Erschwerung der Verjährung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte einen großen Eichentisch bei Schreiner S in Auftrag geben. Um auf Nummer sicher zu gehen, fragt sie S nach einer Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsrechte auf 35 Jahre. S ist einverstanden, da er von seinem Können überzeugt ist.

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Einordnung des Falls

Erschwerung der Verjährung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K und S haben einen Kaufvertrag geschlossen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 650 Abs. 1 S. 1 BGB handelt es sich bei einem Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, um keinen Kaufvertrag. Vielmehr handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag, auf den die Vorschriften über den Kauf jedoch Anwendung finden. Lieferung iSd § 650 Abs. 1 BGB meint die Verschaffung von Eigentum und Besitz an der hergestellten Sache. K und S haben sich darauf geeinigt, dass S einen großen Eichentisch für sie herstellt und der K anschließend Eigentum und Besitz daran verschafft.
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2. K und S haben die Verjährungsfrist wirksam auf 35 Jahre verlängert.

Nein!

Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden (§ 202 Abs. 2 BGB). Eine hiergegen verstoßende vertragliche Abrede ist nichtig. Stattdessen gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist. K und S haben vereinbart, dass die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsrechte 35 Jahre und damit mehr als 30 Jahre betragen soll. Diese Vereinbarung ist daher nichtig und es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

3. Für die Mängelgewährleistungsrechte der K gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Sie gilt immer dann, wenn keine gesetzliche Sonderregelung besteht. Nach § 650 Abs. 1 S. 1 BGB finden auf Werklieferungsverträge die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB sieht für Mängelgewährleistungsansprüche im Kaufrecht grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 2 Jahren vor. K und S haben einen Werklieferungsvertrag geschlossen. Für ihre Mängelansprüche greift somit die kurze kaufrechtliche Verjährungsfrist von zwei Jahren.
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