Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Voraussetzungen
Objektiv fremdes Geschäft – Tatsächliches Handeln für einen anderen
Objektiv fremdes Geschäft – Tatsächliches Handeln für einen anderen
4. Juli 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G rettet den in der Elbe badenden E vor dem Ertrinken. Dabei verliert G ihre silberne Tiffany-Kette. Sie verlangt von E Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Objektiv fremdes Geschäft – Tatsächliches Handeln für einen anderen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat hier keine rechtsgeschäftliche Handlung für E vorgenommen. Scheitert danach bereits das Vorliegen einer „Geschäftsbesorgung“ i.S.v. (§ 677 BGB)?
Nein!
2. Der Geschäftsführer besorgt das Geschäft „für einen anderen“ (§ 677 BGB), wenn er das Geschäft jedenfalls nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes Geschäft führt.
Genau, so ist das!
3. Indem G den E gerettet hat, hat G ein objektiv fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.
Ja, in der Tat!
4. G hat das Geschäft für E besorgt, „ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein“ (§ 677 BGB).
Ja!
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