicht getrennt) ausdrücklich festgestellt werden, die

Vermutung

greift bei lediglich subjektiv fremden Geschäften nicht. Mit dem materiellen Recht hat das nichts tun. Es müssen Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer ein Gericht den

Fremdgeschäftsführungswille

n feststellen kann, das wird regelmäßig die

Erkennbarkeit

nach außen sein. Aber als

Tatbestandsmerkmal

bei subjektiv fremden Geschäften nach außen tretende Zeichen, Verkörperungen des Willens zu fordern ist gesetzlich doch nicht angezeigt. Es geht bei der

Geschäftsführung ohne Auftrag

darum, ob das Geschäft für einen anderen geführt werden soll. Das erfordert eine

Tatsachen

ermittlung durch das Gericht. Es handelt sich hingegen nicht um eine Willenserklärung. Dort muss ein gewisser Wille für den Rechtsverkehr erkennbar sein und deshalb nach außen treten. Dies ist wesentlich für die Willenserklärung. Der Rechtsverkehr hat aber kein Interesse daran, zu erkennen, ob jemand gerade für jemanden anderen (GoA) oder für sich selbst handelt. Das jedenfalls ist meine Sichtweise, erklär mir aber sehr gerne, warum man das anders sehen könnte!

BEN

benjaminmeister

6.1.2025, 09:42:50

@[Wysiati](262458) ich verstehe deine Argumentation aber weiterhelfen tut es nur wenig: Praktisch wird sich ein

Fremdgeschäftsführungswille

dann, wenn er nicht nach außen erkennbar tritt, nie beweisen lassen. Jeder Fall ohne nach außen erkennbaren

Fremdgeschäftsführungswille

n ist also ein rein theoretischer Klausurfall, der in der Praxis so nie eintreten könnte. Mir ist bewusst, dass es in Klausuren zum ersten Examen immer wieder praxisferne Konstellationen gibt, nur hier würde das dann besonders krass auffallen. Außerdem finde ich, dass es sehr wohl möglich ist, den prozessualen Aspekt auf die materielle Ebene zu heben, weil das subjektiv fremde Geschäft ja zunächst einmal nur ein objektiv neutrales/eigenes Geschäft ist. Es geht also gar mMn nicht nur darum, einen inneren

Fremdgeschäftsführungswille

n im Prozess beweisen zu müssen, sondern die hM geht davon aus, dass ein objektiv neutrales/eigenes Geschäft nur dann zu einem "GoA-fähigen" Geschäft werden kann, wenn eben der

Fremdgeschäftsführungswille

auch nach außen tritt. Ich bin mir selbst gar nicht sicher, ob das hM ist (orientiere mich da an deiner

Aussage

) (Looschelders, den ich maßgeblich zum Lernen benutze, vertritt nur diese Ansicht ohne das groß in Frage zu stellen) aber in den JF-Aufgaben wird diese Ansicht meinem Gefühl nach oft einfach übergangen. Danke jedenfalls für deine guten Ausführungen, so macht doch diskutieren und lernen Spaß 😁

WY

Wysiati

6.1.2025, 11:38:31

In Sachen Praxis hast du natürlich vollkommen recht. Und die Perspektive, dass ein

subjektiv fremdes Geschäft

erst einmal keine

Geschäftsführung ohne Auftrag

sein soll, sondern erst, wenn der

Fremdgeschäftsführungswille

objektiv erkennbar nach außen tritt, hatte ich noch gar nicht bedacht. Ebenfalls danke für deine Erklärung, das ist genau der Austausch, den ich mir auf dieser Plattform wünsche!

