Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Erleichterung der Verjährung

Erleichterung der Verjährung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

H ist gewerbliche Händlerin für gebrauchte Elektrogeräte. K möchte bei H einen Wäschetrockner zur privaten Nutzung kaufen. Vor Abschluss des Kaufvertrags gelingt es H, mit K auszuhandeln, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur 6 Monate betragen soll.

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Einordnung des Falls

Erleichterung der Verjährung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Abrede über die Verkürzung der Verjährung verstößt gegen § 202 Abs. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden (§ 202 Abs. 1 BGB). Verstößt eine vertragliche Abrede gegen § 202 Abs. 1 BGB, hat dies grundsätzlich deren Nichtigkeit zur Folge. Etwas anderes gilt nach h.M., wenn die Abrede die Verjährung generell und nicht nur bei Vorsatzhaftung verkürzt. Dann soll die Abrede nur bezüglich der Verkürzung der Vorsatzhaftung unwirksam sein. Die Abrede sah für alle Mängelansprüche eine verkürzte Verjährungsfrist vor. In Bezug auf Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragspflichtverletzung ist die Abrede nach § 202 Abs. 1 BGB unwirksam.
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2. H ist vorliegend Unternehmerin (§ 14 BGB).

Ja!

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB). H ist gewerbliche Händlerin für gebrauchte Elektrogeräte. Der Abschluss des Kaufvertrags mit K gehörte zur Ausübung dieser Tätigkeit.

3. K ist vorliegend auch Unternehmer (§ 14 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). K kaufte den Wäschetrockner zur privaten Nutzung.

4. Der Kaufvertrag ist ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Abs. 1 BGB) kauft. Nach § 241a Abs. 1 sind Waren bewegliche Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden. Der Wäschetrockner wurde nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft. Er stellt eine Ware iSd § 241a Abs. 1 BGB dar. Ferner ist H Unternehmerin und K Verbraucherin.Die entsprechenden Definitionen findest Du hier im Gesetz. Du brauchst sie nicht auswendigzulernen!

5. Die 6-monatige Verjährungsabrede ist nichtig, weil ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.

Ja!

Nach § 476 Abs. 2 S. 1 BGB kann bei Verbrauchsgüterkäufen die Verjährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Bei dem Wäschetrockner handelt es sich um gebrauchte Ware. Durch die Verjährungsabrede sollte die Verjährungsfrist für Ansprüche der K aus § 437 BGB vor Mitteilung eines Mangels an Unternehmerin H durch Rechtsgeschäft auf nur sechs Monate reduziert werden.

6. Handelt es sich hier bei der Verjährungsabrede um AGB, sodass sie auch einer AGB-Prüfung unterfällt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). H hat die 6-monatige Verjährungsfrist mit K ausgehandelt. Damit handelt es sich bereits nicht um AGB, sodass die §§ 307ff. BGB keine Anwendung finden. Als AGB wäre die Verjährungsabrede nach § 309 Nr. 7 a + b BGB nichtig, da sie Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und eine Haftung für grobes Verschulden nicht von der begrenzten Verjährung ausnimmt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GO

gova

18.6.2024, 18:52:30

Könnte in diesem Fall u.U. die Ausnahme des § 476 II 2 BGB greifen, nach der eine Vereinbarung zur Erleichterung der Verjährung wirksam ist, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung eigens in Kenntnis gesetzt wurde und die Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich + gesondert vereinbart wurde? Oder wird dies mangels Angaben im Sachverhalt über eine ausdrückliche oder gesonderte Vereinbarung im Vertrag abgelehnt?

Dogu

Dogu

28.6.2024, 14:50:21

S. 2 setzt nicht S. 1 außer Kraft, sondern stellt nur Zusatzanforderungen für Vereinbarungen dar, die die Voraussetzungen von S. 1 erfüllen. Also nein, die Regelung kann nicht greifen, wenn schon die zeitlichen Grenzen von S. 1 nicht eingehalten wurden. Ansonsten hätte der Gesetzgeber die Norm anders formuliert. Bspw. mit zwei verschiedenen Nummern und einem ODER dazwischen.


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