Grundrechtsmündigkeit 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die zwölfjährige deutsche Staatsbürgerin D organisiert eine große Versammlung auf dem Münchener Marienplatz. Für ihr Alter hat D die übliche Reife und Einsichtsfähigkeit. Polizist P erteilt ihr ein Platzverbot mit der Begründung, dass die Versammlungsfreiheit nichts für Kinder sei.
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Einordnung des Falls
Grundrechtsmündigkeit 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Volljährigkeit ist allgemeine Voraussetzung für die Grundrechtsberechtigung natürlicher Personen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Problem, ob sich ein Grundrechtsträger wegen seines Alters oder seiner persönlichen Verfassung auf die Grundrechte berufen kann, heißt Grundrechtsmündigkeit.
Ja!
3. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) setzt ein Mindestalter voraus.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der persönliche Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) ist vorliegend eröffnet.
Ja, in der Tat!
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