BEN

benjaminmeister

6.1.2025, 13:05:14

Noch als Nachtrag: Es gibt doch tatsächlich Autoren in der Literatur, dass "Fremdheit des Geschäfts" gar kein eigenes

Tatbestandsmerkmal

neben dem

Fremdgeschäftsführungswille

n ist. Du hast also danach ebenfalls Recht @[Wysiati](262458). Wenn man wie JF aber meistens der Rspr. folgt, wäre es schön wenn man es dann auch konsequent durchzieht und den nach außen tretenden

Fremdgeschäftsführungswille

n nicht nur als prozessuales Beweisproblem, sondern auch als

Tatbestand

sproblem für "Fremdheit des Geschäfts" begreift. Die Autoren, die das wohl vertreten, habe ich mal aus Looschelders,

Schuld

R BT, § 42 Rn. 3 kopiert: "So BeckOGK/Thole, 1.8.2023, BGB § 677 Rn. 97f.; Soergel/Beuthien § 677 Rn. 3; Brox/Walker

Schuld

R BT § 36 Rn. 2; Gursky AcP 185 (1985), 13ff.; B. Schmidt JuS 2004, 862 (864ff.)."

BEN

benjaminmeister

5.1.2025, 18:35:41

Einerseits steht im Sachverhalt, dass G "für S" erwirbt. Aus nur diesem Satz wird nicht eindeutig klar, ob er das gegenüber dem Verkäufer äußert oder sich nur denkt. Am Ende des Sachverhalts steht wiederum, dass der Verkäufer davon ausgeht, dass G für sich selbst den Panda erwirbt. Das ergibt nur Sinn, wenn das "für S" nie von G ggü. V gesagt wird. In einem der Erklärungstexte steht dann aber, dass "der Umstand, dass G SAGT "für S" zu erwerben, nichts daran ändert, dass kein

objektiv fremdes Geschäft

vorliegt". Wenn G das aber tatsächlich "sagt", ist es unlogisch, dass der Verkäufer trotzdem davon ausgeht, dass G für sich erwirbt. Der Verkäufer würde vielmehr von einer Stellvertretung ausgehen. Der Fall ergibt nur Sinn, wenn G gerade nicht S ggü. dem Verkäufer erwähnt. Deshalb muss mindestens der Erlärungstext geändert und das "sagt" durch "denkt" ersetzt werden (nur das ist auch mit der Zeichnung vereinbar, nach der sich G das "für S" nur denkt) Eine weitere Anpassung muss dann aber auch erfolgen, weil zumindest nach einer Ansicht ein

subjektiv fremdes Geschäft

nur vorliegt, wenn der

Fremdgeschäftsführungswille

erkennbar nach außen hervortritt (z.B. Looschelders,

Schuld

R BT, § 43 Rn. 6). Das könnte derart geschehen, dass der G mit seiner Frau vor dem Kauf Rücksprache hält, ob er den Panda "für S" kaufen soll. Der bloße innere Wille ist nach dieser Ansicht nicht ausreichend.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

16.1.2025, 09:00:59

Hey @[benjaminmeister](216712), danke für deine Anregung. Wir haben den Sachverhalt jetzt noch etwas angepasst und hoffen, dass das an dieser Stelle jetzt klarer ist. Für's erste Examen gilt allerdings generell: Weniger Sachverhaltsinterpretation – dafür mehr Annahme des Sachverhalts als gegeben. Wenn im Sachverhalt steht, dass V den G als Käufer ansieht und G die Figur im eigenen Namen erwirbt, dann solltest Du das in der Klausur auch so hinnehmen. Das „für S“ könnte auch so verstanden werden, dass G einfach ein Geschenk für S kaufen möchte. Wie genau es zu verstehen ist musst Du aber an dieser Stelle – wegen der eindeutigen Angaben im Sachverhalt – nicht diskutieren. In der Praxis wären deine Ausführungen i.R.d. Beweiswürdigung sicher gut untergebracht. Hier hätte man dann aber noch weitere Möglichkeiten, wie z.B. die Parteivernehmung, um zu ermitteln, wer sich was gedacht oder nicht gedacht hat. Die Fälle im ersten Examen müssen wir aber als „ausermittelt“ hinnehmen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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