Kein Verwendungsersatzanspruch des bösgläubigen Besitzers bei nützlichen Verwendungen, § 996 BGB
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Fahrrad. Später erfährt er, dass das Fahrrad zuvor der E gestohlen wurde. Er behält es dennoch. Kurz darauf tauscht K für 50 € den abgenutzten Sattel gegen einen nagelneuen aus.
Einordnung des Falls
Kein Verwendungsersatzanspruch des bösgläubigen Besitzers bei nützlichen Verwendungen, § 996 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es bestand eine Vindikationslage.
Ja!
2. Bei dem Austausch des Sattels handelt es sich um eine notwendige Verwendung (§ 994 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Bei dem Austausch des Sattels handelt es sich um eine nützliche Verwendung.
Ja, in der Tat!
4. K hat daher gegen E einen Anspruch auf Verwendungsersatz nach § 996 BGB.
Nein!
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Tomˑ
7.5.2024, 10:12:16
Dies dürfte also ein weiterer Unterschied zum Verwendungsersatz nach § 994 darstellen, da in diesem Fall selbst dem bösgläubigen Besitzer aufgrund der partiellen Rechtsgrundverweisung in die Vorschriften der GoA ggf. ein Verwendungsersatz zusteht. § 996 schützt diesen gerade nicht, sodass er selbst das Risiko dafür trägt, ob die Verwendung objektiv (nach h.M.) nützlich ist.