Grundrechtsmündigkeit 1
2. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die zwölfjährige deutsche Staatsbürgerin D organisiert eine große Versammlung auf dem Münchener Marienplatz. Für ihr Alter hat D die übliche Reife und Einsichtsfähigkeit. Polizist P erteilt ihr ein Platzverbot mit der Begründung, dass die Versammlungsfreiheit nichts für Kinder sei.
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Einordnung des Falls
Grundrechtsmündigkeit 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Volljährigkeit ist allgemeine Voraussetzung für die Grundrechtsberechtigung natürlicher Personen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Problem, ob sich ein Grundrechtsträger wegen seines Alters oder seiner persönlichen Verfassung auf die Grundrechte berufen kann, heißt Grundrechtsmündigkeit.
Ja!
3. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) setzt ein Mindestalter voraus.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der persönliche Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) ist vorliegend eröffnet.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
19.9.2022, 09:18:43
Ihr erwähnt hier im Maßstab, dass es sich bei der Versammlungsfreiheit um ein Deutschen-Grundrecht handle. Das ist für die Frage der
Grundrechtsmündigkeitdoch völlig irrelevant, oder?

Nora Mommsen
21.9.2022, 13:02:35
Hallo QuiGonTim, danke für deine Nachfrage. Die abschließende Frage ist, ob der persönliche Schutzbereich eröffnet ist. Daraufhin erläutern wir, dass es sich um ein Deutschengrundrecht handelt und wie sich die
Grundrechtsmündigkeitder D auf die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs auswirkt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pilea
13.1.2023, 08:26:00
Ich bin ein bisschen verwirrt - bezeichnet man die Grundrechtsfähigkeit auch als Beteiligtenfähigkeit und die
Grundrechtsmündigkeitals Prozessfähigkeit? Oder sind das nochmal andere Begriffe?

Nora Mommsen
13.1.2023, 11:46:56
Hallo Pilea, danke für deine Frage. Die Begriffe bezeichnen zum Einen die prozessuale Seite zum anderen die materiell-rechtliche Seite. Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit sind also Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, die materiell-rechtlich Grundrechtsfähigkeit und
Grundrechtsmündigkeitvoraussetzen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pilea
13.1.2023, 14:49:01
Ahhh verstehe, danke.
okalinkk
11.3.2025, 20:38:31
was ist der Unterschied zw Grundrechtsfähigkeit und
Grundrechtsmündigkeit? sind geschäftsunfähige Menschen grundrechtsunmündig? oder sind sie grundrechtsmündig, müssen sich aber vertreten lassen? ich meine iwo gelesen zu haben, dass jeder grundrechtsmündig ist
okalinkk
11.3.2025, 20:48:50
eine kleine begriffliche Übersicht wäre an dieser Stelle vllt hilfreich. Grundrechtsfähigkeit= Fähigkeit Träger von Grundrechten / gr gleichen Rechten zu sein. Grundrechtsfähig ist jeder lebende Mensch (unabhängig von Geschäftsfähigkeit etc (auch der Ungeborene). Nicht jedoch der tote Mensch (Hirntod) - hier aber postmortaler Persönlichkeitsschutz möglich
Grundrechtsmündigkeit= Fähigke
it Grundrechte / gr gleiche Rechte geltend machen zu können. Hängt nach hM von der natürlichen Einsichts-/ und Urteilsfähigkeit (zB des Minderjährigen) in das betreffende Grundrecht ab. Falls diese fehlt, ist eine Vertretung nötig. Grundrechtsberechtigung = Jedermann, der bereits Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist