Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA – Voraussetzungen

Objektiv fremdes Geschäft – Tatsächliches Handeln für einen anderen

Objektiv fremdes Geschäft – Tatsächliches Handeln für einen anderen

4. Juli 2025

18 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G rettet den in der Elbe badenden E vor dem Ertrinken. Dabei verliert G ihre silberne Tiffany-Kette. Sie verlangt von E Schadensersatz.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Objektiv fremdes Geschäft – Tatsächliches Handeln für einen anderen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat hier keine rechtsgeschäftliche Handlung für E vorgenommen. Scheitert danach bereits das Vorliegen einer „Geschäftsbesorgung“ i.S.v. (§ 677 BGB)?

Nein!

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Sie liegt vor, wenn jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Geschäftsbesorgung ist wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer.Es Rettung ist eine tatsächliche Tätigkeit der G.
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2. Der Geschäftsführer besorgt das Geschäft „für einen anderen“ (§ 677 BGB), wenn er das Geschäft jedenfalls nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes Geschäft führt.

Genau, so ist das!

Der Geschäftsführer muss das Geschäft für einen anderen besorgen (§ 677 BGB). Dies erfordert den nach außen erkennbaren Willen und das Bewusstsein, für einen anderen tätig zu werden (Fremdgeschäftsführungswille). Dabei ist zu unterscheiden: (1) Objektiv fremde Geschäfte fallen schon äußerlich in einen fremden Interessenkreis. Hier wird der Fremdgeschäftsführungswille (widerleglich) vermutet. (2) Subjektiv fremde Geschäfte sind neutral, der Fremdgeschäftsführungswille muss positiv festgestellt werden. (3) Bei „auch-fremden“ Geschäften liegt die Übernahme im eigenen und im fremden Interesse. Der Fremdgeschäftsführungswille wird nach der Rspr. grundsätzlich auch hier vermutet, insbesondere wenn das Interesse des anderen an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht (sehr strittig

3. Indem G den E gerettet hat, hat G ein objektiv fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.

Ja, in der Tat!

Unter objektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fallen, z. B. Hilfeleistungen, Gefahrabwendung und Zahlung fremder Schulden.Die Rettung des E ist eine Tätigkeit, die bereits nach ihrer äußeren Erscheinung in den Interessenkreis des E fällt.

4. G hat das Geschäft für E besorgt, „ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein“ (§ 677 BGB).

Ja!

Die GoA setzt voraus, dass weder eine Beauftragung (§§ 662 ff. BGB) noch eine sonstige Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung besteht. Diese kann sich z.B. aus einem Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag, aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Beziehungen und Amtsverhältnissen (z. B. Insolvenzverwalter, gerichtlicher Sachverständiger) ergeben. E hat G weder beauftragt noch war G dem E gegenüber sonst dazu berechtigt. Aus im Allgemeininteresse bestehende Pflichten allein ergeben sich noch keine solche sonstige Berechtigung i.S.d. § 677 BGB. Wer also dem Opfer eines (Verkehrs-)unfalls hilft, führt auch dann auftragslos ein fremdes Geschäft, wenn er zur Nothilfe (§ 323c StGB) verpflichtet ist.
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